Androische Föderation

Normale Version: Mitteilungen und Berichte an den Präsidenten
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Status: veröffentlicht

Freundschafts- und Beistandsabkommen zwischen der Föderalen Republik Andro und dem Kaiserreich Chinopien

Präambel

Die jahrelangen engen Beziehungen der beiden großen renzianischen Staaten Chinopien und Andro sind das Ergebnis dieses Vertragswerkes. Beide Nationen verstehen sich als Partner in vielerlei Hinsicht und Belange. Die überaus gute und konstruktive Zusammenarbeit soll nun in einer schriftlichen Form bekräftigt und untermauert werden.
Zwischen den Vertragspartner soll eine ewige Freundschaft und Partnerschaft herrschen die dem Wohle beider Völker, Nationen, dem Kontinent Renzias und der Welt dienen soll. Die Förderung der Beziehungen und der Diplomatie auf allen Ebene wird weiterhin angestrebt.


§1 Renzia
Beide Vertragspartner tragen für die Sicherheit und Stabilität in Renzia gemeinsam Sorge. Die friedliche Konfliktlösung hat immer Vorrang vor der gewaltsamen Austragung von Konflikten. Die hohen vertragschließenden Mächte streben die Erhaltung der Harmonie Renzias an. Daher gilt eine Politik die sich am Wohle Renzias orientiert ("Pro Renzia") und fremde Einflüsse oder koloniale Bestrebungen entgegen wirken soll. Der Kontinent soll als friedliches Vorbild für alle dienen. Hierzu gelten folgende grundlegenden Werte:
1. Soziale Harmonie und Konsens,
2. Sozioökonomisches Wohlergehen,
3. Wohlfahrt und kollektives Wohlergehen,
4. Loyalität und Respekt,
5. Stabile Zentralregierung.

§2 Status und innere Angelegenheiten
(1) Beide Vertragspartner bekräftigen das Gebot der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten des jeweils anderen. Ausgenommen hiervon bleibt konstruktive Kritik.
(2) Beide Nationen Stufen ihre Beziehungen als mindestens freundschaftlich ein.

§3 Konsultationen
(1) Beide Vertragspartner vereinbaren periodisch stattfindende Konsultationen. Diese sollen zum gegenseitigen Austausch sowie der Erörterung der außen- und sicherheitspolitischen Situation dienen.
(2) Diese Konsultationen finden halbjährlich auf der Ebene der Regierungschefs sowie vierteljährlich auf der Ebene der Außenminister beider Länder statt. Sie können durch Vereinbarung und Bedarf des Öfteren abgehalten werden.

§4 Außenpolitische Kooperation
Beide Vertragspartner streben eine möglichst enge Abstimmung ihrer Außen- und Sicherheitspolitik an.

§5 Beistand
(1) Beide Vertragspartner kommen darin überein, dass ein unprovozierter feindlicher Angriff auf einen von ihnen als Angriff auf beide Vertragspartner angesehen wird.
(2) Zur Wahrung der Sicherheit und Stabilität beider Nationen und Renzias und im Gedanken einer friedliebenden Welt verpflichten sich beide Vertragspartner in diesem Fall dem angegriffenen Vertragspartner mit jeder möglichen Hilfe zivil und militärischer Art beizustehen.

§6 Militärische Kooperationen
(1) In Friedenszeiten streben beide Vertragspartner eine bessere Zusammenarbeit auf den Feldern der Sicherheits- und Verteidigungspolitik an.
(2) Zu diesem Zwecke stimmen sie darin überein, gemeinsame militärische Manöver abzuhalten sowie in weiteren Feldern der Sicherheits- und Verteidigungspolitik zusammenzuarbeiten.

§7 Sicherheit
Beide Vertragspartner werden ihre Verteidigungsmittel fortwährend verbessern und stets auf einen Stand halten, welcher eine erfolgreiche Verteidigung ihrer Territorien gewährleistet. Hierfür wird eine enge Zusammenarbeit angestrebt.

§8 Wirtschaft und Handel
(1) Beide Vertragspartner stimmen einer besseren Kooperation in wirtschaftlichen Fragen zu. Zu diesem Zwecke streben sie einen Abbau von Handelshemmnisse zwischen ihren beiden Staaten an. Hierzu wird ein separater Handelsvertrag angestrebt.
(2) Beide Vertragspartner streben eine enge Kooperation in der Weltraumforschung an.
(3) Bürgern beider Staaten wird der freie Grenzverkehr gewährt, zur Einreise in das Gebiet des jeweils anderen Vertragspartners ist kein Visum erforderlich.

