Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Gespräch des Präsidenten und des dreibürgischen Kaisers
#11
Hätten sie die Möglichkeit unser Angebot an die Regierung in Salem zu übermitteln?

Ansonsten habe ich hier einen Vetragsentwurf.

Kooperationsvertrag zwischen dem Kaiserreich Dreibürgen und der Föderalen Republik Andro

Die hohen vertragsschließenden Mächte, namentlich das Kaiserreich Dreibürgen und die Föderale Republik Andro, im Bewusstsein ihrer Verantwortung für Frieden und Sicherheit in der Welt, willens ihre bilateralen Beziehungen auf eine neue Ebene zu heben, sind wie folgt übereingekommen

§ 1 Bestätigung des Grundlagen- und Friedensvertrages


(1) Die hohen vertragsschließenden Mächte bestätigen die Gültigkeit der Bestimmungen, welche sich aus dem Grundlagen- und Friedensvertrag zwischen der Föderalen Republik Andro und dem Kaiserreich Dreibürgen ergeben.
(2) Abweichend von Abs. 1 kommen Sie darin überein, dass das Gelände der Botschaften Teil des Staatsgebietes des Gastgeberstaates bleibt, jedoch unverletzlich ist. Das Gleiche gilt für Post, Gepäckstücke und sonstige Sachen, welche zum diplomatischen Gebrauch bestimmt sind und entsprechend als solche durch ein äußerliches amtliches Zeichen ausgewiesen sind.

§ 2 Frieden und Sicherheit

(1) Die hohen vertragsschließenden Mächte vereinbaren, dass sie im Falle eines unprovozierten bewaffneten Angriffs einer dritten Macht auf das Staatsgebiet des anderen Vertragspartnersauf Antica, Harnar und Renzia, dem angegriffenen Vertragspartners militärischen und humanitären Beistand leisten um die Sicherheit des Staatsgebietes des Vertragspartners wiederherzustellen. Hierzu wird eine gemeinsame Koordinierung angestrebt. Ist die dritte Macht ein Bündnispartner eines Vertragspartners, so wird dieser Vertragspartner wohlwollende Neutralität gegenüber dem angegriffenen Vertragspartner wahren.
(2) Zur Stärkung der gemeinsamen Verteidigungsbereitschaft streben die hohen vertragsschließenden Mächte regelmäßige gemeinsame Manöver und Übungen, sowie sicherheitspolitische Konsultationen an.
(3) Die Föderale Republik Andro erkennt die besondere Schutzverantwortung des Kaiserreichs Dreibürgens für den anticäischen Kontinent, sowie den Gebieten Neu-Friedrichsruh, Ostland und den Nördlichen Inseln an. Hiervon ausgenommen sind die staranischen Völker. Das Kaiserreich Dreibürgen erkennt die besondere Schutzverantwortung der Föderalen Republik für den Frieden und Sicherheit auf dem renzianischen Kontinent, sowie für die staranischen Völker, sowie jenen Völkern orthodoxen Glaubens an. Beide Vertragspartner kommen darin überein keine Maßnahmen zu unternehmen, welche die Wahrnehmung dieser Schutzverantwortung und die Rolle als Schutzmacht beeinträchtigen könnte.
(4) Das Kaiserreich Dreibürgen wird die Regierung der Föderalen Republik rechtzeitig informieren, wenn dreibürgische Militäreinheiten beabsichtigen die androische Schutzzone zu durchqueren. Die androische Schutzzone ergibt sich aus der roten Linie aus der im Anhang 1 angefügten Karte. Die Karte ist insoweit verbindlich.

§ 3 Wissenschaftliche Zusammenarbeit

(1) Die hohen vertragsschließenden Mächte streben einen engen wissenschaftlichen Austausch an.
(2) Die hohen vertragsschließenden Mächte vereinbaren, dass die Einreise und der Aufenthalt im jeweils anderen Vertragsstaat zum Zwecke eines Gastschulaufenthaltes, eines Studienaufenthaltes oder eines wissenschaftlichen Forschungsaufenthaltes unbegrenzt und jederzeit visafrei möglich ist. Nationale Grenzkontrollen bleiben hiervon unberührt.
(3) Die hohen vertragsschließenden Mächte erkennen Bildungsabschlüsse gegenseitig an.

