Androische Föderation

Normale Version: Regierungschef Königreich beider Archipele
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Ein Mitarbeiter der Rechtsabteilung weisst den Minister darauf hin, dass das eher ein Grundlagen- denn ein Exekutivabkommen ist. Gegenseitige Anerkennung, dauerhaft hier und da...
Wenn Sie andere Vorschläge haben, bin ich natürlich ganz offen.
*so*Ich werde morgen dazu kommen. Ist nicht vergessen. Smile*so*
Das wäre der Vorschlag meinerseits.

Seine Majestät, der König beider Archipele und der Präsident der Androischen Föderation

im Wissen um die Bedeutung von Kooperation und Zusammenarbeit,
verbunden in der Freundschaft ihrer Völker und
in der festen Absicht, das Wohl der Menschen zu mehren

sind wie folgt übereingekommen

§1
Das Königreich beider Archipele und die Androische Föderation (Vertragspartner) erkennen sich als souveräne Staaten an und verpflichten sich, die territoriale Unversehrtheit beiderseits zu achten. Sie bekennen sich zu einer friedlichen Lösung zwischenstaatlicher Streitigkeiten zwischen Ihnen.

§2
(a) Das Königreich beider Archipele und die Androische Föderation nehmen dauerhaften konsularischen Kontakt zueinander auf und errichten Konsulate beim jeweils anderen Vertragspartner, sofern dies von einem der Vertragspartner erwünscht ist. Die konsularischen Vertreter genießen dabei im Hoheitsgebiet des anderen Staates konsularische Immunität. Ein Konsul bedarf der Erteilung des Exequaturs durch das zuständige Organ des Vertragspartners.

(b) Die Konsulate, die Residenz des Konsuls, sowie die Wohnungen der ordnungsgemäß akkreditierten Mitarbeiter des Konsulats, die Archive der Konsulate und die Telekommunikation der Konsulate sind unverletzlich. Eine Beschlagnahme oder Durchsuchung dieser Objekte ist unzulässig. Eine Betretung der Objekte ist nur zulässig, wenn dies vom Leiter des Konsulats gestattet wurde. Dies gilt nicht, bei einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für Leib oder Leben und die Zustimmung des Leiters des Konsulats nicht rechtzeitig erreichbar ist. Seine Genehmigung ist unverzüglich nachträglich einzuholen.


§3
Beide Vertragspartners streben im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten die Ermöglichung und Förderung des freien Handels an. Beide Vertragspartner beschließen ihre See- und Flughäfen für Seeschiffe und Luftfahrzeuge, welche die Flaage oder das Nationalitätskennzeichen des jeweils anderen Staates führen, zu öffnen.

§4
Beide Vertragspartner bekräftigen ihren Wunsch zum kultureller Austausch.

§6
Dieser Vertrag tritt mit der Unterzeichnung der Vertreter beider Regierungen sowie der Ratifizierung durch die zuständigen Organe der Vertragspartner in Kraft.

§7
Sofern der Vertrag durch das zuständige Organ eines Vertragspartners unwirksam gemacht wird, ist der Vertragspartner unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.

§8
Es ist Dritten gestattet, einen Honorarkonsul zu finanzieren, um die konsularische Vertretung in einer Stadt sicherzustellen, in der kein durch die Regierung bestellter Konsul amtiert.

§9
Für Honoralkonsuln gelten §§ 2 und 2 bis sinngemäss. Honorarkonsuln genießen das Recht der persönlichen Immunität nur für Tätigkeiten, die in der Verrichtung ihres Amtes als Honorarkonsuln fallen oder im engen sachlichen Zusammenhang stehen.

§10
Die Konsulate haben den Auftrag, die Zusammenarbeit der Vertragspartner in wirtschaftlicher und kultureller Hinsicht zu fördern. Darüberhinaus sind sie für die Beratung und Betreuung der eigenen Staatsbürger des Vertragsstaates in allen rechtlichen Angelegenheiten zuständig. Insbesondere in zivilprozessualen Angelegenheiten, sowie in Visa- und Passangelegenheiten.

§11

Beide Vertragspartner unterstützen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten gegenseitig in der Bekämpfung des organisierten Verbrechens und des Terrorismus, insbesondere in seinen grenzüberschreitenden Formen.
Koskow, den ...
Sehr gut, ich danke Ihnen vielmals. Das sieht gut aus.

Premierminister Pomery liest den Vertrag durch und fügt mit Bleistift einige redaktionelle Änderungen hinzu.