§9 Justiz
(1) Beide Vertragspartner streben eine enge Zusammenarbeit in justiziellen und polizeilichen Fragen insbesondere in der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität an.
(2) Im Gebiet eines der Vetragspartner justiziell gesuchte und auf dem Gebiet des anderen Vertragspartners festgesetzte Personen werden auf Antrag an den die Person suchenden Vertragspartner ausgeliefert. Eigene Staatsbürger müssen nicht ausgeliefert werden.
(3) Die Vertragspartner kommen überein, Haftbefehle des jeweiligen Vertragspartners anzuerkennen und zu vollstrecken, sofern sich eine gesuchte Person auf dem Gebiet des Vertragspartners auffällt oder in dieses ein- bzw. aus diesem ausreist.

§10 Schlussbestimmungen
(1) Diesem Vertrag können weitere Staaten beitreten, sofern sie diesen Vertrag ratifizieren. Die Bestimmungen dieses Vertrages haben dann auch für den beitretenden Staat Gültigkeit
(2) Dieser Vertrag tritt mit der Ratifizierung durch das Kaiserreich Chinopien und der Föderalen Republik Andro und dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(3) Dieser Vertrag unbegrenzte Laufzeit.
(4) Ein Vertragspartner kann diesen Vertrag einseitig mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen kündigen. Die Kündigungsfrist soll dazu dienen entwaige bilaterale Probleme zu bereinigen.
Zur Kenntnissnahme

Gesetz zur Änderung der Verfassung

§1. Algemeines
(1)Dieses Gesetz hat die Aufgabe, die Verfassung zu ändern.
(2)Dieses Gesetz muss durch das androische Volk in seiner Mehrheit der Wähler bestätigt werden.
(3)Das Gesetz ändert die Paragraphen 4), 5) und 6) der Verfassung.

§2. Änderungen
(1)Paragraph 4) Absatz vier wird wie folgt geändert:

Alle Androsen genießen das Recht, sich frei im Gebiet der Föderalen Republik Andro zu bewegen.

(2)Paragraph 5) Absatz eins der Verfassung wird wie folgt geändert:

Die Gesetzgebung wird durch ein in freien, gleichen, geheimen, direkten und allgemeinen Wahlen für sechs Monate bestimmtes, unabhängiges aus 151 Mandaten bestehenden Parlament ausgeübt.

(3)Paragraph 6) Absatz zwei der Verfassung wird wie folgt geändert:

Der Ministerpräsident vertritt die Freie Republik Andro nach innen und nach außen. Er wird für vier Monate in freien, gleichen, direkten, geheimen und allgemeinen Wahlen durch das ganze Volk gewählt.

§4. Schlussbestimmungen
(1)Dieses Gesetz tritt durch die Annahme von 3/4 der wahlberechtigten Bürger Andros in Kraft.
Status: veröffentlicht

Gesetz zur Änderung des Wirtschaftsgesetzes

§1. Allgemeines
Dieses Gesetz ändert das Wirtschaftsgesetz wie folgt:

§ 4 Unternehmen
(1) Jede natürliche und juristische Person sowie Körperschaft öffentlichen Rechts kann Unternehmen gründen. Die Gründungen von Unternehmen durch Körperschaften des öffentlichen Rechts hat nur zu erfolgen, wenn ein Martkversagen vorliegt, d.h. wenn private Unternehmen nicht fähig sind, die Nachfrage der Bevölkerung nach einer bestimmten Ware zu befriedigen.
(2) Unernehmen sind im Finanzministerium zu beantragen.
(3) Niederlassungen bereits im Ausland existierender Unternehmen sind beim Finanzministerium anzumelden.
(4) Nicht gegründet werden dürfen Unternehmen, die gegen geltendes Recht oder internationale Verträge verstoßen.
(5) Möglich sind Einzelunternehmen (1 Eigentümer), Gemeinschaftsunternehmen (mehrere Eigentümer) und Gesellschaften öffentlicher Körperschaften.
(6) Die Satzung eines Einzelunternehmens muss enthalten:
• Name des Unternehmens
• Sitz des Unternehmens
• Name des Geschäftsführers
• die Branche und das Tätigkeitsfeld des Unternehmens

(7) Die Satzung der Gemeinschaftsunternehmen muss enthalten:
• Name des Unternehmens
• Sitz des Unternehmens
• Name des Geschäftsführers
• Namen und Anteilshöhe der Eigentümer die wenigstens 20% Anteile am Unternehmen haben
• die Branche und das Tätigkeitsfeld des Unternehmens
(8) Unternehmen haften für Schäden, die durch ihre Tätigkeit entstanden sind, mit dem Vermögen ihrer Eigentümer. Gerichtsstand für Klagen gegen das Unternehmen ist der Sitz des Unternehmens.
(9)Der Staat, vertreten durch das Finanzministerium, ist verpflichtet, eine Liste der Unternehmen zu führen und diese zu archivieren.