§ 4 Wirtschaftliche Zusammenarbeit

(1) Die hohen vertragsschließenden Mächte kommen darin überein auf den bilateralen Handel keine Zölle mehr zu erheben. Ebenso sind Quotierungen und Kontigentierungen unzulässig. Nationale Grenzkontrollen bleiben hiervon unberührt.
(2) Die hohen vertragsschließenden Mächte fördern Direktinvestitionen. Die hohen vertragsschließenden Parteien schützen getätigte Investitionen vor Enteignungen und anderen willkürlichen Maßnahmen.
(3) Die hohen vertragsschließenden Mächte ergreifen geeignete Maßnahmen zum Schutz des geistigen Eigentums.
(4) Das nationale Wirtschaftsrecht findet darüberhinaus uneingeschränkte Anwendung.

§ 5 Polizeiliche und Justizielle Zusammenarbeit

(1) Die hohen vertragsschließenden Mächte kommen darin überein Staatsbürger, welche sich auf dem Staatsgebiet des jeweils einen Staates befinden und vom anderen Vertragsstaat polizeilich gesucht werden, auf Antrag den Justizbehörden des ersuchenden Vertragsstaates zu überstellen. Voraussetzung hierfür ist, dass dem Gesuchten für die begangene Tat im ersuchenden Staat keine Todesstrafe droht. Dieser Absatz findet keine Anwendung, sofern die gesuchte Person Staatsbürger des Aufenthaltsstaates ist.
(2) Die Vertragsstaaten gewähren gegenseitig den Staatsbürgern, welche in eine gerichtliche Untersuchung im jeweils anderen Vertragsstaat geraten umfassenden Zugang zu konsularischer Beratung, Beistand, sowie Übersetzungs- und Dolmetschmöglichkeiten.
(3) Im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung ermöglichen die Vertragsstaaten die Verbüßung der Strafe im jeweiligen Heimatland des Verurteilten. Entsprechende Strafurteile werden anerkannt.

§ 6 Abschließende Bestimmungen

(1) Dieser Vertrag tritt nach beiderseitiger Ratifizierung und dem Ausutausch der Ratifikationsurkuden durch die Vertragspartner in Kraft.
(2) Dieser Vertrag ist unbegrenzt lange gültig.
(3) Jeder Vertragspartner hat das Recht diesen Vertrag einseitig, unter Wahrung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zu kündigen.

Anhang 1:

[Bild: schutzzoneandro22010.jpg]
Zitieren
#12
Ein guter Entwurf, ich werde ihn umgehend nach Reichstal übermitteln. Ich denke Ihr Angebot kann ich ebenfalls weiterleiten, evtl. erst nach den Wahlen in Jerusalem.
Zitieren
#13
Majestät, ich muss hier noch eine geänderte Variante des Vertrages nachreichen, dem das Kabinett zustimmen kann, aber auch die Duma.

Kooperationsvertrag zwischen dem Kaiserreich Dreibürgen und der Föderalen Republik Andro

Die hohen vertragsschließenden Mächte, namentlich das Kaiserreich Dreibürgen und die Föderale Republik Andro, im Bewusstsein ihrer Verantwortung für Frieden und Sicherheit in der Welt, willens ihre bilateralen Beziehungen auf eine neue Ebene zu heben, sind wie folgt übereingekommen

§ 1 Bestätigung des Grundlagen- und Friedensvertrages


(1)Die hohen vertragsschließenden Mächte bestätigen die Gültigkeit der Bestimmungen, welche sich aus dem Grundlagen- und Friedensvertrag zwischen der Föderalen Republik Andro und dem Kaiserreich Dreibürgen ergeben.
(2) Abweichend von Abs. 1 kommen Sie darin überein, dass das Gelände der Botschaften Teil des Staatsgebietes des Gasgebertstaates bleibt, jedoch unverletzlich ist. Das Gleiche gilt für Post, Gepäckstücke und sonstige Sachen, welche zum diplomatischen Gebrauch bestimmt sind und entsprechend als solche durch ein äußerliches amtliches Zeichen ausgewiesen sind.
(3)Der Titel des Grundlagen- und Friedensvertrags wird in beiden Staaten geändert zum Titel "Grundlagenvertrag zwischen dem Kaiserreich Dreibürgen und der Föderalen Republik Andro".

