Androische Föderation

Normale Version: Mitteilungen und Berichte an den Präsidenten
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Nikolai Nikititsch Demidow

Präsident Demidow lässt das Telegramm beantworten und bedankt sich für die ausgerichteten Glückwünsche.
Die Duma den folgenden Vertrag angenommen. Bergen hat noch nicht darüber abgestimmt. Er sind dann entsprechend gemeinsam zu unterzeichnen.
Ebenso wurde das Diplomatiegesetz geändert, welches verkündet werden kann.


Vertrag über die Kooperation in den Bereichen Bildung, Kultur und Forschung zwischen der Republik Bergen und der Föderalen Republik Andro

Präambel
Die Föderale Republik Andro,
und
die Republik Bergen
- nachfolgend Vertragsnationen -

IN Bestätigung und Bekräftigung der guten, fruchtbaren und friedvollen Zusammenarbeit beider Nationen auf Grundlage der bestehenden Verträge,
ERKENNEND, dass diese Zusammenarbeit weiter Früchte tragen kann und beiden Nationen zu noch größerem Nutzen beitragen kann, wenn vor allem die Völker der Nationen gemeinsam am Forschritt für die Menscheit mitwirken.
BESCHLIEßEND, die Kooperation im Bereich der Bildung, Kultur und Forschung zu intensivieren,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

§ 1 - Allgemeine Bestimmungen
Dieser Vertrag zwischen den beiden Vertragsnationen soll die Anerkennung von Schulabschlüssen vereinfachen, den Austausch von Schülern und Studenten ermöglichen und ein Forschungsnetzwerk zwischen den Universitäten und Institutionen beider Nationen begründen.

§ 2 - Bestimmungen im Bereich der Bildung
1. Die Schul-, Ausbildungs- und Studienabschlüsse der jeweils anderen Nationen werden gemäß der nachstehenden Bestimmungen vollumfänglich anerkannt.
2. Die für Bildung zuständigen Ministerien beider Länder werden bezüglich der Entsprechung von Schul- und Ausbildungsabschlüssen eine gemeinsame Vereinbarung treffen. Wer in einem der Vertragsstaaten die allgemeine Hochschulreife erlangt hat, ist im anderen Vertragsstaat im Bezug auf Zugangsvoraussetzungen so gestellt, als wenn er diese im Inland erlangt hätte.
3. Die für Bildung zuständigen Minister beider Staaten werden ebenso eine gemeinsame Vereinbarung zur Anerkennung der Hochschulabschlüsse des jeweiligen Staates treffen. Hierbei kann eine Anerkennung von besonderen Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn dies länder- oder fachspezifische Besonderheiten erfordern; dies gilt insbesondere für ein Lehramts- oder Rechtswissenschaftsstudium. Wer in einem Vertragsstaat die Befähigung zum Dozenten an einer Hochschule erworben hat, kann auch zum Dozenten an einer Hochschule des anderen Vertragsstaates berufen werden, soweit seine Sprachkenntnisse ausreichen.
4. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, in Ihren Schulen den Unterricht der Amtssprache des jeweils anderen Staates als Fremdsprache als freiwilliges Unterrichtsfach zu etablieren, soweit die Schulorganisation dies hergibt. An Universitäten soll das Studium der jeweils anderen Amtssprache ermöglicht werden, sofern es möglich ist, auch die anerkannten weiteren Sprachen des jeweils anderen Staates.

§ 3 - Förderung des kulturellen Austausches
1. Der Austausch von staatlich eingestellten Schullehrern sowie Hochschuldozenten wird vereinbart. Ebenso vereinbart werden Konferenzen zum Wissensaustausch.
2. Der Austausch von Ausstellungsstücken aus Museen sowie kulturellen, wissenschaftlichen oder technischen Ausstellungen wird beschlossen und gefördert.

