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Vereinbarung zum Schutz der Polgebiete
#21
Die Absicht war, dass Andro im obigen Entwurf Informationspflichten nur noch gegenüber der Öffentlichkeit, nicht gegenüber dem Hochkommissariat hat. Habe ich eine entsprechende Stelle übersehen?

Was Ihren anderen Wunsch betrifft, habe ich das Gefühl, dass wir uns im Kreis drehen. Ein vom Hohen Kommissar unterschriebener Vertrag kann das Hochkommissariat binden, aber nicht die Staaten. Das ist auch insofern sinnvoll als der Vertrag nur Verpflichtungen für das Hochkommissariat vorsieht - umgekehrt hätte nämlich ein von den Staaten unterschriebener Vertrag keine Bindungswirkung auf das Hochkommissariat, womit Andro jegliche "Gegenleistung" entginge. Die Liste der Mitglieder der Polkonvention ist auch nicht statisch, sondern Neumitglieder können beitreten - würde die Informationspflicht des Hochkommissariats dann etwa für diese nicht gelten?

Wenn ich nun den Vertrag mit der von Ihnen vorgeschlagenen Einleitung unterschreiben würde, wäre seine gesamte Geltung rechtlich höchst fragwürdig. Das kann nicht in Ihrem und auch nicht in meinem Sinn sein.
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#22
1. nein ist alles korrekt mit der Öffentlichkeit

2.ich erachte dies als einen guten Kompromiss. Wir setzen es in die Präambel. Die PK muss dem Vertrag ja ohnehin zustimmen. Somit stimmen auch indirekt alle derzeitigen Mitglieder zu.
Man kann es natürlich noch so ändern, dass "alle künftigen Mitglieder, und alle die die PK verlassen, den Vertrag (weiterhin) anerkennen".

Wir haben die Multilarität, sie ihre Bilateralität. Win-Win

Zur Gerichtsbarkeit: wenn wir einen Terroristen am Nordpol fassen, müssen wir diesen dann direkt ausliefern, auch wenn er eine Straftat gegen Andro verübt hat.
Es bestünde die Gefahr, dass so ein Terrorist einen Angriff unternimmt, wir ihn ausliefern müssen und er in seinem Land keine juristische Ahndung erlebt. Das ist recht heikel.
Eigentlich sogar für alle PK Mitglieder.
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#23
Was die Gerichtsbarkeit betrifft, halte ich Ihren Vorschlag, den entsprechenden Artikel zu streichen und diese Thematik damit aus diesem Vertrag herauszulösen, für sinnvoll. Ich kann Ihre Absicht durchaus nachvollziehen und ihr auch zustimmen, aber die naive Umsetzung wirft meines Erachtens noch zu viele Fragen auf. So hätte jeder Staat seine eigene Definition davon, was eine Straftat ist, und noch dazu ist nicht in jedem Land dieser Welt ein faires und rechtsstaatliches Verfahren garantiert. Das lädt einerseits zum Missbrauch ein, unschuldige, aber unliebsame Personen hinter Gitter zu bringen, und schafft andererseits selbst bei den besten Absichten Rechtsunsicherheit, weil viele Rechtssysteme gleichzeitig gelten würden. Möglicherweise kann dazu ja ein einem Nachfolgevertrag eine präzise Regelung getroffen werden, die zumindest einen genauen Katalog von Straftaten enthält.

Mit der folgenden, leicht umformulierten Präambel, die auch die Begriffe "Hochkommissariat" und "Unterzeichnerstaat" wieder definiert, die im Vertragstext mehrfach benutzt werden, kann ich mir eine Zustimmung vorstellen und hoffe, dass wir damit einen Deckel darauf machen können:

Vertrag zum Schutz der Polgebiete

Das Internationalen Hochkommissariat für die Polgebiete, im Folgenden Hochkommissariat genannt,
und die Föderale Republik Andro, im Folgenden Unterzeichnerstaat genannt,

sind mit Zustimmung des Hohes Rats des Hochkommissariats, bestehend aus den Vertretern

des Königreichs Albernia,
der Adelsrepublik Anturien,
der Vereinigten Staaen von Astor,
des Großherzogtums Bazen,
von Groß-Chinopien,
des Dominions Cranberra,
der Demokratische Union,
der Republik Eldeyja,
des Freistaats Fuchsen,
der Königlichen Gefilde von Glenverness,
des Medianischen Imperiums,
sowie
der Southern Confederation,

wie folgt übereingekommen:

