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[Aussprache] Staatsbank
#1
Zitat: Staatsbankgesetz

§ 1 Definition
Die Staatsbank Andro ist landesunmittelbares Eigentum der Föderalen Republik Andro. Ihr Grundkapital im Betrage von 200 000 Ramwuv steht dem Land zu.

§ 2 Zweck, Aufgabenerfüllung
(1) Die Staatsbank Andro ist als Zentralbank der Föderalen Republik Andro integraler Bestandteil des micronationalen Systems der Zentralbanken. Sie wirkt an der Erfüllung seiner Aufgaben mit dem vorrangigen Ziel mit, die Preisstabilität zu gewährleisten, hält und verwaltet die Währungsreserven des Freistaaats Fuchsen, sorgt für die bankmäßige Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Inland und mit dem Ausland und trägt zur Stabilität der Zahlungs- und Verrechnungssysteme bei. Sie nimmt darüber hinaus die ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben wahr.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist sie ermächtigt, hoheitliche Maßnahmen zu treffen.

§ 3 Vorstand
(1) Organ der Zentralbank ist der Vorstand. Er leitet und verwaltet die Bank.
(2) Der Vorstand besteht aus dem Direktor und dem Vizedirektor, welchen eine besondere fachliche Eignung zu teil sein soll.
(3) Der Direktor wird durch den Finanzminister auf 6 Monate ernannt.
(4) Die Zentralbank wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten.

§ 4 Rechenschaftspflicht
Der Vorstand der Zentralbank hat pro abgelaufenen Quartal Rechenschaft vor dem Parlament abzulegen über die finanziellen Ein- und Ausgänge der letzten drei Monate auf das Konto der Zentralbank.

§ 5 Unabhängigkeit
Die Zentralbank ist bei der Ausübung der Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen, von Weisungen der Staatsregierung unabhängig. Soweit dies unter Wahrung ihrer Aufgabe als Bestandteil des micronationalen Systems der Zentralbanken möglich ist, unterstützt sie die allgemeine Wirtschaftspolitik der Staatsregierung.

§ 6 Beratungen, Haushalt, Veto
(1) Die Staatsregierung soll den Direktor der Zentralbank zu ihren Beratungen über Angelegenheiten von währungspolitischer Bedeutung zuziehen.
(2) Bei Haushaltsverhandlungen im Parlament muss die Zentralbank in Vertretung durch den Vorstand angehört werden.
(3) Diese haben in Falle der Haushaltsberatung nur beratende Stimme aber keine Recht zur Teilnahme an der endgültigen Abstimmung über den Haushalt
(4) Das Direktorium kann Einspruch gegen den gefassten Haushaltsbeschluss innerhalb von drei Tagen beim Parlamentspräsidenten einlegen, wenn die im Haushalt veranschlagten Ausgaben die Einnahmen um das anderthalbfache übersteigen. Dieser Einspruch kann mit 2/3-Mehrheit der Parlaments zurückgewiesen werden.

§ 7 Währungsausgabe
Die Zentralbank hat das ausschließliche Recht, Banknoten im Geltungsbereich dieses Gesetzes auszugeben. Auf Ramwuv lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel.