§ 2 Frieden und Sicherheit

(1)Die hohen vertragsschließenden Mächte vereinbaren, dass sie im Falle eines unprovozierten bewaffneten Angriffs einer dritten Macht auf das Staatsgebiet des anderen Vertragspartners auf Antica, Harnar und Renzia, dem angegriffenen Vertragspartners, nach Ermächtigung, die nötige und angemessene Unterstützung zu leisten um die Sicherheit des Staatsgebietes des Vertragspartners wiederherzustellen, insofern diese gefährdet sein sollte. Hierzu wird eine gemeinsame Koordinierung angestrebt. Ist die dritte Macht ein Bündnispartner eines Vertragspartners, so wird dieser Vertragspartner wohlwollende Neutralität gegenüber dem angegriffenen Vertragspartner wahren.
(2) Zur Stärkung der gemeinsamen Verteidigungsbereitschaft streben die hohen vertragsschließenden Mächte regelmäßige gemeinsame Manöver und Übungen, sowie sicherheitspolitische Konsultationen an.
(3) Die Föderale Republik Andro erkennt die besondere Schutzverantwortung des Kaiserreichs Dreibürgens für den anticäischen Kontinent, sowie den
Gebieten Neu-Friedrichsruh, Ostland und den Nördlichen Inseln an. Hiervon ausgenommen sind die staranischen Völker. Das Kaiserreich Dreibürgen erkennt die besondere Schutzverantwortung der Föderalen Republik für den Frieden und Sicherheit auf dem renzianischen Kontinent, sowie für die staranischen Völker, sowie jenen Völkern orthodoxen Glaubens an. Beide Vertragspartner kommen darin überein keine Maßnahmen zu unternehmen, welche die Wahrnehmung dieser Schutzverantwortung und die Rolle als Schutzmacht beeinträchtigen könnte.
(4) Das Kaiserreich Dreibürgen wird die Regierung der Föderalen Republik rechtzeitig informieren, wenn dreibürgische Militäreinheiten beabsichtigen die androische Schutzzone zu durchqueren. Die androische Schutzzone ergibt sich aus der roten Linie aus der im Anhang 1 angefügten Karte. Die Karte ist insoweit verbindlich.
(5) Die Vertagsparteien garantieren untereinander für Frieden, Nichteinmischung und Neutralität sowie keine agressiven, interventionistischen, diplomatischen, militärischen, paramilitärischen oder geheimdienstlichen Tätigkeiten gegen den jeweils anderen Staat zu richten.

§ 3 Wissenschaftliche Zusammenarbeit

(1) Die hohen vertragsschließenden Mächte streben einen engen wissenschaftlichen Austausch an.
(2) Die hohen vertragsschließenden Mächte vereinbaren, dass die Einreise und der Aufenthalt im jeweils anderen Vertragsstaat zum Zwecke eines Gastschulaufenthaltes, eines Studienaufenthaltes oder eines wissenschaftlichen Forschungsaufenthaltes unbegrenzt und jederzeit visafrei möglich ist. Nationale Grenzkontrollen bleiben hiervon unberührt.
(3) Die hohen vertragsschließenden Mächte erkennen Bildungsabschlüsse gegenseitig an.

§ 4 Wirtschaftliche Zusammenarbeit

(1) Die beiden Regierungen sind sich ferner auch darüber einig, daß für
die allgemeine Rechtsstellung der Angehörigen des einen Teiles im
Gebiete des anderen Teiles und für die allgemeine Regelung der
beiderseitigen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen der Grundsatz der
Meistbegünstigung gelten soll.
(2) Die beiden Regierungen werden den
wirtschaftlichen Bedürfnissen der beiden Länder in wohlwollendem Geiste
wechselseitig entgegenkommen. Bei einer grundsätzlichen Regelung dieser
Frage auf internationaler Basis werden sie in vorherigen
Gedankenaustausch eintreten. Beide Regierungen erklärem sich bereit, die
von Privatfirmen beabsichtigten Vereinbarungen nach Möglichkeit zu
unterstützen und ihre Durchführung zu erleichtern. Nationale Grenzkontrollen bleiben hiervon unberührt.
(2) Die hohen vertragsschließenden Mächte fördern Direktinvestitionen.Die hohen vertragsschließenden Parteien schützen getätigte Investitionen vor Enteignungen und anderen willkürlichen Maßnahmen.
(3) Die hohen vertragsschließenden Mächte ergreifen geeignete Maßnahmen zum Schutz des geistigen Eigentums.
(4) Das nationale Wirtschaftsrecht findet darüberhinaus uneingeschränkte Anwendung.

