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Föderales Amtsblatt
#21
[Bild: bgbl.jpg]

Ausgegeben zu Koskow am 4. Januar 2011
- Nr.21 -[/hr]



Konvention über die Polgebiete



Die unterzeichnenden Staaten

in der Erkenntnis, dass es im Interesse der ganzen Menschheit liegt, die Polgebiete für alle Zeiten ausschließlich für friedliche Zwecke zu nutzen und nicht zum Schauplatz oder Gegenstand internationaler Zwietracht werden zu lassen;
in Anerkennung der bedeutenden wissenschaftlichen Fortschritte, die sich aus der internationalen Zusammenarbeit bei der wissenschaftlichen Forschung in der Arktis und Antarktis ergeben;
überzeugt, dass die Schaffung eines festen Fundaments für die Fortsetzung und den Ausbau dieser Zusammenarbeit auf der Grundlage der Freiheit der wissenschaftlichen Forschung in den Polgebieten, den Interessen der Wissenschaft und dem Fortschritt der ganzen Menschheit entspricht;
sowie in der Überzeugung, dass ein Vertrag Nutzen bringt, der die Nutzung der Polgebiete für ausschließlich friedliche Zwecke und die Erhaltung der internationalen Eintracht in den Polgebieten sichert,

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1 - Neutralisierung der Polgebiete
(1) Die Gebiete der Arktis und der Antarktis, wie sie in Art. 2 definiert werden, sind hoheitsfrei und werden für alle Zeiten neutralisiert.
(2) Hoheits- und/oder Gebietsansprüche auf Teile oder die Gesamtheit der Arktis und/oder der Antarktis sind unstatthaft und nichtig.

Artikel 2 - Definitionen
(1) Das Gebiet der Arktis im Sinne dieser Übereinkunft erstreckt sich auf die Landmassen und Gewässer nördlich folgender Linie bis zum Nordpol:
1. Vom 180. Grad westlicher Länge in östlicher Richtung dem 80. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades nördlicher Breite mit dem Nullmeridian;
2. von dort dem Nullmeridian in nördlicher Richung folgend bis zum Schnittpunkt des Nullmeridians mit dem 87. Grad nördlicher Breite;
3. von dort dem 87. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 87. Grades nördlicher Breite mit 10. Grad östlicher Länge;
4. von dort dem 10. Grad östlicher Länge in südlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 10. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
5. von dort dem 80. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades nördlicher Breite mit dem 70. Grad östlicher Länge;
6. von dort dem 70. Grad östlicher Länge folgend bis zum Schnittpunkt des 70. Grades östlicher Länge mit dem 85. Grad nördlicher Breite;
7. von dort dem 85. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt des 85. Grades nördlicher Breite mit dem 80. Grad östlicher Länge, wobei im Bereich der Insel Gelidona die Linie der Küstenlinie der Insel Gelidona in einem Abstand von 20 Seemeilen folgt, so dass sich die Insel Gelidona nicht in das Gebiet der Arktis erstreckt;
8. von dort dem 80. Grad östlicher Länge folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
9. von dort dem 80. Grad nördlicher breite folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grad nördlicher Länge mit dem 105. Grad östlicher Länge;
11. von dort dem 105. Grad östlicher Länge in südlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 105. Grades östlicher Länge mit dem 79. Grad nördlicher Breite;
12. von dort dem 79. Grad nördlicher Breite in östlicher Richung folgend bis zum Schnittpunkt des 79. Grades nördlicher Breite mit dem 110. Grad östlicher Länge;
13. Von dort dem 110. Grad östlicher Länge in nördlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 110. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
14. von dort dem 80. Grad nördlicher Breite in östlicher Richung bis zum 180. Grad östlicher Breite folgend.
(2) Das Gebiet der Antarktis im Sinne dieser Übereinkunft erstreckt sich auf die Landmassen und Gewässer südlich des südlichen Polarkreises (66 Grad 34 Minuten südlicher Breite) bis zum Südpol.