§ 8 Erlaubte Rechtsgeschäfte
Die Zentralbank darf mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern folgende Geschäfte betreiben:
1. Darlehen gegen Sicherheiten gewähren sowie am offenen Markt Forderungen, börsengängige Wertpapiere und Edelmetalle endgültig (per Kasse oder Termin) oder im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen kaufen oder verkaufen; bei Pfändern ist die Bank mit Eintritt der Pfandreife berechtigt, das Pfand durch einen ihrer Mitarbeiter zu versteigern oder zum laufenden Preis zu verkaufen und sich aus dem Erlös für Kosten, Zinsen und Kapital zu befriedigen.
2. Giroeinlagen und andere Einlagen anzunehmen;
3. Wertgegenstände, insbesondere Wertpapiere, in Verwahrung und Verwaltung nehmen; die Ausübung des Stimmrechts aus den von ihr verwahrten Wertpapieren ist der Bank untersagt;
4. Schecks, Lastschriften, Wechsel, Anweisungen, Wertpapiere und Zinsscheine zum Einzug übernehmen und nach Deckung Zahlung leisten.
5. andere bankmäßige Auftragsgeschäfte nach Deckung ausführen;
6. auf eine andere Währung als Fuchsmark lautende Zahlungsmittel einschl.
Wechsel und Schecks, Forderungen und Wertpapiere sowie Gold, Silber und Platin kaufen und verkaufen;
7. alle Bankgeschäfte und Verkehr im mit dem Ausland vornehmen.

§ 9
Die Zentralbank darf mit natürlichen und juristischen Personen im In- und Ausland die in § 8 Nr. 2 bis 7 bezeichneten Geschäfte betreiben.

§ 10 Gewinnabführung
Der Reingewinn ist in nachstehender Reihenfolge zu verwenden:
1. zwanzig vom Hundert des Gewinns sind einer gesetzlichen Rücklage zuzuführen; die gesetzliche Rücklage darf nur zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung anderer Verluste verwendet werden;
2. der Restbetrag ist an den Land abzuführen.

§ 11 Geldfälschung, Vorteilsnahme
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Monaten oder mit Geldstrafe wird bestraft,
1. Wer unbefugt Geldzeichen (Marken, Münzen, Scheine oder andere Urkunden, die geeignet sind, im Zahlungsverkehr anstelle der gesetzlich zugelassenen Münzen oder Banknoten verwendet zu werden) oder unverzinsliche Inhaberschuldverschreibungen ausgibt, auch wenn ihre Wertbezeichnung nicht auf Ramwuv lautet;
2. Wer unbefugt ausgegebene Gegenstände der in Nummer 1 genannten
Art zu Zahlungen verwendet.
3. Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Monaten oder mit Geldstrafe wird bestraft. wer in seiner Funktion als Amtsträger einem besonderen Vertrauen unterliegt, Zugriff auf persönliche Kontendaten der Inhaber hat und diese Daten preisgibt oder zu Zwecken missbraucht, die seinem eigenen persönlichen Vorteil dienen.

Der Ministerpräsident hat das Wort.
#2
Ich möchte mich kurz halten. Dieses Gesetz regelt sehr genau die Rechte und Pflichten der Zentralbank und lässt dagegen keine Fragen mehr offen.

Ich bitte daher um Ihre Zustimmung.
#3
Ich stimme dem Gesetz voll und ganz zu. Ich werde es noch optisch und formaler korrigieren, aber inhaltlich bleibt es so.
#4
Zitat: Staatsbankgesetz

§ 1 Definition

Die Staatsbank Andro ist landesunmittelbares Eigentum der Föderalen Republik Andro. Ihr Grundkapital im Betrage von 200 000 Ramwuv steht dem Land zu.

§ 2 Zweck, Aufgabenerfüllung
(1) Die Staatsbank Andro ist als Zentralbank der Föderalen Republik Andro integraler Bestandteil des micronationalen Systems der Zentralbanken. Sie wirkt an der Erfüllung seiner Aufgaben mit dem vorrangigen Ziel mit, die Preisstabilität zu gewährleisten, hält und verwaltet die Währungsreserven des Freistaaats Fuchsen, sorgt für die bankmäßige Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Inland und mit dem Ausland und trägt zur Stabilität der Zahlungs- und Verrechnungssysteme bei. Sie nimmt darüber hinaus die ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben wahr.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist sie ermächtigt, hoheitliche Maßnahmen zu treffen.