Artikel 1 - Neutralisierung der Polgebiete
(1) Die Gebiete der Arktis und der Antarktis, wie sie in Art. 2 definiert werden, sind hoheitsfrei und werden für alle Zeiten neutralisiert.
(2) Hoheits- und/oder Gebietsansprüche auf Teile oder die Gesamtheit der Arktis und/oder der Antarktis sind unstatthaft und nichtig.

Artikel 2 - Definitionen
(1) Das Gebiet der Arktis im Sinne dieser Übereinkunft erstreckt sich auf die Landmassen und Gewässer nördlich folgender Linie bis zum Nordpol:
1. Vom 180. Grad westlicher Länge in östlicher Richtung dem 80. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades nördlicher Breite mit dem 15. Grad westlicher Länge. Dem 15. Grad westlicher Länge nach Norden folgend bis 82. Grad nördlicher Breite.
2. Dem 82. Grad nördlicher Breite folgend bis 10. Grad westlicher Länge, dann dem 10. Grad westlicher Länge Richtung Süden folgend bis zum Schnittpunkt mit dem 80. Grad nördlicher Breite.
3. Von dort dem 80. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt mit dem Nullmeridian.
4. von dort dem Nullmeridian in nördlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des Nullmeridians mit dem 87. Grad nördlicher Breite;
5. von dort dem 87. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 87. Grades nördlicher Breite mit 10. Grad östlicher Länge;
6. von dort dem 10. Grad östlicher Länge in südlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 10. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
7. von dort dem 80. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades nördlicher Breite mit dem 70. Grad östlicher Länge;
8. von dort dem 70. Grad östlicher Länge folgend bis zum Schnittpunkt des 70. Grades östlicher Länge mit dem 85. Grad nördlicher Breite;
9. von dort dem 85. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt des 85. Grades nördlicher Breite mit dem 80. Grad östlicher Länge, wobei im Bereich der Insel Gelidona die Linie der Küstenlinie der Insel Gelidona in einem Abstand von 20 Seemeilen folgt, so dass sich die Insel Gelidona nicht in das Gebiet der Arktis erstreckt;
10. von dort dem 80. Grad östlicher Länge folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
11. von dort dem 80. Grad nördlicher breite folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grad nördlicher Länge mit dem 105. Grad östlicher Länge;
12. von dort dem 105. Grad östlicher Länge in südlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 105. Grades östlicher Länge mit dem 79. Grad nördlicher Breite;
13. von dort dem 79. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 79. Grades nördlicher Breite mit dem 110. Grad östlicher Länge;
14. Von dort dem 110. Grad östlicher Länge in nördlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 110. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
15. von dort dem 80. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung bis zum 180. Grad östlicher Breite folgend.
(2) Das Gebiet der Antarktis im Sinne dieser Übereinkunft erstreckt sich auf die Landmassen und Gewässer südlich des südlichen Polarkreises (66 Grad 34 Minuten südlicher Breite) bis zum Südpol.

Artikel 3 - Entmilitarisierung
(1) Die Arktis und die Antarktis werden vom Unterzeichnerstaat nur für friedliche Zwecke genutzt. Maßnahmen militärischer Art wie die Einrichtung und der Unterhalt militärischer Stützpunkte und Befestigungen, die Durchführung militärischer Manöver sowie die Erprobung von Waffen jeglicher Art sind verboten.
(2) Ausgenommen vom Verbot sind Situationen einer konkreten, unmittelbaren militärischen Bedrohung des Unterzeichnerstaats aus dem Gebiet der Polgebiete. Es ist dem Unterzeichnerstaat in diesem Fall gestattet, unvermeidliche militärische Maßnahmen zur Abwehr eines Angriffs notfalls auch in den Polargebieten durchzuführen. Er wird die Öffentlichkeit über jede Anwendung dieser Ausnahmeregelung unterrichten.
(3) Weitere Ausnahmen können im Einzelfall zwischen dem Hochkommissariat und dem Unterzeichnerstaat vereinbart werden.
(4) Das Hochkommissariat wird seinerseits über die Inanspruchnahme von Ausnahmen durch seine Mitglieder in einer für den Unterzeichnerstaat zugänglichen Weise informieren.

