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[Abstimmung] Leibwachen
#1
Zitat: Gesetz über Leibwachen

Präambel:
Dieses Gesetz beschreibt den Status von Leibwachen und Leibgarden.

§1. Leibwachen
(1)Leibwächter kann sich jede Person zulegen, insofern er diese bezahlen und unterhalten kann.
(2)Leibwächter müssen besonders geschulte Personenschützer sein.
(3)Sie haben das Recht halbautomatische Pistolen zu tragen, alle anderen Waffen sind verboten.

§2. Einheitenbegrenzung der Leibwächter
(1)Eine Person darf maximal 20 Leibwächter einstellen.
(2)Eine Person darf maximal 5 gepanzerte Automoble besitzen.

§3. Leibgarden (Opritschnina)
(1)Die Leibwächter des Adels nennen sich Leibgarden.
(2)Sie gelten als Staatsbeamte und werden direkt vom jeweiligen Adligen bezahlt, verwaltet und geführt.
(3)Sie haben das Recht halbautomatische Pistolen und automatische Machinenpistolen zu tragen.
(4) Leibgardisten müssen aus dem jeweiligen Land des Adligen rekrutiert werden.
(5)Leibgardisten müssen Berufssolsaten der Armee sein oder seit mindestens einem Jahr in der Armee dienen.
(6)Gardisten unterstehen im Kriegsfall der Armee.
(7)Im Friedensfall dienen sie als Leibwächter des Adligen und zu Parade und Marschzwecken.

§4. Einheitenbegrenzung der Leibgarde
(1)Der Zar darf 1000 Leibgardisten selbst unterhalten insofern er diese selbst finanziert.
(2)Der Zar darf über 10 Panzerfahrzeuge verfügen.
(3)Ein Korol und ein Veliki Knjaz darf über 750 Gardisten und 7 Panzerfahrzeuge verfügen.
(4)Ein Knjaz darf über 500 Mann und 5 Panzerfahrzeuger verfügen. Auch sie müssen diese selbst finanzieren.
(5)Ein Boyaren darf maximal 100 Mann mit 2 Panzerfahrzeugen unterhalten.


§5. Panzerfahrzeuge
(1)Die Panzerfahrzeuge dürfen nur über Wasserwerfer verfügen. Sie sind unbewaffnet.

§6. Verstöße
(1)Wer gegen die Anzahl oder Bewaffnung von Leibgardisten oder Leibwächtern verstößt, dem droht eine Geldstrafe von 5000 Ramwuv und eine Freiheitsetzug von mindestens 3 Tagen.
(2)Die Leibgarden kann einem auf gerichlichen Beschluss entzogen werden.

§7. sonstiges
(1)Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.

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