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Einladung zur internationalen Polarkonferenz - Druckversion

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Einladung zur internationalen Polarkonferenz - Helen Bont - 21.10.2010

[Bild: rdnlogogeneralsekretrin.png]
Der Rat der Nationen
- Die Generalsekretärin -
Astoria-City
United States of Astor


An die Regierung der
Republik Andro

Einladung zur Internationalen Konferenz zur Rechtssicherheit über den Status der Polarregionen


Sehr geehrte Damen und Herren,
die Generalversammlung des Rats der Nationen hat im August diesen Jahres die Einberufung einer internationalen Konferenz zur Regelung der Arktis- und Antarktisfrage beschlossen. Ziel dieser Konferenz soll es sein, internationale Rechtssicherheit über den Status dieser beiden Polargebiete zu schaffen.
Aus diesem Grunde lade ich Sie recht herzlich zu dieser Konferenz ein und bitte Sie, einen Vertreter zu entsenden. Beginn der Konferenz ist Montag, der 25.10.2010. Veranstaltungsort ist am Sitz des Rats der Nationen.
Als Arbeitsgrundlage und zu Ihrer Information lege ich diesem Brief den Textentwurf für eine Konvention über die Polargebiete bei.

Mit freundlichen Grüßen,

Helen Bont
RdN-Generalsekretärin


Zitat:Konvention über die Polgebiete

Die unterzeichnenden Staaten

in der Erkenntnis, dass es im Interesse der ganzen Menschheit liegt, die Polgebiete für alle Zeiten ausschließlich für friedliche Zwecke zu nutzen und nicht zum Schauplatz oder Gegenstand internationaler Zwietracht werden zu lassen;
in Anerkennung der bedeutenden wissenschaftlichen Fortschritte, die sich aus der internationalen Zusammenarbeit bei der wissenschaftlichen Forschung in der Arktis und Antarktis ergeben;
überzeugt, dass die Schaffung eines festen Fundaments für die Fortsetzung und den Ausbau dieser Zusammenarbeit auf der Grundlage der Freiheit der wissenschaftlichen Forschung in den Polgebieten, den Interessen der Wissenschaft und dem Fortschritt der ganzen Menschheit entspricht;
sowie in der Überzeugung, dass ein Vertrag Nutzen bringt, der die Nutzung der Polgebiete für ausschließlich friedliche Zwecke und die Erhaltung der internationalen Eintracht in den Polgebieten sichert,

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1 - Neutralisierung der Polgebiete
(1) Die Gebiete der Arktis und der Antarktis, wie sie in Art. 2 definiert werden, sind hoheitsfrei und werden für alle Zeiten neutralisiert.
(2) Hoheits- und/oder Gebietsansprüche auf Teile oder die Gesamtheit der Arktis und/oder der Antarktis sind unstatthaft und nichtig.

Artikel 2 - Definitionen
(1) Das Gebiet der Arktis im Sinne dieser Übereinkunft erstreckt sich auf die Landmassen und Gewässer nördlich folgender Linie bis zum Nordpol:
1. Vom 180. Grad westlicher Länge in östlicher Richtung dem 80. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades nördlicher Breite mit dem Nullmeridian;
2. von dort dem Nullmeridian in nördlicher Richung folgend bis zum Schnittpunkt des Nullmeridians mit dem 87. Grad nördlicher Breite;
3. von dort dem 87. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 87. Grades nördlicher Breite mit 10. Grad östlicher Länge;
4. von dort dem 10. Grad östlicher Länge in südlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 10. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
5. von dort dem 80. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades nördlicher Breite mit dem 100. Grad östlicher Länge;
6. von dort dem 100. Grad östlicher Länge in südlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 100. Grades östlicher Länge mit dem 78. Grad nördlicher Breite;
7. von dort dem 78. Grad nördlicher Breite in östlicher Richung folgend bis zum Schnittpunkt des 78. Grades nördlicher Breite mit dem 110. Grad östlicher Länge;
8. Von dort dem 110. Grad östlicher Länge in nördlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 110. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
9. von dort dem 80. Grad nördlicher Breite in östlicher Richung bis zum 180. Grad östlicher Breite folgend.
(2) Das Gebiet der Antarktis im Sinne dieser Übereinkunft erstreckt sich auf die Landmassen und Gewässer südlich des südlichen Polarkreises (66 Grad 34 Minuten südlicher Breite) bis zum Südpol.