§ 3 Vorstand
(1) Organ der Zentralbank ist der Vorstand. Er leitet und verwaltet die Bank.
(2) Der Vorstand besteht aus dem Direktor und dem Vizedirektor, welchen eine besondere fachliche Eignung zu teil sein soll.
(3) Der Direktor wird durch den Finanzminister auf 6 Monate ernannt.
(4) Die Zentralbank wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten.

§ 4 Rechenschaftspflicht
Der Vorstand der Zentralbank hat pro abgelaufenen Quartal Rechenschaft vor dem Parlament abzulegen über die finanziellen Ein- und Ausgänge der letzten drei Monate auf das Konto der Zentralbank.

§ 5 Unabhängigkeit
Die Zentralbank ist bei der Ausübung der Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen, von Weisungen der Staatsregierung unabhängig. Soweit dies unter Wahrung ihrer Aufgabe als Bestandteil des micronationalen Systems der Zentralbanken möglich ist, unterstützt sie die allgemeine Wirtschaftspolitik der Staatsregierung.

§ 6 Beratungen, Haushalt, Veto
(1) Die Staatsregierung soll den Direktor der Zentralbank zu ihren Beratungen über Angelegenheiten von währungspolitischer Bedeutung zuziehen.
(2) Bei Haushaltsverhandlungen im Parlament muss die Zentralbank in Vertretung durch den Vorstand angehört werden.
(3) Diese haben in Falle der Haushaltsberatung nur beratende Stimme aber keine Recht zur Teilnahme an der endgültigen Abstimmung über den Haushalt
(4) Das Direktorium kann Einspruch gegen den gefassten Haushaltsbeschluss innerhalb von drei Tagen beim Parlamentspräsidenten einlegen, wenn die im Haushalt veranschlagten Ausgaben die Einnahmen um das anderthalbfache übersteigen. Dieser Einspruch kann mit 2/3-Mehrheit der Parlaments zurückgewiesen werden.

§ 7 Währungsausgabe
Die Zentralbank hat das ausschließliche Recht, Banknoten im Geltungsbereich dieses Gesetzes auszugeben. Auf Ramwuv lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel.

§ 8 Erlaubte Rechtsgeschäfte
Die Zentralbank darf mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern folgende Geschäfte betreiben:
1. Darlehen gegen Sicherheiten gewähren sowie am offenen Markt Forderungen, börsengängige Wertpapiere und Edelmetalle endgültig (per Kasse oder Termin) oder im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen kaufen oder verkaufen; bei Pfändern ist die Bank mit Eintritt der Pfandreife berechtigt, das Pfand durch einen ihrer Mitarbeiter zu versteigern oder zum laufenden Preis zu verkaufen und sich aus dem Erlös für Kosten, Zinsen und Kapital zu befriedigen.
2. Giroeinlagen und andere Einlagen anzunehmen;
3. Wertgegenstände, insbesondere Wertpapiere, in Verwahrung und Verwaltung nehmen; die Ausübung des Stimmrechts aus den von ihr verwahrten Wertpapieren ist der Bank untersagt;
4. Schecks, Lastschriften, Wechsel, Anweisungen, Wertpapiere und Zinsscheine zum Einzug übernehmen und nach Deckung Zahlung leisten.
5. andere bankmäßige Auftragsgeschäfte nach Deckung ausführen;
6. auf eine andere Währung als Fuchsmark lautende Zahlungsmittel einschl.
Wechsel und Schecks, Forderungen und Wertpapiere sowie Gold, Silber und Platin kaufen und verkaufen;
7. alle Bankgeschäfte und Verkehr im mit dem Ausland vornehmen.

§ 9 Geschäftsfelder
Die Zentralbank darf mit natürlichen und juristischen Personen im In- und Ausland die in § 8 Nr. 2 bis 7 bezeichneten Geschäfte betreiben.

§ 10 Gewinnabführung
Der Reingewinn ist in nachstehender Reihenfolge zu verwenden:
1. zwanzig vom Hundert des Gewinns sind einer gesetzlichen Rücklage zuzuführen; die gesetzliche Rücklage darf nur zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung anderer Verluste verwendet werden;
2. der Restbetrag ist an den Land abzuführen.