§2. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Status: veröffentlicht

Gesetz zur Änderung des Einreisegesetzes

§1. Allgemeines
Dieses Gesetz ändert §5. Heimatlose des Einreisegesetzes wie folgt:

§5. Staatenlose
(1) Als Staatenlose gelten alle Personen, welche ihre Nationalität aberkannt bekommen haben oder in keinem Einwohnerregister der offiziell anerkannten Nationen aufgeführt werden, womit sie keinerlei gültige Papiere mehr besitzen.
(2) Staatenlose müssen bei der Einbürgerung folgende Informationen angeben:
- Name
- Vorname
- Geburtstag und Geburtsort
- Ehemalige Nationalität/Aufenthaltsland vor Andro
- Aufenenthaltsgrund/Grund der Staatenlosigkeit
(3) Bei korrekter Angabe aller Informationen KANN das Innenministerium einen "Ausweis für Staatenlose" ausstellen. Das Innenministerium behält sich das Recht vor, Staatenlose, welche als Bedrohung oder Gefahr für die allgemeine Ordnung in Andro eingestuft werden, zu ihrem ursprünglichen Aufenthaltsort zurückzuschicken.
(4) Staatenlose müssen ihre Papiere immer bei sich tragen.
(5) Sie können eine Aufenthaltsgenemigungen oder das Arbeitsrecht erhalten, wenn für ihren Arbeitsbereich Nachfrage besteht.
(6) Sollten sie nach einem Monaten nach wie vor in Andro sein, können sie einen Antrag auf die Staatsbürgerschaft stellen.
(7)Staatenlose dürfen den Oblast dem sie zugeteilt wurden nicht ohne Genehmigung verlassen.

§2. Schlussbestimmung

Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
Status: veröffentlcht

Gesetz zur Änderung des Wahlgesetzes

§1. Allgemeines
Dieses Gesetz ändert §1. (1) des Wahlgesetzes wie folgt:

In Andro sind alle Wahlen frei, gleich, allgemein, geheim und direkt.

§2. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
Status: veröffentlicht

Gesetz zur Änderung des Mautgesetzes

§1. Allgemeines
Dieses Gesetz ändert §1 (1) des Mautgesetzes wie folgt:
1) Dieses Gesetz gilt für alle PKWs und LKWs die in der Föderalen Republik Andro verkehren.

§2. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
Status: veröffentlicht

ÜBEREINKOMMEN DER REGIERUNGEN
DER FÖDERALEN REPUBLIK ANDRO UND DES GROSSHERZOGTUMS BAZEN

Artikel I
Die Regierungen der Föderalen Republik Andro und des Großherzogtums Bazen bekräftigen ihren Wunsch, zum Erhalt des Friedens und der Stabilität in allen dafür relevanten Fragen zu kooperieren und zu kommunizieren.

Artikel II
Sie vereinbaren daher, das Territorium und die Souveränität des jeweils anderen Staates zu achten und sich nicht in die inneren Angelegenheiten des jeweils anderen Staates einzumischen, wenn dies von der Regierung des anderen Staates nicht ausdrücklich gewünscht wurde. Konstruktive Kritik ist indes erlaubt und erwünscht.

Artikel III
Sie vereinbaren ferner den Austausch von Konsuln, die nach ihrer Akkreditierung diplomatische Immunität nach den hergebrachten Regeln des Völkerrechts genießen. Die Gebäude der diplomatischen Vertretungen sind vor der Staatsgewalt des Gastgeberlandes geschützt. Im Weiteren findet das nationale Recht Anwendung.

Artikel IV
Die Regierungen drücken ihren Wunsch aus, die bilateralen Beziehungen ihrer Staaten auf lange Sicht stabil und kooperativ zu gestalten.