Seine Majestät, der König beider Archipele und Seine Exzellenz, der Präsident der Androischen Föderation

im Wissen um die Bedeutung von Kooperation und Zusammenarbeit,
verbunden in der Freundschaft ihrer Völker und
in der festen Absicht, das Wohl der Menschen zu mehren

sind wie folgt übereingekommen

§1
Das Königreich beider Archipele und die Androische Föderation (Vertragspartner) erkennen sich als souveräne Staaten an und verpflichten sich, die territoriale Unversehrtheit beiderseits zu achten. Sie bekennen sich zu einer friedlichen Lösung zwischenstaatlicher Streitigkeiten zwischen Ihnen.

§2
(a) Das Königreich beider Archipele und die Androische Föderation nehmen dauerhaften konsularischen Kontakt zueinander auf und errichten Konsulate beim jeweils anderen Vertragspartner, sofern dies von einem der Vertragspartner erwünscht ist. Die konsularischen Vertreter genießen dabei im Hoheitsgebiet des anderen Staates konsularische Immunität. Ein Konsul bedarf der Erteilung des Exequaturs durch das zuständige Organ des Vertragspartners.

(b) Die Konsulate, die Residenz des Konsuls, sowie die Wohnungen der ordnungsgemäß akkreditierten Mitarbeiter des Konsulats, die Archive der Konsulate und die Telekommunikation der Konsulate sind unverletzlich. Eine Beschlagnahme oder Durchsuchung dieser Objekte ist unzulässig. Eine Betretung der Objekte ist nur zulässig, wenn dies vom Leiter des Konsulats gestattet wurde. Dies gilt nicht, bei einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für Leib oder Leben und die Zustimmung des Leiters des Konsulats nicht rechtzeitig erreichbar ist. Seine Genehmigung ist unverzüglich nachträglich einzuholen.

§3
Beide Vertragspartners streben im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten die Ermöglichung und Förderung des freien Handels an. Beide Vertragspartner beschließen ihre See- und Flughäfen für Seeschiffe und Luftfahrzeuge, welche die Flagge oder das Nationalitätskennzeichen des jeweils anderen Staates führen, zu öffnen.

§4
Beide Vertragspartner bekräftigen ihren Wunsch zum kultureller Austausch.

§5
Dieser Vertrag tritt mit der Unterzeichnung der Vertreter beider Regierungen sowie der Ratifizierung durch die zuständigen Organe der Vertragspartner in Kraft.

§6
Sofern der Vertrag durch das zuständige Organ eines Vertragspartners unwirksam gemacht wird, ist der Vertragspartner unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.

§7
Es ist Dritten gestattet, einen Honorarkonsul zu finanzieren, um die konsularische Vertretung in einer Stadt sicherzustellen, in der kein durch die Regierung bestellter Konsul amtiert.

§8
Für Honoralkonsuln gilt § 2 sinngemäss. Honorarkonsuln genießen das Recht der persönlichen Immunität nur für Tätigkeiten, die in der Verrichtung ihres Amtes als Honorarkonsuln fallen oder im engen sachlichen Zusammenhang stehen.

§9
Die Konsulate haben den Auftrag, die Zusammenarbeit der Vertragspartner in wirtschaftlicher und kultureller Hinsicht zu fördern. Darüberhinaus sind sie für die Beratung und Betreuung der eigenen Staatsbürger des Vertragsstaates in allen rechtlichen Angelegenheiten zuständig. Insbesondere in zivilprozessualen Angelegenheiten, sowie in Visa- und Passangelegenheiten.

§10
Beide Vertragspartner unterstützen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten gegenseitig in der Bekämpfung des organisierten Verbrechens und des Terrorismus, insbesondere in seinen grenzüberschreitenden Formen.


Koskow, den ...
Ich verstehe nicht Recht den Sinn von § 7. Honorarkonsuln sind Konsuln, welche von einer staatlichen Autorität bestellt werden, aber für ihre Tätigkeit nicht besoldet werden, sondern ihre Aufwendungen entweder aus dem Privatvermögen vornehmen oder hierfür Gebühren erheben dürfen.
Es ist genau so, wie Sie es sagen, Exzellenz. Für Dritte, etwa für Firmen, besteh die Möglichkeit, einen Honorarkonsul an einem Sitz zu finanzieren, an dem es der Staatshaushalt der Regierung nicht zulässt, einen Konsul zu entsenden.
Gut, wenn Sie das so handhaben. Solange dieser Konsul von ihrer Regierung ordnungsgemäß bestellt wird, werden wir ihn anerkennen.
Da sind wir uns einig. Der einzige Unterschied zu einem ordentlichen Konsul ist die Herkunft seines Gehaltes. Wenn von Ihrer Seite aus keine Änderungswünsche mehr bestehen, können wir gern zur Unterzeichnungszeremonie schreiten. Ich werde anschliessend den Vertrag mit nach Hause nehmen und für eine baldige Ratifikation sorgen.
In der Tat können wir dann zur Paraphierung schreiten. Ich habe mir erlaubt die Paragraphen durch Artikel zu ersetzen. Einen amtlichen Titel einzufügen, sowie in Artikel 11 noch das Inkrafttreten zu regeln.