Artikel 4 - Forschungsfreiheit
(1) Die Forschung in der Arktis und der Antarktis ist frei und nur durch die sonstigen Regelungen dieser Übereinkunft beschränkt.
(2) Es ist gestattet, Forschungsstationen und -Einrichtungen auf dem Gebieten der Arktis und der Antarktis zu errichten. Der Unterzeichnerstaat wird die Öffentlichkeit über den Betrieb von Forschungsstationen und -Einrchtungen informieren. Das Hochkommissariat hält entsprechende Informationen seiner Mitglieder für den Unterzeichnerstaat zugänglich.

Artikel 5 - Schutz der ökologischen Vielfalt
(1) Der Schutz der ökologischen Vielfalt bewegt den Unterzeichnerstaat zu einem Verzicht auf jegliche Form der Zerstörung der natürlichen Artenvielfalt in der Arktis und der Antarktis.
(2) Der Unterzeichnerstaat verpflichtet sich insbesondere dafür Sorge zu tragen:
1. dass sämtliche Gegenstände, die in die Arktis oder Antarktis gebracht werden, nach Beendigung der damit betriebenen Arbeiten, von dort wieder entfernt werden;
2. dass entstandene Schäden an der Umwelt behoben und Verschmutzungen beseitigt werden;
3. Flora und Fauna zu schützen.

Artikel 6 - Schutz der natürlichen Ressourcen
(1) Der Abbau von natürlichen Ressourcen in der Arktis und der Antarktis ist verboten.
(2) Ausgenommen davon ist der Fischfang in den Gewässern, welche sich im gem. Art. 2 definierten Bereichen der Arktis und der Antarktis erstrecken.

Artikel 7 - Freie Schifffahrt
(1) Die Gewässer, welche sich in den gem. Art. 2 definierten Bereichen der Arktis und der Antarktis erstrecken, sind internationalisiert und hoheitsfrei.
(2) Die zivile Schifffahrt in diesen Gewässern ist frei und unbeschränkt, die militärische Schifffahrt untersagt. Unter "militärische Schifffahrt" fällt ein jedes Wasserfahrzeug, das für den Krieg ausgerüstet wurde, sowie ein jedes Wasserfahrzeug, das der Unterstützung zum Kriege ausgerüsteter Wasserfahrzeuge dient. Art. 3, Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

Artikel 8 - Inspektionen
Der Unterzeichnerstaat kann jederzeit Luftbeobachtungen über einzelnen oder allen Gebieten der Arktis und der Antarktis durchführen. Er wird die Öffentlichkei von der Durchführung von Luftbeobachtungen und deren Ergebnissen in Kenntnis setzen. Das Hochkommissariat hält entsprechende Informationen seiner Mitglieder für den Unterzeichnerstaat zugänglich.

Artikel 9 - Inkrafttreten, Depositar, Änderung und Kündigung
(1) Diese Übereinkunft tritt in Kraft, sobald sie vom Hochkommissariat und dem Unterzeichnerstaat ratifiziert wurde.
(2) Die Ratifikationsurkunde wird beim Hochkommissariat hinterlegt, welches hiermit zum Depositar bestimmt wird.
(3) Diese Übereinkunft kann in beiderseitigem Einvernehmen durch Vertrag geändert oder aufgehoben werden.
(4) Jeder Vertragspartner kann mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist diesen Vertrag einseitig kündigen.
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#24
Ich danke ihnen sehr Herr Sigurdsson und werde dies sogleich dem Ministerrat vorlegen und mich für den Entwurf einsetzen.
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#25
Wir müssen dringend die offenbar bestehende Problematik der Vertragsparteien klären.
A) inwieweit ist das Hochkommissariat oder die PK selbst fähig, Verträge abzuschließen
B) Wie gehen wir damit um. dass wie im Falle von Anturien ein Staat nicht im Vertrag auftauchen will.

Wenn ja nur ein Staat den Vertrag nicht anerkennt, trotz einfacher Mehrheit, wäre das höchst unerfreulich.
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