§ 5 Polizeiliche und Justizielle Zusammenarbeit

(1) Die hohen vertragsschließenden Mächte kommen darin überein Staatsbürger, welche sich auf dem Staatsgebiet des jeweils einen Staates befinden und vom anderen Vertragsstaat polizeilich gesucht werden, auf Antrag den Justizbehörden des ersuchenden Vertragsstaates zu überstellen. Voraussetzung hierfür ist, dass dem Gesuchten für die begangene Tat im ersuchenden Staat keine Todesstrafe droht. Dieser Absatz findet keine Anwendung, sofern die gesuchte Person Staatsbürger des Aufenthaltsstaates ist.
(2) Die Vertragsstaaten gewähren gegenseitig den Staatsbürgern, welche in eine gerichtliche Untersuchung im jeweils anderen Vertragsstaat geraten umfassenden Zugang zu konsularischer Beratung, Beistand, sowie Übersetzungs- und Dolmetschmöglichkeiten.
(3) Im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung ermöglichen die Vertragsstaaten die Verbüßung der Strafe im jeweiligen Heimatland des Verurteilten. Entsprechende Strafurteile werden anerkannt.

§ 6 Abschließende Bestimmungen

(1) Dieser Vertrag tritt nach beiderseitiger Ratifizierung und dem Ausutausch der Ratifikationsurkuden durch die Vertragspartner in Kraft.
(2) Dieser Vertrag ist unbegrenzt lange gültig.
(3) Jeder Vertragspartner hat das Recht diesen Vertrag einseitig, unter Wahrung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zu kündigen.

Anhang 1:

[Bild: schutzzoneandro22010.jpg]
Zitieren
#14
Damit bin ich einverstanden und habe noch einen letzten Punkt angefügt.

SimOff
Und einige Tippfehler korrigiert.

Kooperationsvertrag zwischen dem Kaiserreich Dreibürgen und der Föderalen Republik Andro

Die hohen vertragsschließenden Mächte, namentlich das Kaiserreich Dreibürgen und die Föderale Republik Andro, im Bewusstsein ihrer Verantwortung für Frieden und Sicherheit in der Welt, willens ihre bilateralen Beziehungen auf eine neue Ebene zu heben, sind wie folgt übereingekommen


§ 1 Bestätigung des Grundlagen- und Friedensvertrages
(1) Die hohen vertragsschließenden Mächte bestätigen die Gültigkeit der Bestimmungen, welche sich aus dem Grundlagen- und Friedensvertrag zwischen der Föderalen Republik Andro und dem Kaiserreich Dreibürgen ergeben.
(2) Abweichend von Abs. 1 kommen Sie darin überein, dass das Gelände der Botschaften Teil des Staatsgebietes des Gasgebertstaates bleibt, jedoch unverletzlich ist. Das Gleiche gilt für Post, Gepäckstücke und sonstige Sachen, welche zum diplomatischen Gebrauch bestimmt sind und entsprechend als solche durch ein äußerliches amtliches Zeichen ausgewiesen sind.
(3) Der Titel des Grundlagen- und Friedensvertrags wird in beiden Staaten geändert zum Titel "Grundlagenvertrag zwischen dem Kaiserreich Dreibürgen und der Föderalen Republik Andro".