Artikel 3 - Entmilitarisierung
Die Arktis und die Antarktis werden nur für friedliche Zwecke genutzt. Maßnahmen militärischer Art wie die Einrichtung und der Unterhalt militärischer Stützpunkte und Befestigungen, die Durchführung militärischer Manöver sowie die Erprobung von Waffen jeglicher Art sind verboten.

Artikel 4 - Forschungsfreiheit
(1) Die Forschung in der Arktis und der Antarktis ist frei und nur durch die sonstigen Regelungen dieser Übereinkunft beschränkt.
(2) Es ist mit Zustimmung des Hohen Rates mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen gestattet, Forschungsstationen und -Einrichtungen auf dem Gebieten der Aktis und der Antarktis zu errichten. Sofern diese Forschungsstationen und -Einrichtungen gegen Bestimmungen dieser Übereinkunft verstoßen, kann der Hohe Rat mit einfacher Mehrheit (mehr als der Hälfte) der abgegebenen Stimmen die Zustimmung zurückziehen. Der Betrieb in den entsprechenden Forschungsstationen und -Einrichtungen ist unverzüglich einzustellen und die entsprechenden Forschungsstationen und -Einrichtungen abzubauen.
(3) Forschungsstationen und -Einrichtungen, welche vor Inkrafttreten dieser Übereinkunft in der Arktis oder der Antarktis bestanden, bleiben von den Bestimmungen des Abs. 2 S. 1 unberührt.
(4) Forschungsstationen und -Einrichtungen unterstehen der Verwaltung des Mitgliedsstaates dieser Übereinkunft, der sie betreibt.

Artikel 5 - Austausch
Die Mitgliedstaaten dieser Übereinkunft sichern einander zu, dass
a) sie Informationen über Pläne für wissenschaftliche Programme in der Arktis oder der Antarktis zur Verfügung stellen und austauschen;
b) wissenschaftliches Personal in der Arktis oder der Antarktis zwischen Expeditionen und Stationen ausgetauscht wird;
c) wissenschaftliche Beobachtungen und Ergebnisse aus der Arktis oder der Antarktis austauschen und zur Verfügung stellen.

Artikel 6 - Schutz der ökologischen Vielfalt
(1) Der Schutz der ökologischen Vielfalt bewegt die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft zu einem Verzicht auf jegliche Form der Zerstörung der natürlichen Artenvielfalt in der Arktis und der Antarktis.
(2) Die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft verpflichten sich insbesondere dafür Sorge zu tragen:
1. dass sämtliche Gegenstände, die in die Arktis oder Antarktis gebracht werden, nach Beendigung der damit betriebenen Arbeiten, von dort wieder entfert werden;
2. dass entstandene Schäden an der Umwelt behoben und Verschmutzungen beseitigt werden;
3. Flora und Fauna zu schützen.
(3) Der Hohe Rat des Hochkommissariates wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine für alle Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft verbindliche Charta für den Umweltschutz in den Polgebieten beschließen.

Artikel 7 - Schutz der natürlichen Ressourcen
(1) Der Abbau von natürlichen Ressourcen in der Arktis und der Antarktis ist verboten.
(2) Ausgenommen davon ist der Fischfang in den Gewässern, welche sich im gem. Art. 2 definierten Bereichen der Arktis und der Antarktis erstrecken.

Artikel 8 - Freie Schifffahrt
(1) Die Gewässer, welche sich in den gem. Art. 2 definierten Bereichen der Arktis und der Antarktis erstrecken, sind internationalisiert und hoheitsfrei.
(2) Die zivile Schifffahrt in diesen Gewässern ist frei und unbeschränkt, die militärische Schifffahrt untersagt. Unter "militärische Schifffahrt" fällt ein jedes Wasserfahrzeug, das für den Krieg ausgerüstet wurde, sowie ein jedes Wasserfahrzeug, das der Unterstützung zum Kriege ausgerüsteter Wasserfahrzeuge dient.

