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Konferenzzentrum "Nikita Breschnew" ehem. Haus der Politik - Druckversion

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- Nikita Petrowitsch Markow - 17.11.2011

Lässt das bestellte M-TAB liefern

[Bild: ipad_isa.png]


- Tatjana Michailowna Alexjewa - 25.11.2011

wartet


- Johann Klett - 25.11.2011

Es wäre mir eine Ehre mit dem MinisterpRäsidenten zu dinieren.


- Tatjana Michailowna Alexjewa - 25.11.2011

Das freut mich, nun er müsste auch gleich eintreffen.
Können sie übrigens einen Tablet-PC gebrauchen (s.o.)?

Ach ich hätte da noch eine kleine Bitte. Könnten sie ihrer Regierung bitte Mitteilen, dass wir einen Passus im Vertrag zu ändern gedenken?


(2) Beide Staaten ermöglichen die Einrichtung von Botschaften ihres Vertragspartners im eigenen Lande. Das gesamte Gelände der Botschaft ist geschütztes Gebiet und Terretorium des Staates, der sie betreibt. untersteht der Juristiktion des Entsenderstaates. Das Betreten des Botschaftsgeländes ist nur mit Genehmigung erlaubt. Polizeiliche Aktionen sind nur auf Aufforderung zu leisten.

Zum einen haben wir unser Diplomatiegesetz schon seit langem geändert, weshalb diese Änderung notwendig ist. Dann weiss ich, dass Dreibürgen dies seit gut einem 3/4 Jahr ebenfalls so handhabt.
Exterritorialität ist im diplomatischen Bereich nicht vorgesehen. Botschaftsgelände sind nicht exterritorial, dass ist leider ein Fehlglaube.
Ich würde mich daher sehr freuen, wenn wir das ändern könnten.


- Alexander Gregowitsch Isalowitsch - 25.11.2011

Trifft ein


- Johann Klett - 25.11.2011

Natürlich, ich werde dies weitergeben.


- Tatjana Michailowna Alexjewa - 29.11.2011

Haben sie vielen dank.

Ah der Ministerpräsident ist eingetroffen.
Darf ich vorstellen, Exzellenz Johann Klett, Botschafter Dreibürgens.
Und Gospodin Ministrpresident Alexander Isalowitsch.


- Alexander Gregowitsch Isalowitsch - 01.12.2011

Macht eine leichte Verbeugung.


- Johann Klett - 04.12.2011

Erwidert diese.
Es ist mir eine Ehre, Exzellenz.

Ich kann verkünden, dass das Auswärtige Amt der Vertragsänderung zugestimmt hat. Würden Sie die Verträge vorbereiten?


- Tatjana Michailowna Alexjewa - 05.12.2011

Das freut mich zu hören Exzellenz.

Grundlagen- und Friedensvertrag zwischen der Föderalen Republik Andro und dem Kaiserreich Dreibürgen

§1 Allgemeines:
(1) Die Föderale Republik Andro und das Kaiserreich Dreibürgen streben hiermit diplomatische Beziehungen und eine friedliche Zusammenarbeit an. Der Kriegszustand wird für beendet erklärt.
(2) Beide Vertragspartner erkennen einander als unabhängige und souveräne Staaten an.
(3) Beide Vertragspartner stufen die Diplomatischen Beziehungen untereinander mindestens als "neutral" ein.

§2 Einreise- und Rechtsbestimmungen
Jedem Staatsbürger der Föderalen Republik Andro und des Kaiserreichs Dreibürgen ist es jederzeit möglich, visumsfrei in das Land des Vertragspartners zu reisen.

§3 Frieden und Sicherheit
(1) Die Föderale Republik Andro und das Kaiserreich Dreibürgen haben für die Erhaltung des Friedens und der Sicherheit untereinander zu garantieren.
(2) Militärische, Paramilitärische oder Geheimdienstliche Operationen auf dem Staatsgebiet des Vertragspartners sind für beide Staaten verboten, ausser sie erfolgen mit Wissen und ausdrücklicher Erlaubnis des Vertragspartners.
(3) Beide Staaten haben Einmischungen in die Innenpolitik des Vertragspartners zu unterlassen. Konstruktive Kritik ist aber erlaubt und erwünscht.
(4) Beide Staaten sind angehalten humanitäre Hilfe zu leisten, wenn der jeweils andere Staat dies im berechtigten Fall verlangt.

§4 Botschaften
(1) Die Föderale Republik Andro und das Kaiserreich Dreibürgen stimmen dem Austausch von Botschaftern zu. Die Botschafter werden an ihrer Arbeit nicht gehindert, und genießen politische Immunität und den Schutz des Gastgeberlandes. Nur unter Angabe von Gründen kann die gastgebende Nation Angehörige des diplomatischen Korps der Vertragspartner ausweisen.
(2) Beide Staaten ermöglichen die Einrichtung von Botschaften ihres Vertragspartners im eigenen Lande. Das gesamte Gelände der Botschaft untersteht der Juristiktion des Entsenderstaates. Das Betreten des Botschaftsgeländes ist nur mit Genehmigung erlaubt.

§6 Gültigkeit und Kündigung
(1) Dieser Vertrag ist ab dem Zeitpunkt der Ratifizierung zeitlich unbegrenzt gültig, ausser er wird von einem oder beiden Vertragspartnern gekündigt.
(2) Änderungen dieses Vertrages sind jederzeit möglich. Sie sind nur mit der ausdrücklichen Zustimmung beider Vertragspartner gültig.
(3) Dieser Vertrag kann nur mit schriftlicher Begründung an den Vertragspartner gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt eine Woche, wobei diese Zeit dazu genutzt werden sollte, um herrschende zwischenstaatliche Konflikte zu lösen.