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[Abstimmung] Reichspostgesetz
#1
Zitat: Reichspostgesetz

§1. Allgemeines
(1)Dieses Gesetz begründet die Androische Staatspost (ASP).
(2)Sie gilt als Staatsunternehmen.
(3)Sie hat nicht das Monopol auf alle posttechnischen Dienstleistungen.
(4)Die Reichspost ist jedoch der Eigentümer des Kabel,- Telefon,- und Internetnetzes in ganz Andro.
(5)Die Reichspost verwaltet sich selbst unter Oberaufsicht des Wirtschaftsministeriums.
(6)Die Staatspost hat ihren Sitz in Koskow.
(7)Der Wirtschaftminister kann einen Aufsichtsratsvorsitzenden für die Post ernennen.

§2. Die Staatspost
(1)Der Staatspost Andros obliegt das Recht und die Pflicht die Post eines jeden Staatsbürgers gegen ein Entgeld zu zustellen, sowie die Kommunikation auch auf anderen Wegen zu ermöglichen.
(2)Der Staatspost Andros obliegt das Recht, eine numerisches System zu erstellen um Briefe effektiv und zielgenau zustellen zu können.
(3)Die Staatspost verwaltet, vermietet und erhält das Telekommunikationsnetz (Rundfunkkabel, Internet, Telefon) Andros.

§3. Postleitzahlen
Die Postleitzahlen werden von der Post intern vergeben.

§4. Vorwahlen
Die Vorwahlen werden von der Post vergeben.

§5. Gebühren
Die Staatspost legt die Gebühren für Kabel, Telefon und Internet selbst fest, wird dabei aber vom Wirtschaftsministerium und der Duma kontrolliert.

§6. Briefverkehr. Briefkästen und Telefonzellen
(1)Die Reichspost hat dafür zu sorgen, das Briefe, Zustellungen und Pakete binnen spätestens 2 Tagen in ganz Andro ausgeliefert werden können.
(2)Die Post richtet überall im Land und den Städten Briefkästen ein. Die Briefkästen müssen im Abstand von mindestens 500m, maximal 1 km stehen, innerhalb urbaner Siedlungen.
(3)Die Reichspost hat zudem, pro Stadt eine öffentliche Telefonzelle einzurichten, pro 2500 Bürger jeweils eine mehr.

§7. Sonstiges
(1)Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.



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