Artikel 9 - Internationales Hochkommissariat
(1) Zur Umsetzung der in diesem Vertrag festgeschriebenen Prinzipien kommen die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft überein, ein Internationales Hochkommissariat für die Polgebiete zu errichten, das seinen Sitz in Aldenroth, Königreich Albernia, hat.
(2) Die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft entsenden je einen Vertreter in den Hohen Rat des Hochkommissariats, der mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen im Namen des Hochkommissariats stellvertretend für die Regierungen der Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft Entscheidungen fällt, sofern sie die Auslegung und Umsetzung dieses Vertrags betreffen. Der Hohe Rat fasst darüber hinaus gem. Art. 15 Abs. 2 Beschluss über das Auflegen eines Protokolls zur Änderung dieser Übereinkunft zur Ratifikation durch die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft, gem. Art. 4 Abs. 2 über die Genehmigung von Forschungsstationen und-Einrichtungen sowie gem. Art. 6 Abs. 3 über die Charta für den Umweltschutz in den Polgebieten sowie über alle sonstig ihm in dieser Konvention übertragenen Angelegenheiten. Der Hohe Rat gibt sich mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung.
(3) Der Hohe Rat wählt aus seiner Mitte mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von sechs Monaten einen Hohen Kommissar, der die Geschäfte des Hochkommissariats leitet und es nach außen vertritt. Der Hohe Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgebenen Stimmen vor Ablauf der Amtszeit des Hohen Kommissars diesen ab- und an seiner statt einen Anderen zum Hohen Kommissar wählen.
(4) Analog zu Abs. 3 wählt der Hohe Rat einen Stellvertretenden Hohen Kommissar, der die Arbeit des Hohen Kommissars unterstützt und ihn bei Abwesenheit in seinen Befugnissen und Aufgaben vertritt.

Artikel 10 - Inspektionen
(1) Um die Ziele dieses Vertrags zu erreichen und die Einhaltung seiner Bestimmungen zu gewährleisten, ist der Hohe Kommissar berechtigt, Inspektionen im Rahmen der Bestimmungen dieses Vertrages durchzuführen und alle durch eine Inspektion aufgedeckten Verstöße gegen diese Übereinkunft im Hohen Rat zu diskutieren. Die Inspektoren genießen Zugang zu allen Gebieten der Arktis und der Antarktis sowie zu allen Forschungsstationen und -Einrichtungen gem. Art. 4 Abs. 2 genießen.
(2) Die Inspektoren werden auf Vorschlag des Hohen Kommissars für eine Dauer von 6 Monaten durch den Hohen Rat bestimmt. Ihre Zahl ist unbegrenzt, jedoch müssen immer mindesten zwei Inspektoren im Amt sein. Es obliegt dem Hohen Kommissar, welche oder welchen Inspektor/en er mit der Durchführung einer Inspektion beauftragt.
(3) Die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft sind im Hohen Rat über die Ergebnisse der Inspektionen zu informieren.
(4) Die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft können jederzeit Luftbeobachtungen über einzelnen oder allen Gebieten der Arktis und der Antarktis durchführen. Der Hohe Kommissar ist von der Durchführung von Luftbeobachtungen und deren Ergebnissen in Kenntnis zu setzen. Der Hohe Kommissar ist dazu berechtigt, alle durch eine Luftbeobachtung aufgedeckten Verstöße gegen diese Übereinkunft im Hohen Rat zu diskutieren.