§ 4 - Schüler und Studentenaustauschprogramm
1. Beide Vertragsnationen beschließen ein Schüler- und Studentenaustauschprogramm mit verschiedenen Angeboten. Zugang zu diesem Programm haben alle Schülerinnen und Schüler oder Studentinnen und Studenten, die die Kriterien der Angebote erfüllen und deren Leistungsstand dem Austausch nicht entgegensteht.
3. Die Anmeldung zum Austauschprogramm läuft über die jeweilige Schule, Hochschule oder sonstige benannte Stelle und wird von dieser an die national zuständige Stelle gemeldet wird, die die Koordinierung übernimmt.
4. Die Vertragsstaaten sichern den gegenseitigen Verzicht auf die Erhebung von jeder Gebühr für den Besuch der Schule oder Hochschule zu. Die übrigen anfallenden Kosten werden je nach Programm ganz oder zum Teil durch einen Fond übernommen, mindestens zehn vom Hundert der Teilnehmer sollen dabei ein vollständiges Stipendium bekommen und aufgrund von sozialen und leistungsspezifischen Kriterien oder besonderem Engagement je zu einem Drittel ausgewählt werden.
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, jährlich Mittel für mindestens 100 Austauschschülern und -studenten aus jedem der Staaten die Teilnahme zu ermöglichen. Sie legen jährlich die Zahl der Teilnehmer und die Mitteleinzahlung fest, wobei Andro 55 Prozent und Bergen 45 Prozent der Kosten übernimmt.
5. Die Unterbringung der Austauschschüler oder Studenten erfolgt, in Gastfamilien, Internaten oder Stidentenwohnheimen. Dabei kann privaten Einrichtungen und Gastfamilien eine angemessene Aufwandsentschädigung aus dem Programmfonds gewährt werden.
6. Private Angebote werden hierdurch nicht ausgeschlossen und durch die jeweils zuständige Stelle bestmöglich unterstützt.

§ 5 - Forschungskooperation
1. Bergen und Andro vereinbaren die Kooperation in den Forschungsbereichen
-Computerforschung und EDV Entwicklung
- Luft- und Raumfahrt
- Rüstungstechnik
- Zivile Sicherheitstechnik
- Umwelt- und Biotechnik
- Medizintechnik
2. Den ausgewählten Wissenschaftlern aus den kooperativen Forschungsbereichen genannten Bereichen wird der Zugang zu den jeweiligen zivilen Forschungszentren im anderen Land entsprechend einer Vereinbarung gewährt.


§ 6 - Schlussbestimmung
Dieser Vertrag tritt mit seiner Ratifizierung in Kraft.

Gesetz zur Änderung des Diplomatiegesetzes

§1. Allgemeines
Dieses Gesetz ändert § 7. des Diplomatiegesetzes wie folgt:

§ 7 Diplomatischer Dienst Andros (DDA)
(1) Der Diplomatische Dienst Andros besteht aus allen Botschaftern, Konsulen und Diplomaten des Außenministeriums der Föderalen Republik Andro.
(2) Der DDA befindet sich im Außenministerium. Dort gehen alle Berichte der Diplomaten ein die sie Andro aus anderen Ländern übermitteln.
(3) Der DDA untersteht dem Außenminister oder dessen Vertreter.
(4) Der DDA leitet Weisungen des Außenministeriums, des Präsidenen der Republik oder der anderen Kabinettsmitglieder an die Diplomaten weiter.
(5) Die Diplomaten Andros werden von der Regierung ernannt. Die Duma kann gegen diese Ernennung Einspruch erheben und einen anderen Kandidaten fordern.

§2. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
Der folgende Vertrag wurde angenommen:

Vertrag über die Kooperation in den Bereichen Bildung, Kultur und Forschung zwischen dem Kaiserreich Dreibürgen und der Föderalen Republik Andro

Präambel
Die beiden Vertragsnationen kommen darüber überein, dass eine gute und friedvolle Zusammenarbeit erreicht werden kann, wenn vor allem die Völker der Nationen gemeinsam am Fortschritt der Menschheit mitwirken. Um diesen Gedanken zu verwirklichen beschließen die Nationen Dreibürgen und Andro den folgenden Vertrag, um die Kooperation im Bereich der Bildung und Forschung zu intensivieren.