Vertrag über die grundlegenden Beziehungen zwischen dem Königreich beider Archipele und der Androischen Föderation

Seine Majestät, der König beider Archipele und Seine Exzellenz, der Präsident der Androischen Föderation

im Wissen um die Bedeutung von Kooperation und Zusammenarbeit,
verbunden in der Freundschaft ihrer Völker und
in der festen Absicht, das Wohl der Menschen zu mehren

sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1
Das Königreich beider Archipele und die Androische Föderation (Vertragspartner) erkennen sich als souveräne Staaten an und verpflichten sich, die territoriale Unversehrtheit beiderseits zu achten. Sie bekennen sich zu einer friedlichen Lösung zwischenstaatlicher Streitigkeiten zwischen Ihnen.

Artikel 2
(a) Das Königreich beider Archipele und die Androische Föderation nehmen dauerhaften konsularischen Kontakt zueinander auf und errichten Konsulate beim jeweils anderen Vertragspartner, sofern dies von einem der Vertragspartner erwünscht ist. Die konsularischen Vertreter genießen dabei im Hoheitsgebiet des anderen Staates konsularische Immunität. Ein Konsul bedarf der Erteilung des Exequaturs durch das zuständige Organ des Vertragspartners.

(b) Die Konsulate, die Residenz des Konsuls, sowie die Wohnungen der ordnungsgemäß akkreditierten Mitarbeiter des Konsulats, die Archive der Konsulate und die Telekommunikation der Konsulate sind unverletzlich. Eine Beschlagnahme oder Durchsuchung dieser Objekte ist unzulässig. Eine Betretung der Objekte ist nur zulässig, wenn dies vom Leiter des Konsulats gestattet wurde. Dies gilt nicht, bei einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für Leib oder Leben und die Zustimmung des Leiters des Konsulats nicht rechtzeitig erreichbar ist. Seine Genehmigung ist unverzüglich nachträglich einzuholen.

Artikel 3
Beide Vertragspartners streben im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten die Ermöglichung und Förderung des freien Handels an. Beide Vertragspartner beschließen ihre See- und Flughäfen für Seeschiffe und Luftfahrzeuge, welche die Flagge oder das Nationalitätskennzeichen des jeweils anderen Staates führen, zu öffnen.

Artikel 4
Beide Vertragspartner bekräftigen ihren Wunsch zum kultureller Austausch.

Artikel 5
Dieser Vertrag tritt mit der Unterzeichnung der Vertreter beider Regierungen sowie der Ratifizierung durch die zuständigen Organe der Vertragspartner in Kraft.

Artikel 6
Sofern der Vertrag durch das zuständige Organ eines Vertragspartners unwirksam gemacht wird, ist der Vertragspartner unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.

Artikel 7
Es ist Dritten gestattet, einen Honorarkonsul zu finanzieren, um die konsularische Vertretung in einer Stadt sicherzustellen, in der kein durch die Regierung bestellter Konsul amtiert.

Artikel 8
Für Honoralkonsuln gilt § 2 sinngemäss. Honorarkonsuln genießen das Recht der persönlichen Immunität nur für Tätigkeiten, die in der Verrichtung ihres Amtes als Honorarkonsuln fallen oder im engen sachlichen Zusammenhang stehen.

Artikel 9
Die Konsulate haben den Auftrag, die Zusammenarbeit der Vertragspartner in wirtschaftlicher und kultureller Hinsicht zu fördern. Darüberhinaus sind sie für die Beratung und Betreuung der eigenen Staatsbürger des Vertragsstaates in allen rechtlichen Angelegenheiten zuständig. Insbesondere in zivilprozessualen Angelegenheiten, sowie in Visa- und Passangelegenheiten.

Artikel 10
Beide Vertragspartner unterstützen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten gegenseitig in der Bekämpfung des organisierten Verbrechens und des Terrorismus, insbesondere in seinen grenzüberschreitenden Formen.

Artikel 11

Dieser Vertrag tritt nach der Ratifizierung durch beide Vertragsparteien und dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.


Koskow, den ...

Paraphiert, 14.01.2016

A. A. D.
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