Artikel 11 - Sicherung der Neutralität der Polgebiete
(1) Sofern eine gem. Art. 11 abgehaltene Inspektion oder Luftbeobachtung zu dem Schluss kommt, dass gegen die Entmilitarisierung der Arktis oder der Antarktis gem. Art. 3 oder gegen das Verbot der militärischen Schifffahrt gem Art. 8 Abs. 2 oder dem Verbot des Abbaus der natürlichen Ressourcen gem. Art. 7 dieser Übereinkunft verstoßen wird, dies innerhalb des Hohen Rates gem. Art. 10 Abs. 1 S. 1 bzw. Art. 10 Abs. 4 S. 2 mindestens 14 volle Tage - gerechnet ab dem Zeitpunkt der Information des Hohen Rates durch den Hohen Kommissar - diskutiert wurde sowie eine weitere, nach der besagten Frist von 14 Tagen durchgeführte Inspektion explizit - im Sinne einer Beantwortung mit Ja oder Nein - zu dem Schluss kommt, dass der entsprechende Verstoß weiterhin besteht, so ist es dem Hohen Kommissar erlaubt, ein Mandat zur Durchsetzung der Entmilitarisierung der Arktis oder Antarktis oder des Verbotes der militärischen Schifffahrt oder des Verbotes des Abbaus der natürlichen Ressourcen mit militärischen Mitteln zu erteilen.
(2) Ein solches Mandat erstreckt sich einzig auf die in Art. 2 definierten Gebiete der Arktis oder Antarktis, je nachdem ob sich der zu einer Erteilung gem. Abs. 1 führende Verstoß innerhalb der Arktis oder der Antarktis ereignet.
(3) Für Handlungen, welche aufgrund einer Erteilung gem. Abs. 1 durchgeführt werden, ist für die Zeit der Durchsetzung der Entmilitarisierung und des Verbots der militärischen Schifffahrt mit Zustimmung des Hohen Kommissars im Gebiet gem. Abs. 2 die Einrichtung und der Unterhalt militärischer Stützpunkte und Befestigungen als auch die militärische Schifffahrt innerhalb der Gewässer, welche sich in den gem. Art. 2 definierten Bereichen erstrecken, gestattet.
(4) Der Hohe Rat ist jederzeit über alle aufgrund einer Erteilung gem. Abs. 1 oder aufgrund der Bestimmungen von Abs. 3 getroffenen Maßnahmen zu informieren.
(5) Der Hohe Kommissar hat die Erteilung gem. Abs. 1 aufzuheben, wenn der zur Erteilung gem. Abs. 1 führende Verstoß nicht mehr besteht und dies durch eine Inspektion explizit - im Sinne der Beantwortung mit Ja oder Nein - festgestellt wird. Der Hohe Rat kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Entsendung einer entsprechenden Inspektion verlangen.
(6) Alle Maßnahmen, welche aufgrund der Erteilung gem. Abs. 1 sowie gem. den Bestimmungen von Abs. 3 durchgeführt wurden, sind bei Aufhebung der Erteilung unverzüglich einzustellen. Etwaige militärische Stützpunkte und Befestigungen sind unverzüglich abzubauen.

Artikel 12 - Informationspflicht
Jeder Mitgliedsstaat dieser Übereinkunft unterrichtet zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Vertrag für ihn in Kraft tritt, und danach jeweils im Voraus das Hochkommissariat
a) über alle nach und innerhalb der Arktis oder der Antarktis von ihren Schiffen oder Staatsangehörigen durchgeführten Expeditionen;
b) über alle von ihren Staatsangehörigen besetzten Stationen gem. Art. 4 Abs. 2 in der Arktis oder der Antarktis;
c) über alles Personal oder Material, das er in die Arktis oder Antarktis verbringen will.

Artikel 13 - Gerichtsbarkeit
Wissenschaftliches und sonstiges Personal sowie diese Personen begleitenden Mitarbeiter unterstehen in Bezug auf alle Handlungen oder Unterlassungen, die sie während ihres der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dienenden Aufenthalts in der Arktis oder der Antarktis begehen, nur der Gerichtsbarkeit des Mitgliedsstaates dieser Übereinkunft, deren Staatsangehörige sie sind.

Artikel 14 - Inkrafttreten, Depositar
(1) Diese Übereinkunft tritt in Kraft, sobald sie von fünf Staaten ratifiziert wurde.
(2) Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Nationen hinterlegt, welches hiermit zum Depositar bestimmt wird.
(3) Der Depositar teilt dem Hochkommissariat den Tag der Hinterlegung jeder Ratikfationsurkunde, jedes Ausscheiden oder Austreten aus dieser Übereinkunft sowie des Inkrafttretens eines Protokolls zur Änderung dieser Übereinkunft mit.
(4) Nach Hinterlegung der fünften Ratifikationsurkunde und dem Inkrafttreten des Vertrages für diejenigen Staaten, die bis zu diesem Zeitpunkt die Ratifikationsurkunde hinterlegten, tritt diese Übereinkunft für alle anderen Staaten mit Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.
(5) Der Depositar teilt denjenigen Staaten, welche bis zum Inkrafttreten dieser Übereinkunft die Ratifikationsurkunde hinterlegten, das Inkrafttreten dieser Übereinkunft mit.