§1. Allgemeine Bestimmungen
Dieser Vertrag zwischen den beiden Vertragsnationen soll die Anerkennung von Schulabschlüssen vereinfachen, den Austausch von Schülern und Studenten ermöglichen und ein Forschungsnetzwerk zwischen den Universitäten und Institutionen beider Nationen begründen.

§2. Bestimmungen im Bereich der Bildung
(1) Die Abschlüsse der jeweils anderen Nationen werden vollumfangreich anerkannt. Dies betrifft sowohl Ausbildungsabschlüsse, Schulabschlüsse und Hochschulabschlüsse.
(2) Studienberechtigt ist im jeweiligen Land, wer ein Abitur und/oder den magister naturalis/artis vorweisen kann.
(3) Universitäten beider Nationen erkennen die jeweiligen Abschlüsse wie folgt an
-Bachelor
-Master
-Magister
-Diplom
-Promotion
(4) Dreibürgen setzt sich zum Ziel, an Hochschulen das Erlernen und Studieren der androischen Sprachen zu ermöglichen, so u.a.:
-Mostowskawisch
-Mawettisch
-Almachisch
-Ribirisch
-Wiltuwisch
-Krolockisch
-sowie das Studium der Androistik
(5) Andro ermöglicht an Schulen das Erlernen von Dreibürgisch sowie das Studieren der Tremontanistik an Hochschulen.

§3. Förderung des kulturellen Austauschs
(1) Der Austausch von staatlich eingestellten Schullehrern sowie Hochschuldozenten wird vereinbart. Hierzu soll es neben gemeinsamen Konferenzen zum Bildungs- und Wissensaustausch auch einen Austausch von Lehrern und Dozenten an Schulen/Hochschulen geben.
(2) Der Austausch von Ausstellungsstücken aus Museen sowie kulturellen, wissenschaftlichen oder technischen Ausstellungen wird gefördert.

§4. Studentenaustauschprogramm
(1) Beide Vertragsnationen beschließen ein Austauschprogramm
(2) Die Teilnahme ist für jeden Schüler und Studenten möglich der eine dreibürgische bzw. androische Staatsbürgerschaft besitzt und über hinreichende Kenntnisse der jeweiligen Landessprache des Zieles verfügt.
(3) Die Anmeldung zum Austauschprogramm läuft über die jeweilige Hochschule bzw. Universität und wird von dieser zur eventuellen Kostendeckung an das dreibürgische Bildungsministerium, in Andro an das Innenministerium Referat für Bildung, weitergeleitet.
(4) Die Finanzierung läuft wie folgt ab:
-private Finanzierung, z.B. durch die Eltern
-Studenten haben weiterhin die Möglichkeit staatliche Stipendien zu erhalten, die vom jeweiligen Heimatland zu 100% getragen werden
-die Stipendien werden durch einen binationalen Bildungsfond finanziert, der von Dreibürgen zu 45% und von Andro zu 55% finanziert wird.
-die Annahme von Spenden für den Bildungsfond sind möglich.
- Beide Nationen gewähren zudem nationale Sonderfinanzierungskonzepte.
-Ausländischen Studenten wird prinzipiell die jeweils nationale Bildungsförderungsmöglichkeit zugänglich gemacht
-anfallende Studiengebühren werden vom Heimatstaat übernommen
- Ausländische Studenten erhalten zum Ausgleich von Kaufkraftunterschieden eine Unterrichtsbeihilfe
(5) Die Unterbringung der Austauschschüler oder Studenten erfolgt
-in Gastfamilien für maximal zwei Semester
-in Schüler- und Studentenwohnheimen, bzw. Internaten
-in Studentenwohnungen
(6) Die Unterbringung wird in beiden Fällen für ein Jahr vom Gastland wie vom Heimatland zu gleichen Teilen übernommen.
(7) Überschreitet die Dauer des Auslandsaufenthalt zwei Semester, so muss der Student die Kosten selbst decken.
(8) Die Vertragspartner sichern zu, dass den teilnehmenden Studenten durch die Teilnahme am Programm keine Nachteile entstehen.

