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[Aussprache] Petition an die Duma
#11
Wer Grenzen ohne Grund zuschließt, muss sich nicht wundern, wenn die Antwort etwas... kompromisslos ausfällt.
#12
Wir sollten uns dem Problem annehmen. Gibt es darüber bereits Gutachten von sachverständigen Experten ?
#13
Zitat:Original von Andrej Louvowitsch Kronskij
Zitat:Original von Isidor Napoleonowitsch Morrow
Weil das Separatisten sind, noch nicht gemerkt?

Begründung?! Sie sind in einem Assoziationsvertrag mit Andro. Sie haben sich uns freiwillig wieder angeschlossen. Wo ist das denn Seperatismus?! Was soll der Unsinn?!Sind sie total bescheuert? wo steht das in ihrer Regierungserklärung....die ja sowieso nicht vorhanden ist....hören sie sofort damit auf! Niemand will Krieg sie Irrer!

Seien Sie nicht so konternational! Das andrische Volk wird dies Ihnen nicht zum Wohle vergelten!
#14
Mir scheint Kronskij legt keinen Wert auf die Wiederherstellung unserer nationalen Ehre und will lieber irgendein sinnloses Umweltschutzgesetz verabschieden, wo die Seele Andros im Tiefschlaf vor sich hin schlummert.
#15
Zitat:Original von Nikita Breschnew
Wir sollten uns dem Problem annehmen. Gibt es darüber bereits Gutachten von sachverständigen Experten ?

Sie haben kein Rederecht, da sie kein Abgeordneter mehr sind!
#16
Zitat:
Umweltschutzgesetz



Präambel
Dieses Gesetz regelt und dient dem Umweltschutz der Föderalen Republik Andro und soll sowohl den Menschen schützen als auch die natürliche Flora und Fauna Andros erhalten und allen Generationen ein sauberes und gesundes Land hinterlassen.

§ 1. Allgemeines
(1)Für dieses Gesetz sind folgende Ministerien zuständig:
-Wirtschaftsministerium
-- mit Bauamt
-Sozialministerium
-- mit Umweltamt
(2)Die zuständigen Ministerien und Ämter können bei Verstößen gegen das Gesetz Bußgelder erlassen oder weitere genannte Maßnahmen ergreifen.

§ 2. Emission & Giftstoffe
(1)Folgende Gase werden als schädliche Emissionen, d.h. Abgase, gehandelt:

- Ammoniak
- Distickstoffoxid
- Fluorchlorkohlenwasserstoffe
- Kohlenstoffdioxid
- Methan
- Ozon
- Schwefeldioxid
- Alle Gase mit radioaktiver Strahlung

(2)Folgende Stoffe werden als Giftstoffe gehandelt:

- Acrylamid
- Batteriesäuren
- Benzol
- Bor
- Bromate
- Chrom
- Cyanide
- Ethylendichlorid
- Fluoride
- Nitrate
- Quecksilber
- Selen
- Tetrachlorethen
- Trichlorethen
- Pflanzenschutz - und Biozidprodukte
- Radioaktive Substanzen

(3) Der Ausstoß der in (1) genannten Gase und (2) genannten Stoffe darf bestimme Ausstoßs,- und Abgaberegelungen und Frequenzen nicht überschreiten.
(4)Alle Betriebe müssen dem Umweltamt und dem Wirtschaftsministerium die Menge der monatlich produzierten Emissionen und Giftstoffe bekannt geben.
(5)Sollten die monatlichen Grenzwerte überschritten werden, so kann das Wirtschaftsministerium und das Umweltministerium die Produktion einschränken und ggf. stoppen, bis die Emissionswerte wieder im Grenzbereich liegen.
(6)Die in (2) genannten Stoffe dürfen weder geklärt noch ungeklärt der Umwelt oder den Gewässern zugeführt werden. Sie sind zu sammeln und Abfallbetrieben zu übergeben.
(7)Das Umweltministerium und das Wirtschaftsministerium können Bußgelder bei Verstößen gegen (3) - (6) erlassen.

