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UKAS No. 1059 - "Über die föderale Gliederung"
#1

UKAS
PREZIDENT ANDROIJSKAJA FEDERAZIJA
"Über die föderale Gliederung"


In Übereinstimmung mit Art. 30, Absatz 2 der Verfassung der Androischen Föderation bestimme ich folgendes:
  1. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Verwaltung in den Provinzen arbeiten die regionalen Verwaltungsorgane mit denen ihnen übertragenen Rechten und Pflichten unter der Aufsicht der Föderationsregierung weiter,
  2. die Hauptstadt Koskow wird unter alleinige Verwaltung der Föderationsorgane gestellt,
  3. als Verwaltungsitz der Provinzialdirektion für die Provinz Mostowskaja in seinen derzeitigen Grenzen, aber ohne das Föderationsgebiet Koskow, wird Iwanopol bestimmt,
  4. diese Verordnung verliert ihre Rechtskraft, sobald durch die Föderationsversammlung ein Föderales Sondergesetz beschlossen wird, das Struktur, Zuständigkeiten und Organisation der Subjekte bestimmt sowie den Status der Föderationshauptstadt Koskow regelt.
  5. Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.

[Bild: index.php?page=EntryImageShow&imageID=365] PREZIDENT ANDROIJSKAJA FEDERAZIJA
[Bild: index.php?page=EntryImageShow&imageID=354]
N. DEMIDOW
Koskow, Kreml
17. Juni 2015
N[sup]o.[/sup] 1059

  


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