§5. Forschungskooperation
(1) Dreibürgen und Andro vereinbaren die Kooperation in den Forschungsbereichen
-Computerforschung
- Mikroelektronik
- Robotik
-EDV Entwicklung
-Raumfahrttechnik
(2) Die gemeinsame Erforschung im Bezug auf die Pole soll weiter gefördert werden und ein binationales Institut zu diesem Zwecke errichtet werden.
(3) Den ausgewählten Wissenschaftlern aus den in 1. und 2. genannten Bereichen wird der Zugang zu den jeweiligen zivilen Forschungszentren im anderen Land gewährt.

§6. Schlussbestimmung
(1) Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
(2) Jeder Vertragspartner hat das Recht diesen Vertrag einseitig, unter Wahrung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zu kündigen.
Der folgende Vertrag wurde angenommen:

Justizabkommen Zwischen der Förderalen Republik Andro und dem Kaiserreich Dreibürgen


Präambel
Eingedenk des Wunsches von Andro und Dreibürgen, in einem gemeinsamen Raum von Ordnung, Sicherheit und Gerechtigkeit zu leben, schließen die unterzeichnenden Vertragspartner nachfolgendes Abkommen:


Abschnitt I - Kooperation

Art. 1 Anerkennung der Haftbefehle, Vollstreckung und Auslieferung
(1) Die Vertragsparteien erkennen gegenseitig die von den jeweiligen nationalen Justizbehörden ausgestellten Haftbefehle an.
(2) Befindet sich eine Person, die von der nationalen Justizbehörde einer Vertragspartei per Haftbefehl gesucht wird, auf dem Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei , ist der Haftbefehl von der nationalen Justizbehörde derjenigen Vertragspartei auf dessen Hoheitsgebiet sich die haftbefehlsgegenständliche Person befindet unverzüglich zu vollstrecken und dies der nationalen Justizbehörde der jeweils anderen Vertragspartei anzuzeigen.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach Vollstreckung des Haftbefehls der anderen Vertragspartei die haftbefehlsgegenständliche Person der nationalen Justizbehörde des Haftbefehlausstellers auszuliefern, es denn
a) die haftbefehlsgegenständliche Person ist Staatsbürger der jeweils anderen Vertragspartei.
b) die haftbefehlsgegenständliche Person wird bereits durch die eigene Justizbehörde gesucht, befindet sich bereits in Untersuchungshaft der anderen Vertragspartei oder verbüßt bereits eine Haftstrafe bei der anderen Vertragspartei .
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Staatsbürger der jeweils anderen Vertragspartei nicht an Dritte auszuliefern, sofern der haftbefehlsgegenständlichen Person dort die Todesstrafe oder Folter erwartet.

Art. 2 Gegenseitige Anerkennung der Rechtsprechung
(1) Die Vertragsparteien erkennen gegenseitig die nationalen Rechtsprechungen und Rechtsordnungen der jeweiligen anderen Vertragspartei an.
(2) Sofern eine haftbefehlsgegenständliche Person durch ein Gericht der jeweils anderen Vertragspartei verurteilt worden ist, kann die haftbefehlsgegenständliche Person durch ein Gericht der anderen Vertragspartei nicht für die gleiche Straftat nochmals verurteilt werden.
(3) Ein Staatsbürger einer Vertragspartei, der von einem Gericht einer anderen Vertragspartei rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, kann unter Zustimmung der für Justiz zuständigen Minister der betreffenden Vertragsparteien die jeweils verbliebene Zeit der Freiheitsstrafe auf dem Gebiet der jeweiligen Vertragspartei verbüßen, dessen Staatsbürger er ist. Das Recht auf Begnadigung bleibt davon unberührt sowie der verurteilenden Vertragspartei und dessen Rechtsordnung obliegend.