§ 3. Trinkwasser
(1)Trinkwasser ist in Flüssen, Seen oder Grundwasser vorkommendes Süßwasser, das für Mensch und Tier trinkbar ist.
(2)Trinkwasser muss, wenn es Menschen oder Tieren zur Verfügung gestellt wird, mineralisiert, gefiltert und gereinigt sein.
(3)Trinkwasser darf nicht destilliert in Umlauf der Trinkwasserversorgung gelangen.
(4)Sollten Stoffe aus §2. (2) im Trinkwasser vorkommen, so ist die Trinkwasserversorgung sofort in dem Gebiet, indem die Giftstoffe gefunden wurden, einzustellen. Es ist dann gesondert frisches Trinkwasser in die Region zu bringen, bis die Giftstoffe beseitigt sind.

§ 4. Gewässerschutz
(1)Den Gewässern Andros dürfen keine ungeklärten oder gereinigten Abwässer oder Schadstoffe zugeführt werden wie in §2. (2).
(2)Das Umweltamt kontrolliert regelmäßig die Reinheit der Gewässer.
(3)Die natürliche Flora und Fauna der androischen Gewässer muss geschützt und erhalten werden.
(4)Wer androischen Gewässern Schadstoffe oder Abwässer zuführt, macht sich strafbar.
(5)Verstöße gegen (1), (3) und (4) werden durch das Umweltamt und das Gericht geahndet.

§ 5. Naturschutzgebiete
(1)Das Umweltamt kann bestimme Gebiete in Andro zu Schutzgebieten erklären.
(2)Dabei ist klar abzugrenzen, welches Gebiet geschützt wird, was darin geschützt werden muss und was verboten ist darin zu begehen.
(3)Wenn die Flora und/oder Fauna besonderen Schutz oder eine Regeneration benötigt, so kann das Amt dieses Gebiet zum Naturschutzgebiet erklären.
(4)Die Einschränkung oder Sperrung für Menschen dieses Gebiet zu betreten ist erlaubt.
(5)Einzelne Objekte in der Natur können ebenso geschützt werden.
(6)In Naturschutzgebieten dürfen keine weiteren urbanen Siedlungen, Straßen oder andere Gebäude errichtet werden. Die Landschaft darf nicht verändert werden.
(7)Verstöße gegen §5. oder die Schädigung oder Zerstörung von Naturschutzgebieten ist eine Straftat.
(8)Personen die innerhalb eines Naturschutzgebietes leben, müssen sich an die Bestimmungen halten.

§ 6. Abfallwirtschaft
(1)Firmen und Industrien die Abfall produzieren der besonders giftig oder umweltschädlich ist, sind dazu aufgerufen diesen zu sammeln und gesondert bei speziellen Firmen zu entwerten.
(2)Alle Bürger und Firmen sind dazu verpflichtet, recyclingfähiges Material zu sammeln und der speziellen Müllabfuhr oder Wertstoffhöfen zuzuführen. Diese Stoffe wären:

- Altglas
- Altmetall
- Altpapier

(3)Es obliegt den Städten und Gemeinden sowie den Provinzen und Gouvernements weitere Punkte der Abfallwirtschaft wie Biomüll, Sondermüll, Restmüll etc. zu regeln.

§ 7. Emissionswerte und Handel
(1)Firmen dürfen im Monat nicht mehr als 10% der Produktionsmasse in Form von Abgasen der in §2. (1) genannten Stoffe ausstoßen.
(2)Firmen die mehr ausstoßen, werden wie in §2. genannt geahndet.
(3)Firmen die unterhalb des Emissionswertes liegen, können ihre verbleibenden Prozentpunkte an andere Firmen verkaufen.

§ 8. Subventionen
(1)Firmen die ihre Abgasanlagen modernisieren, Filteranlagen einbauen, ihre Abgase deutlich verringern oder sonstige Beiträge zum Umweltschutz leisten können Anträge auf staatliche Subvention oder Förderung im Wirtschaftsministerium stellen.
(2)Firmen stehen bis zu 25% der Erwerbskosten von Techniken zur Umweltschonung zu.
(3)Firmen die dauerhaft ihre Abgase und Giftstoffe um über 5% verringern, erhalten für jeden eingesparrten Prozent 0,25% Steuervergünstigung.
(4)Der Missbrauch der Subventionen kann geahndet werden wie in § 2.

§ 9. Sonstiges
Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
  


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