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[Aussprache] Zoll/RKES
#1
Zitat:Zollvereinbarung

Präambel
Diese Vereinbarung zwischen den RKES Mitgliedern soll den Personen- wie Warenverkehr, sowie den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten erleichtern und vereinfachen.

§1. Zollgemeinschaft
(1)Die RKES Mitglieder Ascaaron, Sabisko, Ratharia, Cordanien und Andro gehen mit dieser Vereinbarung eine Zollgemeinschaft ein.
(2)Sie gilt nur für die Mitglieder des RKES die dieser Zugestimmt haben.
(3)Nichtmitglieder können ihr ebenfalls nach einer Ratifizierung beitreten.

§2. Privatzölle
(1)Alle Privatpersonen die Güter oder Waren aus einem RKES Land in ein anderes einführen gilt Zollgreiheit.
(2)Zoll wird erst dann erhoben, wenn die Anzahl der Objekte die eingeführt werden sollen, eine Stückzahl von 5 Einheiten überschreitet oder diese 5 Objekte nicht mehr in eine Reisetasche oder einen Reisekoffer passen.
(3)Der zu erhebende Zoll beträgt 1% des Warenwertes.
Liegt der Warenwert nicht vor oder ist unbekannt, dann wird der Zoll pro Kg der Ware erhoben.

§3. Gewerbliche Zölle
(1)Die RKES Mitglieder erheben untereinander nur einen Zoll von maximal 8% seines Wertes.
(2)Zölle mit nicht-Mitgliedern sind frei erhebbar.
(3)Zölle können nur durch gesonderte Verträge verändert werden.
(4)Waren oder Güter, die im Importland nicht erzeugt oder produziert werden können, sind zollfrei.

§4. Sonderzölle
Es steht jedem Staat frei, nach Absprache mit den RKES Mitgliedern Zölle innerhalb der Zollgemeinschaft zu senken oder zu erhöhen, je nach Bedarf oder Situation des Absatzmarktes und der Wirtschaft.

§5. Sonstiges
(1)Diese Vereinbarung tritt mit Annahme durch die Vollversammlung des RKES in Kraft.
(2)Sie ist für alle Staaten, die sie angenommen haben, bindend.

Das stamt aus dem RKES. Wäre das erste große Projekt. Bisher sind 2 Staaten dafür, bei den anderen ist es noch ungewiss.
#2
Zitat:1. Resolution der Vollversammlung
Zollwesen innerhalb des RKES

§1. Zollunion
Innerhalb des RKES besteht eine Zollunion derjenigen Mitgliedsstaaten, die diese Resolution in nationales Recht umsetzen.

§2. Zölle für Privatpersonen
(1) Für Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates (Privatpersonen), die Güter oder Waren aus einem Mitgliedsstaat in einen anderen einführen, werden erst dann Zölle erhoben, wenn die einzuführenden Güter oder Waren die übliche Menge für den privaten Gebrauch überschreiten. Hierfür wird eine Stückzahl von drei Einheiten angesetzt, sofern die Objekte im privaten Gepäck untergebracht sind.
(2) Der zu erhebende Zoll für Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates (Privatpersonen) soll 5% des Warenwertes nicht überschreiten.

§3. Gewerbliche Zölle
(1) Die Mitgliedsstaaten erheben untereinander einen gewerblichen Zoll, der 10% des eingeführten Warenwertes nicht überschreiten soll.
(2) Im Verkehr mit Nichtmitgliedern sind Zölle frei und ohne Beschränkungen gemäß nationalem Recht erhebbar.
(3) Auf Waren oder Güter, die in einem bestimmten Mitgliedsstaat nicht erzeugt oder verarbeitet werden können, müssen in diesem Staat keine Zölle erhoben werden.

§4. Wirtschaftliche Zusammenarbeit
Die Mitgliedsstaaten verpflichten sich untereinander zu verstärkter wirtschaftlicher Zusammenarbeit. Diese findet vor allem im kostengünstigen Handel mit Waren oder Gütern, die in bestimmten Mitgliedsstaaten nicht erzeugt oder verarbeitet werden können, ihren Ausdruck.

§5. Inkrafttreten
Diese Resolution tritt nach ihrer Annahme durch die Vollversammlung mit ihrer Verkündung durch den Generalsekretär in Kraft.

Due neueste Version
#3
Diese Zollregelung klingt gut. Innerhalb des RKES sollte dies so gehandhabt werden. Ich frage mich aber, wir die Zollregelungen mit anderen Ländern aussehen. Ich spreche da natürlich auch ein wenig für mich, da ich ja auch das Kaufhaus des Ignaf betreibe, wenn ich frage, wie die allgemeine Zollregelung aussieht. Und besteht die Möglichkeit z.B. mit dem VG und der USSRAT eine Zollvereinbarung zu treffen.
#4
1. Der RKES wird den Vertrag in der VV annehmen
2. Die einzelnen Mitglieder setzen ihn in nationales Recht um
3. Auch außenstehende können dem beitreten wenn sie wollen.
#5
Zustimmung.
#6
Sonst noch wer?
  


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