Art. 3 Konsularischer Beistand
(1) Sofern ein Staatsbürger einer Vertragspartei vor dem Gericht einer anderen Vertragspartei angeklagt ist, ist es sein Recht, von der diplomatischen Vertretung der Vertragspartei, dessen Staatsbürger er ist, auf dem Gebiet der anklagenden Vertragspartei konsularischen Beistand zu genießen.
(2) Entsprechendem diplomatischen Personal ist jederzeit Zugang zum Angeklagten zu gewähren.

Art. 4 Zusammenarbeit der Justizbehörden
(1) Die nationalen Justizbehörden der Vertragsparteien verpflichten sich zur Zusammenarbeit und – sofern angefordert im Rahmen der Möglichkeiten – zur Amtshilfe.
(2) Die nationalen Justizbehörden der Vertragsparteien verpflichten sich zum Austausch von Informationen, die für die Aufgabenerfüllung der nationalen Justizbehörden einer dritten Vertragspartei relevant sind.

Abschnitt II – Formale Bestimmungen
Art. 5 Laufzeit, Inkrafttreten
(1) Die Laufzeit des Abkommens ist unbefristet.
(2) Mit der Unterzeichnung durch die jeweiligen Vertretungsbevollmächtigten der Vertratgsparteien tritt dieses Abkommen in Kraft und ist in den jeweiligen nationalen Vertragsarchiven zu hinterlegen.

Art. 6 Kündigung
(1) Dieses Abkommen tritt außer Kraft sobald dieses von Andro oder Dreibürgen mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Monats aufgekündigt wurde und dem Vertragspartner mitgeteilt wurde.
(2)Die Frist beginnt mit Zugang der Kündigung bei der jeweils anderen Vertragspartei zu laufen.
Die neue dreibürgische Botschafterin hat ihr Agrément eingereicht. Das Außenministerium empfiehlt die Annahme. Die Akkreditierung erfolgt dann persönlich durch den Präsidenten. Soll ich dafür einen Termin vereinbaren?
Die Präsidialverwaltung lässt in einem internen Schreiben mitteilen, dass man dem Vorgehen zustimmt. Des Weiteren gibt man als möglichen Termin Dienstag nächste Woche um 10:15 an und erwartet eine entsprechende Zu- bzw. Absage
Wie üblich wurde dem Präsidenten die Korrespondenz des Tages - so auch dieses 'Memo' von General-Polkownik Anatoli Konstantinowitsch Issakow überrbracht - so auch heute. Doch nur wenige Augenblicke später wurden die Mitarbeiter Zeuge von etwas, was sie so noch nicht vernommen hatten. Der sonst so eloquente und besonnen wirkende Nikolai Demidow, seines Zeichens Präsident der Republik, schlug mit solcher Wucht auf den massiven Tisch - man vermutete, dass dieses typische Geräusch nur davon kommen konnte - dass alle in Hörreichweite abrupt verstummten und wie angewurzelt stehen blieben. Lauthals und - man war erstaunt - unflätig fluchend. Schwere Schritte bewegten sich auf die große Tür zum Büro des Präsidenten zu als diese unvermittelt aufgerissen wurde und der Präsident mit wutshcnaubendem Gesicht im Türrahmen stand. Die Anwesenden zuckten förmlich zusammen.

Holen Sie mir Tukatschewski! SOFORT!

Sagte er, verschwand im Büro und warf die Tür mit einem lauten Knall ins Schloss. Man zuckte gemeinschaftlich zusammen. Doch abermals wurde die Tür vom Präsidenten aufgerissen, der seinen Kopf hinausstreckte.

