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[Abstimmung] Kindergrtengesetz
#1
Zitat:Gesetz zur Betreuung von Kindern

Präambel
Dieses Gesetz regelt die Betreuung von Kindern im Zarenreich Andro.

§1 Allgemeines
[1] Jedes Kind hat mit dem vollendeten zweiten Lebensjahr das Recht auf einen Betreuungsplatz.
[2] In jedem Bezirk muss mindestens eine Kinderbetreuungseinrichtung vorhanden sein.
[3] Bei den Kinderbetreuungseinrichtungen wird zwischen staatlichen Kindergärten, Betriebskindergärten und Kindertagesstätten unterschieden.

§2 Kinderbetreuer
[1] Kinderbetreuer müssen eine Ausbildung zum Kinderbetreuer abgeschlossen haben. Respektive ist das Studium der Pädagogik in Verbindung mit Praktika im Kinderbetreuungsbereich berufsqualifizierend.
[2] Kinderbetreuer müssen jedes Jahr mindestens eine pädagogische Weiterbildung besuchen, die durch die Provinzverwaltung durchgeführt wird.
[3] In jeder Betreuungseinrichtung müssen mindestens zwei Kinderbetreuer mit einer auf die Grundschule erweiterte Ausbildung angestellt sein.

§3 Staatliche Kindergärten
[1] Stattliche Kindergärten werden vom Staat getragen
[2] Staatliche Kindergärten bieten eine Kinderbetreuung zwischen 7:30Uhr und 12:00Uhr.
[3] Während der Betreuungszeit muss für die Kinder eine Frühstückszeit festgelegt werden. Hierbei können die Kinder sowohl von zu Hause mitgebrachtes, als auch gemeinsam mit den Betreuern vorbereitetes Frühstück verzehren.
[4] Zur Betreuung werden altershomogene Gruppen gebildet, um den Bedürfnissen von Altersspezifika nachkommen zu können.

§3 Betriebskindergärten
[1] Betriebskindergärten werden von Betrieben getragen. Sie können dabei eine Unterstützung durch den Staat beantragen.
[2] Betriebskindergärten können nur von den Kindern der Angestellten besucht werden.
[3] Die Betreuungszeit richtet sich an die Arbeitszeit der Angestellten.
[4] Während der Betreuungszeit müssen für die Kinder eine Frühstückszeit und ggf. eine Mittagsessenszeit festgelegt werden.
[5] Zur Betreuung werden altershomogene Gruppen gebildet, um den Bedürfnissen von Altersspezifika nachkommen zu können.

§4 Kindertagesstätten (Kitas)
[1] Kindertagesstätten werden vom Staat getragen.
[2] Kindertagesstätten bieten eine Vormittagsbetreuung zwischen 7:30Uhr und 12:00Uhr und eine Nachmittagsbetreuung zwischen 12:00Uhr und 16:00Uhr an.
[3] Während der Betreuungszeit müssen für die Kinder eine Frühstückszeit und ggf. eine Mittagsessenszeit festgelegt werden.
[4] Zur Betreuung werden altershomogene Gruppen gebildet, um den Bedürfnissen von Altersspezifika nachkommen zu können.

§5 Sonstiges
[1] Wird in einer Betreuungseinrichtung Nachmittagsbetreuung angeboten muss zusätzlich zum Betreuungspersonal ein Koch angestellt werden, der das Mittagessen zubereitet.
[2] Ab dem fünften Lebensjahr werden die Kinder spielerisch auf die Schulzeit vorbereitet.

§6 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Kraft.

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