§ 2 Frieden und Sicherheit
(1)Die hohen vertragsschließenden Mächte vereinbaren, dass sie im Falle eines unprovozierten bewaffneten Angriffs einer dritten Macht auf das Staatsgebiet des anderen Vertragspartners auf Antica, Harnar und Renzia, dem angegriffenen Vertragspartners, nach Ermächtigung, die nötige und angemessene Unterstützung leisten um die Sicherheit des Staatsgebietes des Vertragspartners wiederherzustellen, insofern diese gefährdet sein sollte. Hierzu wird eine gemeinsame Koordinierung angestrebt. Ist die dritte Macht ein Bündnispartner eines Vertragspartners, so wird dieser Vertragspartner wohlwollende Neutralität gegenüber dem angegriffenen Vertragspartner wahren.
(2) Zur Stärkung der gemeinsamen Verteidigungsbereitschaft streben die hohen vertragsschließenden Mächte regelmäßige gemeinsame Manöver und Übungen, sowie sicherheitspolitische Konsultationen an.
(3) Die Föderale Republik Andro erkennt die besondere Schutzverantwortung des Kaiserreichs Dreibürgens für den anticäischen Kontinent, sowie den
Gebieten Neu-Friedrichsruh, Ostland und den Nördlichen Inseln an. Hiervon ausgenommen sind die staranischen Völker. Das Kaiserreich Dreibürgen erkennt die besondere Schutzverantwortung der Föderalen Republik für den Frieden und Sicherheit auf dem renzianischen Kontinent, sowie für die staranischen Völker, sowie jenen Völkern orthodoxen Glaubens an. Beide Vertragspartner kommen darin überein keine Maßnahmen zu unternehmen, welche die Wahrnehmung dieser Schutzverantwortung und die Rolle als Schutzmacht beeinträchtigen könnte.
(4) Das Kaiserreich Dreibürgen wird die Regierung der Föderalen Republik rechtzeitig informieren, wenn dreibürgische Militäreinheiten beabsichtigen die androische Schutzzone zu durchqueren. Die androische Schutzzone ergibt sich aus der roten Linie aus der im Anhang 1 angefügten Karte. Die Karte ist insoweit verbindlich.
(5) Die Vertragsparteien garantieren untereinander für Frieden, Nichteinmischung und Neutralität sowie keine aggressiven, interventionistischen, diplomatischen, militärischen, paramilitärischen oder geheimdienstlichen Tätigkeiten gegen den jeweils anderen Staat zu richten.

§ 3 Wissenschaftliche Zusammenarbeit
(1) Die hohen vertragsschließenden Mächte streben einen engen wissenschaftlichen Austausch an.
(2) Die hohen vertragsschließenden Mächte vereinbaren, dass die Einreise und der Aufenthalt im jeweils anderen Vertragsstaat zum Zwecke eines Gastschulaufenthaltes, eines Studienaufenthaltes oder eines wissenschaftlichen Forschungsaufenthaltes unbegrenzt und jederzeit visafrei möglich ist. Nationale Grenzkontrollen bleiben hiervon unberührt.
(3) Die hohen vertragsschließenden Mächte erkennen Bildungsabschlüsse gegenseitig an.

§ 4 Wirtschaftliche Zusammenarbeit
(1) Die beiden Regierungen sind sich ferner auch darüber einig, dass für die allgemeine Rechtsstellung der Angehörigen des einen Teiles im Gebiete des anderen Teiles und für die allgemeine Regelung der beiderseitigen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen der Grundsatz der Meistbegünstigung gelten soll.
(2) Die beiden Regierungen werden den wirtschaftlichen Bedürfnissen der beiden Länder in wohlwollendem Geiste wechselseitig entgegenkommen. Bei einer grundsätzlichen Regelung dieser Frage auf internationaler Basis werden sie in vorherigen Gedankenaustausch eintreten. Beide Regierungen erklären sich bereit, die von Privatfirmen beabsichtigten Vereinbarungen nach Möglichkeit zu unterstützen und ihre Durchführung zu erleichtern. Nationale Grenzkontrollen bleiben hiervon unberührt.
(2) Die hohen vertragsschließenden Mächte fördern Direktinvestitionen. Die hohen vertragsschließenden Parteien schützen getätigte Investitionen vor Enteignungen und anderen willkürlichen Maßnahmen.
(3) Die hohen vertragsschließenden Mächte ergreifen geeignete Maßnahmen zum Schutz des geistigen Eigentums.
(4) Das nationale Wirtschaftsrecht findet darüberhinaus uneingeschränkte Anwendung.

