Androische Föderation

Normale Version: Regierungschef Königreich beider Archipele
Du siehst gerade eine vereinfachte Darstellung unserer Inhalte. Normale Ansicht mit richtiger Formatierung.
Seiten: 1 2 3
Ausgezeichnet, Monsieur. Haben Sie vielen Dank.

Liest den Vertrag noch einmal durch und setzt seine Initialen unter das Dokument.


Vertrag über die grundlegenden Beziehungen zwischen dem Königreich beider Archipele und der Androischen Föderation

Seine Majestät, der König beider Archipele und Seine Exzellenz, der Präsident der Androischen Föderation

im Wissen um die Bedeutung von Kooperation und Zusammenarbeit,
verbunden in der Freundschaft ihrer Völker und
in der festen Absicht, das Wohl der Menschen zu mehren

sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1
Das Königreich beider Archipele und die Androische Föderation (Vertragspartner) erkennen sich als souveräne Staaten an und verpflichten sich, die territoriale Unversehrtheit beiderseits zu achten. Sie bekennen sich zu einer friedlichen Lösung zwischenstaatlicher Streitigkeiten zwischen Ihnen.

Artikel 2
(a) Das Königreich beider Archipele und die Androische Föderation nehmen dauerhaften konsularischen Kontakt zueinander auf und errichten Konsulate beim jeweils anderen Vertragspartner, sofern dies von einem der Vertragspartner erwünscht ist. Die konsularischen Vertreter genießen dabei im Hoheitsgebiet des anderen Staates konsularische Immunität. Ein Konsul bedarf der Erteilung des Exequaturs durch das zuständige Organ des Vertragspartners.

(b) Die Konsulate, die Residenz des Konsuls, sowie die Wohnungen der ordnungsgemäß akkreditierten Mitarbeiter des Konsulats, die Archive der Konsulate und die Telekommunikation der Konsulate sind unverletzlich. Eine Beschlagnahme oder Durchsuchung dieser Objekte ist unzulässig. Eine Betretung der Objekte ist nur zulässig, wenn dies vom Leiter des Konsulats gestattet wurde. Dies gilt nicht, bei einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für Leib oder Leben und die Zustimmung des Leiters des Konsulats nicht rechtzeitig erreichbar ist. Seine Genehmigung ist unverzüglich nachträglich einzuholen.

Artikel 3
Beide Vertragspartners streben im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten die Ermöglichung und Förderung des freien Handels an. Beide Vertragspartner beschließen ihre See- und Flughäfen für Seeschiffe und Luftfahrzeuge, welche die Flagge oder das Nationalitätskennzeichen des jeweils anderen Staates führen, zu öffnen.

Artikel 4
Beide Vertragspartner bekräftigen ihren Wunsch zum kultureller Austausch.

Artikel 5
Dieser Vertrag tritt mit der Unterzeichnung der Vertreter beider Regierungen sowie der Ratifizierung durch die zuständigen Organe der Vertragspartner in Kraft.

Artikel 6
Sofern der Vertrag durch das zuständige Organ eines Vertragspartners unwirksam gemacht wird, ist der Vertragspartner unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.

Artikel 7
Es ist Dritten gestattet, einen Honorarkonsul zu finanzieren, um die konsularische Vertretung in einer Stadt sicherzustellen, in der kein durch die Regierung bestellter Konsul amtiert.

Artikel 8
Für Honoralkonsuln gilt § 2 sinngemäss. Honorarkonsuln genießen das Recht der persönlichen Immunität nur für Tätigkeiten, die in der Verrichtung ihres Amtes als Honorarkonsuln fallen oder im engen sachlichen Zusammenhang stehen.

Artikel 9
Die Konsulate haben den Auftrag, die Zusammenarbeit der Vertragspartner in wirtschaftlicher und kultureller Hinsicht zu fördern. Darüberhinaus sind sie für die Beratung und Betreuung der eigenen Staatsbürger des Vertragsstaates in allen rechtlichen Angelegenheiten zuständig. Insbesondere in zivilprozessualen Angelegenheiten, sowie in Visa- und Passangelegenheiten.

Artikel 10
Beide Vertragspartner unterstützen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten gegenseitig in der Bekämpfung des organisierten Verbrechens und des Terrorismus, insbesondere in seinen grenzüberschreitenden Formen.

Artikel 11

Dieser Vertrag tritt nach der Ratifizierung durch beide Vertragsparteien und dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.


Koskow, den ...

Paraphiert, 14.01.2016

A. A. D.

A. P.
Seiten: 1 2 3