REICHSTAL, den 27.11.2011

Für das Großherzogtum Bazen
Karl-Theodor Alsleben
Staatsminister

Für die Föderale Republik Andro

i.A. Andrej M. Fornikow
Botschafter
Status: veröffentlicht

Exekutivabkommen zwischen der Regierung der Föderalen Republik Andro und der Regierung der Adelsrepublik Anturien

Präambel

Mit diesem Exekutivabkommen zwischen den Regierungen der Signarstaaten erklären beide Nationen eine friedliche und gemeinschaftliche Kooperation auf diplomatischem Wege einzugehen.


§1. Anerkennung
Die Nationen Andro und Anturien erkennen sich gegenseitig als gleichberechtigte und souveräne Staaten sowie die Unantastbarkeit und Unverletzlichkeit ihrer Grenzen an.

§2. Beziehungen
Beide Signarstaaten erklären, dass sie gemeinsame diplomatische Beziehungen anstreben und diese künftig ausbauen und erweitern wollen. Ein dauerhafter Kontakt und Austausch ist das angestrebte Ziel beider Nationen. Ein Austausch von Diplomaten und die Errichtung von Konsulaten ist erwünscht.

§.3 Schlussakte
Dieses Abkommen ist solange gültig bis es von beiden Seiten im Einvernehmen geändert oder aufgehoben wird, oder wenn eine Signarmacht das Abkommen für Beendet erklärt.
Weiterhin gilt das Abkommen als beendet, wenn es durch einen völkerrechtlich bindenden Grundlagenvertrag oder ähnliches ersetzt und/oder erweitert wird.


Für die Föderale Republik Andro
[img]../images/sign/S_Isa_mp.jpg[/img]


Für die Adelsrepublik Anturien
[Bild: unterschrift_winterberg.png]

Koskow, den 25.11.2011
Status: nicht veröffentlicht

Postgesetz

§ 1 Allgemeines
(1) Dieses Gesetz begründet die Androische Staatspost (ASP).
(2) Sie gilt als Staatsunternehmen.
(3) Sie hat nicht das Monopol auf alle posttechnischen Dienstleistungen.
(4) Die Staatspost ist jedoch der Eigentümer des Kabel,- Telefon,- und Internetnetzes in ganz Andro.
(5) Die Staatspost verwaltet sich selbst unter Oberaufsicht des Wirtschaftsministeriums.
(6) Die Staatspost hat ihren Sitz in Koskow.
(7) Der Wirtschaftminister kann einen Aufsichtsratsvorsitzenden für die Staatspost ernennen. Sofern er dies nicht tut, ist er selbst für die Leitung der Post zuständig.

§ 2 Die Staatspost
(1) Der Staatspost Andros obliegt das Recht und die Pflicht die Post eines jeden Staatsbürgers gegen ein Entgeld zuzustellen, sowie die Kommunikation auch auf anderen Wegen zu ermöglichen.
(2) Der Staatspost Andros obliegt das Recht, eine numerisches System zu erstellen um Briefe effektiv und zielgenau zustellen zu können.
(3) Die Staatspost verwaltet, vermietet und erhält das Telekommunikationsnetz (Rundfunkkabel, Internet, Telefon) Andros.

§ 3 Postleitzahlen
Die Postleitzahlen werden von der Staatspost intern vergeben.

§ 4 Vorwahlen
Die Vorwahlen werden von der Staatspost vergeben.

§ 5 Gebühren
Die Staatspost legt die Gebühren für Kabel, Telefon und Internet selbst fest, wird dabei aber vom Wirtschaftsministerium und der Duma kontrolliert.

§ 6 Briefverkehr. Briefkästen und Telefonzellen
(1) Die Staatspost hat dafür zu sorgen, das Briefe, Zustellungen und Pakete schnellstmöglich, aber bis spätestens 5 Tagen in ganz Andro ausgeliefert werden müssen.
(2) Die Staatspost richtet überall im Land und den Städten Briefkästen ein. Die Briefkästen müssen im Abstand von mindestens 500m, maximal 1 km stehen, innerhalb urbaner Siedlungen.
(3) Die Staatspost hat zudem, pro Stadt eine öffentliche Telefonzelle einzurichten, pro 2500 Bürger jeweils eine mehr.

§ 7 Sonstiges
(1) Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
Die Duma empfiehlt der Regierung die Stationierung von bis zu 5000 androischen Soldaten in Krolock zum Zwecke der Sicherung der öffentlichen Ordnung und des Wiederaufbaus.
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