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[Abstimmung] Völkerrecht
#1
Zitat:
Vertrag über Völkerrecht
Des Rates für Kooperation, Entwicklung und Sicherheit


Präambel
Die Hohen Vertragsschließenden Parteien bekennen sich zum Völkerrecht und diesem Vertrag als Grundlage jedweden Handelns in der internationalen Staatengemeinschaft. Sie bekennen sich zum Recht aller Staaten und Völker auf eine friedliche Existenz und zu Kooperation und Koexistenz als dem essentiellen Minimum der Völkerverständigung. Die Hohen Vertragsschließenden Parteien bekräftigen ferner ihren Willen, Kriege, Annektionen und Okkupationen von Staaten, die Versklavung, Vernichtung und Umsiedelung von Völkern zu ächten und aus der Staatengemeinschaft zu verbannen. Alle Völker dieser Welt sind in den Augen der Hohen Vertragsschließenden Parteien frei wie die Staaten, denen sie angehören.


Artikel I : Staaten
(1)Ein „Staat“ ist ein Gebilde, das mindestens über ein Staatsvolk, ein Staatsgebiet und eine Staatsgewalt verfügen muss, um als solcher anerkannt zu werden. Die Hohen Vertragsschließenden Parteien machen die Anerkennung eines Staates von diesen Eigenschaften abhängig.
(2)Ferner gilt ein Staat in der Welt der Mikronationen als solcher, wenn er über ein funktionierendes Forum verfügt, mindestens einen aktiven Mitspieler hat und eine Kartenplatzreservierung oder die Eintragung auf der Karte einer mikronationalen Kartenorganisation vorliegt. Ist kein Kartenplatz und keine Reservierung vorhanden, so genügt auch die Anerkennung von drei Mikronationen, um als Staat zu gelten, sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind.
(3)Staaten, die aus einem Abspaltungsprozess von einem anderen Staat hervorgegangen sind, müssen dieselben Voraussetzungen erfüllen wie andere Staaten, festgelegt in Abs. 1 und 2. Ferner muss der neue Staat durch den Willen des eigenen Staatsvolkes entstanden sein, und der Staat muss von dem Staat, von dem er sich abgespalten hat, oder von allen Anrainerstaaten oder von mindestens fünf anderen Staaten anerkannt sein. Ferner müssen mehr ordentliche Anerkennungen von anderen Staaten vorliegen als ordentliche Anerkennungsverweigerungen. Ein Staat nach diesem Absatz darf ferner nicht durch fremde Waffengewalt entstanden sein und nicht durch eine fremde Macht proklamiert werden.


Artikel II : Staats- und Völkerrecht
(1)Alle Staaten, die den Bedingungen des Artikels I genügen, haben die gleichen Rechte.
(2)Es ist das Recht eines jeden Staates, seine eigenen inländischen Angelegenheiten ohne äußere Einwirkungen und Einflüsse selbst zu regeln und zu bestimmen.
(3)Jeder Staat hat das Recht, sich selbst gegen äußere und innere Gefahren zu verteidigen und Hilfegesuche an andere Staaten oder die internationale Staatengemeinschaft zu richten.
(4)Ohne die Einwilligung des betroffenen Staates darf kein anderer Staat und keine internationale Staatengemeinschaft das Staatsgebiet des Staates verwalten, vergrößern oder verkleinern.
(5)Jeder Staat hat das Recht, über seine eigene Staatsordnung, seine Verfassung und die für ihn geltenden Gesetze selbst zu bestimmen.
(6)Das Recht eines Staates, seine eigene Staats- und Regierungsform selbst zu wählen, darf nicht eingeschränkt werden.
(7)Jeder Staat hat das Recht, in Einklang und Absprache mit seinen Anrainerstaaten ein Seegebiet vor seiner Küste für sich zu beanspruchen. Das Seegebiet darf sich höchstens bis einhundert Kilometer vor der Küste des Staates erstrecken.
(8)Jeder Staat verwaltet selbst seinen Luft- und Seeraum. Überflüge und Durchfahrten sind nur mit seiner ausdrücklichen Genehmigung erlaubt.
(9)Verletzungen dieser Rechte durch andere Staaten oder internationale Staatengemeinschaften bilden einen Eingriff in die Souveränität des Staates und stellen eine Verletzung des Völkerrechts dar.
(10)Personen, die unerlaubt in das Gebiet eines Staates eindringen, dürfen von dem Staat ohne Hindernis unter Achtung des jedem Menschen zustehenden Rechtes auf Leben und körperliche Unversehrtheit entfernt werden. Die Anwendung von körperlicher Gewalt ist erlaubt.


Artikel III : Internationale Staatengemeinschaft
(1)Jeder Staat sollte mit anderen Staaten und den von ihnen gesandten Diplomaten höflich und in angemessenem Ton umgehen.
(2)Diplomatisches Personal eines anderen Staates und Staatsgäste, sofern sie von der Regierung des Gastgebers anerkannt werden, genießen stets den Schutz des Gastgebers.
(3)Die Staaten sind dazu aufgerufen, Rohstoffe auf ihrem Staatsgebiet im Hinblick auf Nachhaltigkeit und den Schutz der Ressourcen unseres Planeten zu fördern und einzusetzen.


Artikel IV: Verstöße gegen das Völkerrecht
(1)Staaten, die zum Schutz ihres eigenen Staatsgebietes, ihres Staatsvolkes und ihrer inneren Ordnung gegen andere Staaten unter Achtung der allgemein anerkannten Menschenrechte vorgehen, handeln nicht völkerrechtswidrig.
(2)Staaten, die zum Diebstahl von Rohstoffen, aus imperialistischen Gründen oder anderen niederen Motiven einen Staat nach der Definition dieses Vertrages direkt oder indirekt angreifen, handeln völkerrechtswidrig.
(3)Staaten, die völkerrechtswidrig handeln, verspielen die Gunst der internationalen Staatengemeinschaft. Sie sind von möglichst vielen Staaten zu ächten, ihre wirtschaftlichen Beziehungen sind im Rahmen der Möglichkeiten und in angemessener Weise von anderen Staaten zu unterbrechen und es sind von Organisationen der internationalen Staatengemeinschaft Resolutionen zum koordinierten Vorgehen gegen den Staat zu erlassen.


Artikel V: Schlussbestimmungen
(1)Dieser Vertrag tritt für die Unterzeichnerstaaten nach der Unterzeichnung in Kraft.
(2)Weitere Staaten können diesem Vertrag beitreten, indem sie eine unterzeichnete Kopie des Staates beim Generalsekretariat des Rates für Kooperation, Entwicklung und Sicherheit hinterlegen.
(3)Ein Ausschluss aus diesem Vertrag ist unmöglich. Der Vertrag kann von jedem Staat fristlos gekündigt werden. Dies ist dem Generalsekretariat des Rates für Kooperation, Entwicklung und Sicherheit mitzuteilen.



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