Spasiba.

Und verschwand wieder.
Die DPA Fraktion hat folgende Fragen an die Regierung eingereicht, die sie bitte bis zum 20.12.2014 vor der Dumabeantworten muss.

Fragen der DPA Fraktion an die Regierung
1. Wieso werden die Amtssitze der Minister derzeit von den aktuellen Dienststellen nahe dem Haus der Politik in den Kremlpalast verlegt?
2. Wie gedenkt die Regierung dies zu finanzieren bzw. aus welchen Posten aus dem alten Etat wird dies gespeist?
3. Wie ist der stand bzgl. der Bundesexekution in den Provinzen Almachistan und Ribir?
4. Wird sich dort um eine neue aktive Regierung bemüht oder leitet das Innenministerium nun die Provinzen
Die Duma hat das folgende Gesetz angenommen:

Gesetz über den Föderalen Informationsdienst (Federalnaja Sluschba Informaziji - FSI)

§ 1 - Allgemeines

1. Dieses Gesetz regelt die Aufgaben, innere Zusammensetzung und Kontrolle über den zivilen androischen Nachrichtendienst (FSI).
2. Der FSI hat seinen Sitz in Koskow.
3. Der FSI kann in seiner Tätigkeit mit anderen Behörden im Inland oder dem befreundeten Ausland zusammenarbeiten.
4. Informationen des FSI unterliegen der Geheimhaltung. Wer sie zu Kenntnis gegeben bekommt, ist zum Stillschweigen verpflichtet und macht sich ansonsten des Verrats von Staatsgeheimnissen im schweren Fall schuldig.

§ 2 - Kontroll- und Lenkungsinstanz
1. Der FSI untersteht als Behörde dem Innenministerium, der Präsident ist der oberste Dienstherr, der auch den Direktor ernennt.
2. Der Direktor ist zuständig für die Organisation des Dienstes im Rahmen der Gesetze und Weisungen des Präsidenten, er bestimmt auch über die Gliederung der Abteilungen.
3. Die Regierung wird den Präsidenten beider Kammern der Föderationsversammlung in jeder Legislaturperiode einen Bericht über die Arbeit des Dienstes vorlegen, der der Geheimhaltung unterliegt. Der Präsident kann den Bericht Abgeordneten seiner Kammer auf Antrag zugänglich machen, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt, der Geheimschutz ist zu wahren.
4. Auf Verlangen ist die Föderationsversammlung oder ein von ihr bestelltes Organ jederzeit in geheimer Sitzung schriftlich oder mündlich über bestimmte Angelegenheiten des Dienstes zu informieren.

§ 3 - Aufgaben und Organisation

1. Dem FSI obliegt die Aufgabe, Nachrichten im In- und Ausland zu sammeln, die zur Abwehr von Gefahren gegen die Föderale Republik Andro dienen sowie zur Bekämpfung von Spionage und verfassungsfeindlicher Sabotage.
2. Der FSI wird in eine Abteilung "Inlandsaufklärung und Spionageabwehr" für Aufgaben im Inland sowie eine Abteilung "Auslandsaufklärung und Gefahrenabwehr" für Tätigkeiten im Ausland unterteilt. Eine weitere Gliederung ist zulässig.
3. Dem FSI ist zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Nutzung aller nachrichtentechnischen und polizeilichen Mittel berechtigt, sofern sie im Rahmen der androischen Gesetzgebung sind. Auf Anweisung ist er berechtigt, weitere Maßnahmen im Ausland durchzuführen, um die Interessen Andros zu schützen.
4. Die Tätigkeiten des FSI und seiner Mitarbeiter unterliegen der Geheimhaltung, die nur auf Anweisung des Präsidenten aufgehoben werden kann.

§ 4 - Schlussbestimmungen

Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
... läßt sich bei Präsidenten der Androischen Föderation entsprechend dessen Wunsch für eine Unterredung anmelden.
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