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UKAS No. 1046 - "Über die nationale Sicherheit" (Sicherheitsrat)
#1

UKAS
PREZIDENT ANDROIJSKAJA FEDERAZIJA
"Über die nationale Sicherheit"

ARTIKEL 1 - DER SICHERHEITSRAT
  1. Der Sicherheitsrat ist ein beratendes Organ, welches die Entscheidungsbildung des Präsidenten der Androischen Föderation in den Bereichen Sicherheit, Verteidigungsorganisation, militärischer Infrastruktur und Rüstungsindustrie, militärisch-technische Zusammenarbeit zwischen der Androischen Föderation und anderen Staaten in Fragen des Schutzes der verfassungsmäßigen Ordnung, der Souveränität, der Unabhängigkeit und der territorialen Integrität sowie bei internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sicherheit unterstützt.

  2. Der Sicherheitsrat wird durch den Präsidenten der Androischen Föderation einberufen und geleitet

  3. Eine Aufnahme in den Sicherheitsrat muss durch den Präsidenten der Androischen Föderation bestätigt werden.

  4. Um die vom Präsidenten der Androischen Föderation im Rahmen des Sicherheitsrates definierten Ziele und Aufgaben umsetzen zu können, können Arbeitsgruppen und Unterausschüsse geschaffen werden.
ARTIKEL 2 - HAUPTAUFGABEN UND -FUNKTIONEN DES SICHERHEITSRATES
  1. Die Hauptaufgaben sind:
    1. Schaffung der Voraussetzungen für die Umsetzung der Verfügungen des Präsidenten der Androischen Föderation
    2. Ausgestaltung der Staatspolitik im Bereich der Sicherheit und Kontrolle der Umsetzung dieser
    3. Vorhersage, Erkennung, Analyse und Bewertung von Sicherheitsrisiken, Bewertung der Gefahr eines Krieges und Maßnahmenentwicklung zur Neutralisierung dieser Gefahr
    4. die Ausarbeitung von Vorschlägen an den Präsidenten der Androischen Föderation über
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    5. Maßnahmen zur Verhinderung und Beseitigung von Notlagen und Maßnahmen zur Überwindung derer Folgen
    6. die Anwendung von Sonderwirtschaftsmaßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit
    7. die Einführung, Erweiterung und Aufhebung des Kriegsrechts
  2. Koordinierung der Tätigkeiten der föderalen Exekutivorgane und der Organe der Subjekte der Androischen Föderation zur Umsetzung der verabschiedeten Beschlüsse des Präsidenten der Androischen Föderation auf dem Gebiet der Sicherheit
  3. Bewertung der Wirksamkeit der föderalen Exekutivorgane auf dem Gebiet der Sicherheit
[*]Die Hauptfunktionen sind:
  1. Prüfung der Bereiche Sicherheit, Verteidigungsorganisation, militärischer Infrastruktur und Rüstungsindustrie, militärisch-technische Zusammenarbeit zwischen der Androischen Föderation und anderen Staaten in Fragen des Schutzes der verfassungsmäßigen Ordnung, der Souveränität, der Unabhängigkeit und der territorialer Integrität sowie bei der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sicherheit
  2. Analyse und Information über die Hauptausrichtung der staatlichen Politik im Bereich der Sicherheit, der sozialpolitischen und wirtschaftlichen Situation des Landes, der Achtung der Rechte und Freiheiten von Personen und Bürgern
  3. Entwicklung und Verbesserung der nationalen Sicherheitsstrategie der Androischen Föderation sowie konzeptionelle Entwicklung einer Doktrin sowie Festlegung von Kriterien und Indikatoren für die nationale Sicherheit.
  4. Umsetzung der strategischen Planung im Bereich der Sicherheit
  5. Prüfung von Gesetzentwürfen und Rechtsnormen der Androischen Föderation, welche Aufgabenstellungen des Sicherheitsrates betreffen
  6. Erstellung von Rechtsnormentwürfen für den Präsidenten der Androischen Föderation sowie die Überwachung der Aktivitäten der föderalen Exekutivorgane auf dem Gebiet der Sicherheit
  7. Koordination von Programmen des Bundes im Bereich der Sicherheit und die Kontrolle derer Durchführung
  8. Koordination der wissenschaftlichen Forschung, welche Aufgabenstellungen des Sicherheitsrates betreffen