Artikel 3 - Entmilitarisierung
Die Arktis und die Antarktis werden nur für friedliche Zwecke genutzt. Maßnahmen militärischer Art wie die Einrichtung und der Unterhalt militärischer Stützpunkte und Befestigungen, die Durchführung militärischer Manöver sowie die Erprobung von Waffen jeglicher Art sind verboten.

Artikel 4 - Forschungsfreiheit
(1) Die Forschung in der Arktis und der Antarktis ist frei und nur durch die sonstigen Regelungen dieser Übereinkunft beschränkt.
(2) Es ist mit Zustimmung des Hohen Rates mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen gestattet, Forschungsstationen und -Einrichtungen auf dem Gebieten der Aktis und der Antarktis zu errichten. Sofern diese Forschungsstationen und -Einrichtungen gegen Bestimmungen dieser Übereinkunft verstoßen, kann der Hohe Rat mit einfacher Mehrheit (mehr als der Hälfte) der abgegebenen Stimmen die Zustimmung zurückziehen. Der Betrieb in den entsprechenden Forschungsstationen und -Einrichtungen ist unverzüglich einzustellen und die entsprechenden Forschungsstationen und -Einrichtungen abzubauen.
(3) Forschungsstationen und -Einrichtungen, welche vor Inkrafttreten dieser Übereinkunft in der Arktis oder der Antarktis bestanden, bleiben von den Bestimmungen des Abs. 2 S. 1 unberührt.
(4) Forschungsstationen und -Einrichtungen unterstehen der Verwaltung des Mitgliedsstaates dieser Übereinkunft, der sie betreibt.

Artikel 5 - Austausch
Die Mitgliedstaaten dieser Übereinkunft sichern einander zu, dass
a) sie Informationen über Pläne für wissenschaftliche Programme in der Arktis oder der Antarktis zur Verfügung stellen und austauschen;
b) wissenschaftliches Personal in der Arktis oder der Antarktis zwischen Expeditionen und Stationen ausgetauscht wird;
c) wissenschaftliche Beobachtungen und Ergebnisse aus der Arktis oder der Antarktis austauschen und zur Verfügung stellen.

Artikel 6 - Schutz der ökologischen Vielfalt
(1) Der Schutz der ökologischen Vielfalt bewegt die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft zu einem Verzicht auf jegliche Form der Zerstörung der natürlichen Artenvielfalt in der Arktis und der Antarktis.
(2) Der Hohe Rat des Hochkommissariates wird mit einfacher Mehrheit (mehr als der Hälfte) der abgegebenen Stimmen eine für alle Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft verbindliche Charta für den Umweltschutz in den Polgebieten beschließen.

Artikel 7 - Schutz der natürlichen Ressourcen
(1) Der Abbau von natürlichen Ressourcen in der Arktis und der Antarktis ist verboten.
(2) Ausgenommen davon ist der Fischfang in den Gewässern, welche sich im gem. Art. 2 definierten Bereichen der Arktis und der Antarktis erstrecken.

Artikel 8 - Freie Schifffahrt
(1) Die Gewässer, welche sich im gem. Art. 2 definierten Bereichen der Arktis und der Antarktis erstrecken, sind internationalisiert und hoheitsfrei.
(2) Die zivile Schifffahrt in diesen Gewässern ist frei und unbeschränkt, die militärische Schrifffahrt untersagt.

