04.12.2008, 19:35
Zitat:Im Namen von König und Volk
ergeht in dem Verfahren
Staatsanwaltschaft Andro
- Klägerin -
vertreten durch den Sondergesandten Alexej Patschenko
gegen
Großherzog Juri von Hardenberg-Arturin
- Beklagter -
wegen Diebstahls, Zerstörung, Landesverrats und Verstoßes gegen das androsische Erbschaftsgesetz
durch das Provinzialgericht Mirtelan
unter dem Vorsitz des Bezirksrichters von Lian Ingólfur Ragnarsson
das folgende
Urteil:
1. Der Beklagte wird vom Vorwurf des Diebstahls freigesprochen.
2. Der Beklagte wird vom Vorwurf der Zerstörung freigesprochen.
3. Der Beklagte wird von dem Vorwurf des Landesverrats freigesprochen.
4. Der Antrag auf Feststellung eines Verstoßes gegen das androsische Erbschaftsgesetz wird abgelehnt.
Ferner wird angeordnet:
5. Das Zarensiegel und die Replikien der Kronjuwelen sind an das Gericht abzuliefern, bis der Eigentümer endgültig festgestellt wird.
6. Das Parlament des Zarenreichs Andro wird aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen, ob der Beklagte zum Besitz des Zarensiegels und der Replikien der Kronjuwelen berechtigt ist.
Begründung:
I. Das Gericht ist zu der Auffassung gekommen, dass der Beklagte weder das Zarensiegel noch ein Replikium desselben zerstört hat. Daher ist er von dem Vorwurf der Zerstörung freizusprechen.
II. Der Paragraph 18 des androsischen Strafgesetzbuches definiert den Landesverrat als Geheimnisverrat mit schweren Folgen für den Staat. Da die Klägerin keine Beweise vorgelegt hat, die den Verrat eines solchen Geheimnisses vermuten lässt, ist der Beklagte vom Vorwurf des Landesverrats freizusprechen.
III. Die Entscheidung, ob der Beklagte gegen den Paragraphen 6 des androsischen Erbschaftsgesetzes verstoßen hat, ist gleichbedeutend mit einer Entscheidung darüber, ob der Beklagte Staatsoberhaupt des Zarenreichs Andro ist. Da tehurianische Gerichte nicht über die Besetzung von Staatsämtern anderer souveräner Staaten zu entscheiden haben, ist eine Behandlung des Paragraphen 6 des androsischen Erbschaftsgesetzes abzulehnen.
IV. Das Gericht ist zu der Auffassung gekommen, dass sowohl die Replikien der Kronjuwelen als auch das Zarensiegel - egal ob Kopie oder Original - zum Staatseigentum des Zarenreichs Andro gehört.
V. Da sich das Gericht nicht damit beschäftigt, ob der Angeklagte Staatsoberhaupt des Zarenreichs Andro ist, kann es daher auch nicht entscheiden, ob die Replikien der Kronjuwelen und das Zarensiegel im rechtmäßigen Besitz des Beklagten sind oder nicht. Daher ist die vorläufige Verwahrung dieser Gegenstände anzuordnen und die Legislative des Zarenreichs Andro anzurufen, ob der Beklagte rechtmäßig Besitzer dieser Gegenstände ist.
Iduna, den 26. November 2008
Ragnarsson
Weil das tehurische Gericht verlangt, dass wir darüber abstimmen tun wir das.
Sehen sie Juri I. als berechtigt an, die Repulikien zu besitzen?
Ja
nein
enthaltung
Dauer:5 Tage oder erreichen der Mehrheit