§ 5 Polizeiliche und Justizielle Zusammenarbeit
(1) Die hohen vertragsschließenden Mächte kommen darin überein Staatsbürger, welche sich auf dem Staatsgebiet des jeweils einen Staates befinden und vom anderen Vertragsstaat polizeilich gesucht werden, auf Antrag den Justizbehörden des ersuchenden Vertragsstaates zu überstellen. Voraussetzung hierfür ist, dass dem Gesuchten für die begangene Tat im ersuchenden Staat keine Todesstrafe droht. Dieser Absatz findet keine Anwendung, sofern die gesuchte Person Staatsbürger des Aufenthaltsstaates ist.
(2) Die Vertragsstaaten gewähren gegenseitig den Staatsbürgern, welche in eine gerichtliche Untersuchung im jeweils anderen Vertragsstaat geraten umfassenden Zugang zu konsularischer Beratung, Beistand, sowie Übersetzungs- und Dolmetschmöglichkeiten.
(3) Im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung ermöglichen die Vertragsstaaten die Verbüßung der Strafe im jeweiligen Heimatland des Verurteilten. Entsprechende Strafurteile werden anerkannt.

§ 6 Abschließende Bestimmungen
(1) Dieser Vertrag tritt nach beiderseitiger Ratifizierung und dem Ausutausch der Ratifikationsurkuden durch die Vertragspartner in Kraft.
(2) Dieser Vertrag ist unbegrenzt lange gültig.
(3) Jeder Vertragspartner hat das Recht diesen Vertrag einseitig, unter Wahrung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zu kündigen.
(4) Der Rückversicherungsvertrag zwischen der Föderalen Republik Andro und dem Kaiserreich Dreibürgen wird außer Kraft gesetzt.


Anhang 1: http://img194.imageshack.us/img194/9110/...o22010.jpg
Zitieren
#15
Dem kann ich ebenfalls zustimmen Majestät.
Zitieren
#16
Wunderbar. Dann übermittle ich den Entwurf zunächst nach Reichstal, vielleicht gibt es noch Änderungswünsche von Seiten des Bundesrates.
Zitieren
#17
Gut, sollte es von Seiten des Kaiserreiches keine Änerungswünsche geben, so werde ich den Vertrag der Duma vorlegen.
Zitieren
#18
Folgenden Punkt (§ 2) würde ich wie folgt umformulieren wollen, um eine Gleichgewichtigkeit herzustellen:

(3) Die Föderale Republik Andro erkennt die besondere Schutzverantwortung des Kaiserreichs Dreibürgens für den Frieden und Sicherheit auf dem anticäischen Kontinent an. Hiervon ausgenommen sind die staranischen Völker. Das Kaiserreich Dreibürgen erkennt die besondere Schutzverantwortung der Föderalen Republik für den Frieden und Sicherheit auf dem renzianischen Kontinent, sowie für die staranischen Völker. Beide Vertragspartner kommen darin überein keine Maßnahmen zu unternehmen, welche die Wahrnehmung dieser Schutzverantwortung und die Rolle als Schutzmacht beeinträchtigen könnte.
Zitieren
#19
Der Bundesrat stört sich an einigen Punkten, als Kompromiss schlage ich diese Formulierung vor.

(3) Die Föderale Republik Andro erkennt die besondere Schutzverantwortung des Kaiserreichs Dreibürgens für den Frieden und Sicherheit auf dem anticäischen Kontinent an. Das Kaiserreich Dreibürgen erkennt seinerseits die besondere Schutzverantwortung der Föderalen Republik für den Frieden und Sicherheit auf dem renzianischen Kontinent an. Beide Vertragspartner kommen darin überein keine Maßnahmen zu unternehmen, welche die Wahrnehmung dieser Schutzverantwortung und die Rolle als Schutzmacht beeinträchtigen könnte.
Zitieren
#20
Nun Majestät, dadurch sehe ich den Artikel so durchspült, dass man ihn auch ganz streichen kann.
Zitieren
  


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen:
1 Gast/Gäste