[*]Der Präsident der Androischen Föderation kann weitere Aufgaben und Funktionen im Rahmen der Gesetze der Androischen Föderation an den Sicherheitsrat übertragen
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ARTIKEL 3 - ZUSAMMENSETZUNG DES SICHERHEITSRATES

  1. Der Sicherheitsrat des Präsidenten der Androischen Föderation setzt sich zusammen aus dem Präsidenten der Androischen Föderation, dem Staatssekretär des Sicherheitsrates der Androischen Föderation (im Folgenden Sekretär des Sicherheitsrates genannt), den ständigen Mitgliedern des Sicherheitsrates und den Mitgliedern des Sicherheitsrates.

  2. Die ständigen Mitglieder des Sicherheitsrates sind aufgrund ihrer Position Mitglieder des Sicherheitsrates über deren Aufnahme der Präsidenten der Androischen Föderation bestimmt. Der Sekretär des Sicherheitsrates ist ein ständiges Mitglied.

  3. Die Mitglieder des Sicherheitsrates werden vom Präsidenten der Androischen Föderation in einer von diesem festgelegten Art und Weise ernannt.

  4. Die Mitglieder des Sicherheitsrates nehmen in beratender Funktion an den Sitzungen des Sicherheitsrates teil.

  5. Der Sekretär des Sicherheitsrates, die ständigen Mitglieder des Sicherheitsrates und die Mitglieder des Sicherheitsrates können nur Bürger der Androischen Föderation sein, die nicht über eine ausländische Staatsbürgerschaft oder Aufenthaltsgenehmigung bzw. andere Dokumente verfügen, die zu einem Daueraufenthaltsrecht in einem anderen Staat berechtigen.
ARTIKEL 3 - DER STAATSSEKRETÄR DES SICHERHEITSRATES
  1. Der Staatssekretär des Sicherheitsrates bekleidet ein öffentliches Amt und gewährleistet die Umsetzung der Aufgaben und Funktionen des Sicherheitsrates

  2. Der Staatssekretär des Sicherheitsrates wird von Präsidenten der Androischen Föderation direkt ernannt und berichtet nur diesem

  3. Die Befugnisse des Sekretärs des Sicherheitsrates werden vom Präsidenten der Androischen Föderation festgelegt
ARTIKEL 4 - ORGANISATION DES SICHERHEITSRATES
  1. Die Arbeiten des Sicherheitsrates werden in Besprechungen und Sitzungen organisiert

  2. Die Verfahren zur Organisation und Durchführung von Besprechungen und Sitzungen des Sicherheitsrates werden vom Präsidenten der Androischen Föderation festgelegt
ARTIKEL 5 - BESCHLÜSSE DES SICHERHEITSRATES
  1. Die Beschlüsse des Sicherheitsrates in seinen Sitzungen und Besprechungen der ständigen Mitglieder des Sicherheitsrates werden in einer vom Präsidenten der Androischen Föderation festgelegten Art und Weise übernommen. Die ständigen Mitglieder des Sicherheitsrates haben bei der Beschlussfindung dieselben Rechte

  2. Beschlüsse des Sicherheitsrates treten nach ihrer Bestätigung durch den Präsidenten der Androischen Föderation in Kraft

  3. Beschlüsse des Sicherheitsrates sind nach Inkrafttreten für staatliche Einrichtungen und Beamte verbindlich

  4. Um Beschlüsse des Sicherheitsrates zu genehmigen, sind vom Präsidenten der Androischen Föderation entsprechende Erlasse und Anordnungen zu verfassen.
ARTIKEL 6 - SCHLUSSBESTIMMUNG
  1. Die Ukas "Schaffung eines Nationalen Sicherheitsrates" ist obsolet.

[Bild: index.php?page=EntryImageShow&imageID=365] PREZIDENT ANDROIJSKAJA FEDERAZIJA
N. DEMIDOW
Koskow, Kreml
16. Januar 2015
N[sup]o.[/sup] 1046

  


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