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[Abstimmung] Kulturgesetz
#1
Zitat:Kulturgesetz

Präambel

Um die Kultur unserer Nation zu wahren und diesen reichen Schatz für immer zu bewahren tritt dieses Gesetz in Kraft, welches die hohen Angelegenheiten der Kultur regelt.

Museen

Artikel 1. Einrichtung von Museen

§1. Neubau

(1) Das Kulturministerium hat das Recht den Neubau von Museen in Absprache mit dem Finanzministerium anzuordnen.
(2) Die Duma hat das Recht ein Veto gegen den Neubau eines Museums einzulegen und eine Befragung über das Projekt einzuleiten.
(3) Nicht- oder nur halbstaatliche Vereine haben mit Erlaubnis des Kulturministeriums ebenfalls das Recht Museen zu bauen.

§2. Verwendung bestehender Gebäude

(1) Das Kulturministerium darf historische Gebäude als Museen verwenden.
(2) Sollte der Staat nicht Besitzer des Gebäudes sein so muss das Kulturministerium dem Besitzer eine angemessene Entschädigung für eine Enteignung zu zahlen.
(3) Die Duma hat das Recht ein Veto gegen den Enteignung eines Gebäudes zum Zwecke einer Umwidmung zum Museum einzulegen und eine Befragung über das Projekt einzuleiten.
(4) Nicht- oder nur halbstaatliche Vereine haben wenn eine Umwidmung des Kulturministeriums stattfand ebenfalls das Recht Museen in diesen Gebäuden einzurichten.

Artikel 2. Regelungen für Museen

§3. Leitung von Museen

(1) Das Kulturministerium hat die Aufgabe für die ihm unterstehenden Museen einen Direktor zu ernennen, welcher dem Museum vorsteht und es leitet.
(2) Das Kulturministerium kann jederzeit einen Rechenschaftsbericht über die geleistete Arbeit des Museumsdirektor verlangen.
(3) Der Museumsdirektor kann jederzeit vom Kulturministerium von seinem Posten abberufen werden.

§4. Verbote

(1) Aufgrund der Verpflichtung der Wissenschaft zu dienen ist es einem Museum untersagt subjetkive Inhalte, als objektive darzustellen und zu propagieren.
(2) Hetze gegen Religionen, Kulturen, Ethnien und politischen Einstellung ist vom Museum zu unterlassen.

§5. Öffentliches Wohl

(1) Museen müssen dem öffentlichen Wohl dienen, da sie der Öffentlichkeit verpflichtet sind, weil sie durch die Öffentlichkeit in personam dem Staat gefördert werden.
(2) Die Preisgestaltung des Museums hat moderat zu sein, damit keinem Bürger der Nation der Zugang zu Kultur und Wissenschaft in den Museen verwehrt wird.
(3) Museen müssen auch in anderen Bereichen Bedingungen schaffen die sie allen Bürgern der Nation zugänglich machen.


Kulturelle Projekte

Allgemeines

1. Dem Kulturministerium obliegt es kulturelle Projekte auszuschreiben oder selbst auszurichten, wenn die Notwendigkeit für ein solches besteht.
2. Das Kulturministerium bewirbt sich in Absprache mit dem Ministerpräsidenten und der Duma die Bewerbungen für kulturelle Projekte wie z.B. die VEXPO, sollte der Wunsch dazu seitens des Kulturministeriums bestehen.

Finanzielles

1. Die Förderung von kulturellen Projekten obliegt dem Kultur- und Finanzministerium.
2. Dem Kultur- und das Finanzministerium steht frei private kulturelle Projekte zu subventionieren.
3. Das Kultur- und das Finanzministerium haben diesbezüglich keinen Rechenschaftspflicht gegenüber der Duma.

Kulturdenkmäler

Allgemeines

1. Das Kulturministerium hat das Recht Gebäude, Statuen, Bücher, Musikstücke u.Ä., die eine äußerste Wichtigkeit für die Kultur unserer Nation haben als Kulturdenkmäler auszuschreiben.
2. Diese Kulturdenkmäler stehen unter besonderem Schutz der Nation, ihre Ehre und Würde gilt es zu schützen.

Einrichtung

1. Das Kulturministerium hat ohne Absprache mit der Duma das Recht Kulturdenkmäler zu bennenen, dies kann formlos erfolgen.
2. Das Kulturministerium hat ebenso das Recht ohne Rücksprache mit der Duma den Status als Kulturdenkmal wieder zu entziehen.

Schlussbestimmungen

Dieses Gesetz tritt nach dem vorgeschriebenen Weg der Gesetzgebung und Verkündigung in Kraft.
[/quote]


Stimmen sie für dieses Gesetz?

Da
Njet
Enthaltung

Dauer: 5 Tage oder erreichen der Mehrheit

Bitte geben sie ihre Stimmanzahl an
#2
30x enthaltung
15x enthaltung VU
#3
DA mit allen Stimmen.
#4
Da mit allen Stimmen.
#5
Damit angenommen.

Ich bitte in Zukunft um die genau Angabe der Stimmzahlen.
  


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