§ 11 Geldfälschung, Vorteilsnahme
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Monaten oder mit Geldstrafe wird bestraft,
1. Wer unbefugt Geldzeichen (Marken, Münzen, Scheine oder andere Urkunden, die geeignet sind, im Zahlungsverkehr anstelle der gesetzlich zugelassenen Münzen oder Banknoten verwendet zu werden) oder unverzinsliche Inhaberschuldverschreibungen ausgibt, auch wenn ihre Wertbezeichnung nicht auf Ramwuv lautet;
2. Wer unbefugt ausgegebene Gegenstände der in Nummer 1 genannten
Art zu Zahlungen verwendet.
3. Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Monaten oder mit Geldstrafe wird bestraft. wer in seiner Funktion als Amtsträger einem besonderen Vertrauen unterliegt, Zugriff auf persönliche Kontendaten der Inhaber hat und diese Daten preisgibt oder zu Zwecken missbraucht, die seinem eigenen persönlichen Vorteil dienen.

§ 12 - Abschlussbestimmungen
Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft und ersetzt alte Bestimmungen.
#5
Können wir abstimmen?
#6
Wir stimmen ab.
#7
Zitat: Staatsbankgesetz

§ 1 Definition

Die Staatsbank Andro ist landesunmittelbares Eigentum der Föderalen Republik Andro. Ihr Grundkapital im Betrage von 200 000 Ramwuv steht dem Land zu.

§ 2 Zweck, Aufgabenerfüllung
(1) Die Staatsbank Andro ist als Zentralbank der Föderalen Republik Andro integraler Bestandteil des micronationalen Systems der Zentralbanken. Sie wirkt an der Erfüllung seiner Aufgaben mit dem vorrangigen Ziel mit, die Preisstabilität zu gewährleisten, hält und verwaltet die Währungsreserven des Freistaaats Fuchsen, sorgt für die bankmäßige Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Inland und mit dem Ausland und trägt zur Stabilität der Zahlungs- und Verrechnungssysteme bei. Sie nimmt darüber hinaus die ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben wahr.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist sie ermächtigt, hoheitliche Maßnahmen zu treffen.

§ 3 Vorstand
(1) Organ der Zentralbank ist der Vorstand. Er leitet und verwaltet die Bank.
(2) Der Vorstand besteht aus dem Direktor und dem Vizedirektor, welchen eine besondere fachliche Eignung zu teil sein soll.
(3) Der Direktor wird durch den Finanzminister auf 6 Monate ernannt.
(4) Die Zentralbank wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten.

§ 4 Rechenschaftspflicht
Der Vorstand der Zentralbank hat pro abgelaufenen Quartal Rechenschaft vor dem Parlament abzulegen über die finanziellen Ein- und Ausgänge der letzten drei Monate auf das Konto der Zentralbank.

§ 5 Unabhängigkeit
Die Zentralbank ist bei der Ausübung der Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen, von Weisungen der Staatsregierung unabhängig. Soweit dies unter Wahrung ihrer Aufgabe als Bestandteil des micronationalen Systems der Zentralbanken möglich ist, unterstützt sie die allgemeine Wirtschaftspolitik der Staatsregierung.

§ 6 Beratungen, Haushalt, Veto
(1) Die Staatsregierung soll den Direktor der Zentralbank zu ihren Beratungen über Angelegenheiten von währungspolitischer Bedeutung zuziehen.
(2) Bei Haushaltsverhandlungen im Parlament muss die Zentralbank in Vertretung durch den Vorstand angehört werden.
(3) Diese haben in Falle der Haushaltsberatung nur beratende Stimme aber keine Recht zur Teilnahme an der endgültigen Abstimmung über den Haushalt
(4) Das Direktorium kann Einspruch gegen den gefassten Haushaltsbeschluss innerhalb von drei Tagen beim Parlamentspräsidenten einlegen, wenn die im Haushalt veranschlagten Ausgaben die Einnahmen um das anderthalbfache übersteigen. Dieser Einspruch kann mit 2/3-Mehrheit der Parlaments zurückgewiesen werden.