Artikel 9 - Internationales Hochkommissariat
(1) Zur Umsetzung der in diesem Vertrag festgeschriebenen Prinzipien kommen die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft überein, ein internationales Hochkommissariat für die Polgebiete zu errichten, das seinen Sitz in [...] hat.
(2) Die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft entsenden je einen Vertreter in den Hohen Rat des Hochkommissariats, der mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen im Namen des Hochkommissariats stellvertretend für die Regierungen der Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft Entscheidungen fällt, sofern sie die Auslegung und Umsetzung dieses Vertrags betreffen. Der Hohe Rat fasst darüber hinaus gem. Art. 14 Abs. 2 Beschluss über das Auflegen eines Protokolls zur Änderung dieser Übereinkunft zur Ratifikation durch die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft, gem. § 4 Abs. 2 über die Genehmigung von Forschungsstationen und-Einrichtungen sowie gem. Art. 6 Abs. 2 über die Charta für den Umweltschutz in den Polgebieten.
(3) Der Hohe Rat wählt aus seiner Mitte mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von sechs Monaten einen Hohen Kommissar, der die Geschäfte des Hochkommissariats leitet und es nach außen vertritt.

Artikel 10 - Inspektionen
(1) Um die Ziele dieses Vertrags zu erreichen und die Einhaltung seiner Bestimmungen zu gewährleisten, ist das Hochkommissariat berechtigt, Inspektionen im Rahmen der Bestimmungen dieses Vertrages durchzuführen und alle Verstöße gegen diese Übereinkunft im Hohen Rat zu diskutieren. Die Inspektoren genießen freien Zugang zu allen Gebieten der Arktis und der Antarktis sowie zu allen Forschungsstationen und -Einrichtungen gem. Art. 4 Abs. 2.
(2) Die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft sind im Hohen Rat über die Ergebnisse der Inspektionen zu informieren.
(3) Die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft können jederzeit Luftbeobachtungen über einzelnen oder allen Gebieten der Arktis und der Antarktis durchführen. Das Hochkommissariat ist von der Durchführung von Luftbeobachtungen in Kenntnis zu setzen.

Artikel 11 - Informationspflicht
Jeder Mitgliedsstaat dieser Übereinkunft unterrichtet zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Vertrag für ihn in Kraft tritt, und danach jeweils im Voraus das Hochkommissariat
a) über alle nach und innerhalb der Arktis oder der Antarktis von ihren Schiffen oder Staatsangehörigen durchgeführten Expeditionen;
b) über alle von ihren Staatsangehörigen besetzten Stationen gem. Art. 4 Abs. 2 in der Arktis oder der Antarktis;
c) über alles Personal oder Material, das er in die Antarktis verbringen will.

Artikel 12 - Gerichtsbarkeit
Wissenschaftliches und sonstiges Personal sowie diese Personen begleitenden Mitarbeiter unterstehen in Bezug auf alle Handlungen oder Unterlassungen, die sie während ihres der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dienenden Aufenthalts in der Arktis oder der Antarktis begehen, nur der Gerichtsbarkeit des Mitgliedsstaates dieser Übereinkunft, deren Staatsangehörige sie sind.

Artikel 13 - Inkrafttreten, Depositar
(1) Diese Übereinkunft tritt in Kraft, sobald sie von fünf Staaten ratifiziert wurde.
(2) Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Nationen hinterlegt, welches hiermit zum Depositar bestimmt wird.
(3) Der Depositar teilt dem Hochkommissariat den Tag der Hinterlegung jeder Ratikfationsurkunde, jedes Ausscheiden oder Austreten aus dieser Übereinkunft sowie des Inkrafttretens eines Protokolls zur Änderung dieser Übereinkunft mit.
(4) Nach Hinterlegung der fünften Ratifikationsurkunde und dem Inkrafttreten des Vertrages für diejenigen Staaten, die bis zu diesem Zeitpunkt die Ratifikationsurkunde hinterlegten, tritt diese Übereinkunft für alle anderen Staaten mit Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.
(5) Der Depositar teilt denjenigen Staaten, welche bis zum Inkrafttreten dieser Übereinkunft die Ratifikationsurkunde hinterlegten, das Inkrafttreten dieser Übereinkunft mit.

Artikel 14 - Änderung
(1) Diese Übereinkunft kann durch Protokoll geändert werden.
(2) Ein Protokoll wird zur Ratifikation aufgelegt, sofern dieses Protokoll innerhalb des Hohen Rates mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen wurde.
(3) Das Protokoll tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, an dem es von mehr als der Hälfte der Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft ratifiziert wurde.
(4) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls tritt es für alle Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft, die bis zu diesem Zeitpunkt die Ratifikationsurkunde hinterlegten, in Kraft. Für alle anderen Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft tritt es mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.
(5) Sofern ein Mitgliedsstaat dieser Übereinkunft das Protokoll innerhalb von drei Monaten nach seinem Inkrafttreten gem. Abs. 3 nicht ratifiziert hat, gilt er als mit sofortiger Wirkung aus dieser Übereinkunft ausgeschieden.

Artikel 15 - Austritt
(1) Ein Mitgliedsstaat dieser Übereinkunft kann mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist aus dieser Übereinkunft austreten.
(2) Sofern ein Mitgliedsstaat dieser Übereinkunft nicht mehr die Bedingungen gem. Kap. II Abs. 1 S. 1 und Kap. II Abs. 2 S. 1 der Charta des Rates der Nationen erfüllt, um Voll- oder beobachtendes Mitglied desselben zu sein, gilt er als mit sofortiger Wirkung aus dieser Übereinkunft ausgeschieden.

Artikel 16 - Kommissarischer Hoher Kommissar
Mit dem Inkrafttreten dieser Übereinkunft bis zur Wahl eines Hohen Kommissars durch den Hohen Rat gem. Art. 9 Abs. 3 wird das Amt des Hohen Kommissars kommissarisch vom Generalsekretär des Rates der Nationen wahrgenommen.



- Nikita Petrowitsch Markow - 21.10.2010

Ich kann nicht ganz nochvollziehen, wie der Rat der Nationen ein Gebiet für hoheitsfrei erklären kann. Was passiert mit Staaten, die die Übereinkunft nicht unterzeichnen? Dürfen die ohne weiteres weiter Raubbau an den Polen betreiben?
Mir fehlt eine klare Regelung, welche Konsequenzen Verstöße haben und wie der Rat der Nationen gegen Staaten vorgehen will, die die Übereinkunft nicht unterschreiben.
Es wäre lächerlich dieses Papier zu erstellen ohne jeglichen Nachdruck gegen solche Staaten.


- Igor Pawlowitsch Winenko - 21.10.2010

Dafür wird es ja eine Konferenz geben. Dort werden die Fragen geklärt, hoffe ich zumindest. Aber ich denke nicht, dass viel mehr als dieses Dokument herauskommen wird.


- Andrej Louwowitsch Kronskij - 22.10.2010

Ich denke das beide Pole neutral sind, aber wir haben zum Glück schon durchgesetzt, dass wir im nordischen Eismeer mehr Hoheitsgebiet erhalten.
Bis zum 78° und nicht nur 75°.


- Helen Bont - 03.01.2011

Zitat:[Bild: rdnlogogeneralsekretrin.png]
Der Rat der Nationen
- Die Generalsekretärin -
Astoria-City
United States of Astor

An die
Regierung der
Republik Andro


Sehr geehrte Damen und Herren,
die Abstimmung über die Konvention über die Polgebiete läuft noch bis 5. Januar 2011, 4:40 Uhr.
Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn sich die Republik Andro an dieser Abstimmung beteiligen würde.

Mit freundlichen Grüßen,

[Bild: unterschriftbont.png]
Generalsekretärin des Rats der Nationen



- Andrej Louwowitsch Kronskij - 03.01.2011

Wir lassen uns extra Zeit damit jeder sieht wie wichtig Andro ist. Cool