§ 7 Währungsausgabe
Die Zentralbank hat das ausschließliche Recht, Banknoten im Geltungsbereich dieses Gesetzes auszugeben. Auf Ramwuv lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel.

§ 8 Erlaubte Rechtsgeschäfte
Die Zentralbank darf mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern folgende Geschäfte betreiben:
1. Darlehen gegen Sicherheiten gewähren sowie am offenen Markt Forderungen, börsengängige Wertpapiere und Edelmetalle endgültig (per Kasse oder Termin) oder im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen kaufen oder verkaufen; bei Pfändern ist die Bank mit Eintritt der Pfandreife berechtigt, das Pfand durch einen ihrer Mitarbeiter zu versteigern oder zum laufenden Preis zu verkaufen und sich aus dem Erlös für Kosten, Zinsen und Kapital zu befriedigen.
2. Giroeinlagen und andere Einlagen anzunehmen;
3. Wertgegenstände, insbesondere Wertpapiere, in Verwahrung und Verwaltung nehmen; die Ausübung des Stimmrechts aus den von ihr verwahrten Wertpapieren ist der Bank untersagt;
4. Schecks, Lastschriften, Wechsel, Anweisungen, Wertpapiere und Zinsscheine zum Einzug übernehmen und nach Deckung Zahlung leisten.
5. andere bankmäßige Auftragsgeschäfte nach Deckung ausführen;
6. auf eine andere Währung als Fuchsmark lautende Zahlungsmittel einschl.
Wechsel und Schecks, Forderungen und Wertpapiere sowie Gold, Silber und Platin kaufen und verkaufen;
7. alle Bankgeschäfte und Verkehr im mit dem Ausland vornehmen.

§ 9 Geschäftsfelder
Die Zentralbank darf mit natürlichen und juristischen Personen im In- und Ausland die in § 8 Nr. 2 bis 7 bezeichneten Geschäfte betreiben.

§ 10 Gewinnabführung
Der Reingewinn ist in nachstehender Reihenfolge zu verwenden:
1. zwanzig vom Hundert des Gewinns sind einer gesetzlichen Rücklage zuzuführen; die gesetzliche Rücklage darf nur zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung anderer Verluste verwendet werden;
2. der Restbetrag ist an den Land abzuführen.

§ 11 Geldfälschung, Vorteilsnahme
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Monaten oder mit Geldstrafe wird bestraft,
1. Wer unbefugt Geldzeichen (Marken, Münzen, Scheine oder andere Urkunden, die geeignet sind, im Zahlungsverkehr anstelle der gesetzlich zugelassenen Münzen oder Banknoten verwendet zu werden) oder unverzinsliche Inhaberschuldverschreibungen ausgibt, auch wenn ihre Wertbezeichnung nicht auf Ramwuv lautet;
2. Wer unbefugt ausgegebene Gegenstände der in Nummer 1 genannten
Art zu Zahlungen verwendet.
3. Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Monaten oder mit Geldstrafe wird bestraft. wer in seiner Funktion als Amtsträger einem besonderen Vertrauen unterliegt, Zugriff auf persönliche Kontendaten der Inhaber hat und diese Daten preisgibt oder zu Zwecken missbraucht, die seinem eigenen persönlichen Vorteil dienen.

§ 12 - Abschlussbestimmungen
Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft und ersetzt alte Bestimmungen.

Stimmen sie für das Gesetz?

Da
Njet
Enthaltung

Dauer: 5 Tage oder erreichen der Mehrheit
#8
71x DA
#9
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