Artikel 15 - Änderung
(1) Diese Übereinkunft kann durch Protokoll geändert werden.
(2) Ein Protokoll wird zur Ratifikation aufgelegt, sofern dieses Protokoll innerhalb des Hohen Rates mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen wurde.
(3) Das Protokoll tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, an dem es von mehr als der Hälfte der Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft ratifiziert wurde.
(4) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls tritt es für alle Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft, die bis zu diesem Zeitpunkt die Ratifikationsurkunde hinterlegten, in Kraft. Für alle anderen Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft tritt es mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.
(5) Sofern ein Mitgliedsstaat dieser Übereinkunft das Protokoll innerhalb von drei Monaten nach seinem Inkrafttreten gem. Abs. 3 nicht ratifiziert hat, gilt er als mit sofortiger Wirkung aus dieser Übereinkunft ausgeschieden.

Artikel 16 - Austritt
(1) Ein Mitgliedsstaat dieser Übereinkunft kann mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist aus dieser Übereinkunft austreten.
(2) Sofern ein Mitgliedsstaat dieser Übereinkunft nicht mehr die Bedingungen gem. Kap. II Abs. 1 S. 1 und Kap. II Abs. 2 S. 1 der Charta des Rates der Nationen erfüllt, um Voll- oder beobachtendes Mitglied desselben zu sein, gilt er als mit sofortiger Wirkung aus dieser Übereinkunft ausgeschieden.

Artikel 17 - Kommissarischer Hoher Kommissar
Mit dem Inkrafttreten dieser Übereinkunft bis zur Wahl eines Hohen Kommissars durch den Hohen Rat gem. Art. 9 Abs. 3 wird das Amt des Hohen Kommissars kommissarisch vom Generalsekretär des Rates der Nationen wahrgenommen.

Zusatzprotokoll
Der Status des Sitzes des Internationalen Hochkommissariates wird in einem zwischen dem Hohen Kommissar und dem Königreich Albernia getroffenen Abkommen geregelt, welches die Zustimmung des Hohen Rates mit der einfachen Mehrheit der abgebenen Stimmen benötigt.
Zitieren
#22
[Bild: bgbl.jpg]

Ausgegeben zu Koskow am 7. Januar 2011
- Nr.22 -[/hr]


Joint Declaration between the Kingdom of Albernia and the Federal Republic of Andro


Seine Exzellenz die Premierministerin des Königreiches Albernia, stellvertretend für die Regierung des Königreiches Albernia, und Seine Exzellenz der Premierminister der Föderalen Republik Andro, stellvertretend für die Regierung der Föderalen Republik Andro, sind im Bemühen, die diplomatische Zusammenarbeit ihrer Völker heute und in Zukunft zu stärken, zu folgender Vereinbarung gekommen:

1. Das Königreich Albernia und die der Föderale Republik Andro erkennen sich gegenseitig als souveräne Völkerrechtssubjekte in ihren gegenwärtigen Grenzen an.

2. Überdies werden beide Regierungen Anstrengungen unternehmen, dauerhaften diplomatischen Kontakt zueinander aufzunehmen. Diplomatische Vertreter einer Partei erhalten dabei im Hoheitsgebiete der anderen Partei die traditionelle diplomatische Immunität.

3. Ein kultureller, historischer Austausch wird über die Diplomaten beider Staaten in ersten Ansätzen vorbereitet.


Aldenroth, am 7. Januar 2011

Für das Kingdom of Albernia:
[Bild: teri.gif]
The Most Hon Lady Teri H. Shark, LD, MP
Prime Minister


Für die Föderale Republik Andro:


[Bild: sisamp.jpg]
Premier
Zitieren
#23
[Bild: bgbl.jpg]

Ausgegeben zu Koskow am 10. Januar 2011
- Nr.23 -[/hr]


Exekutivabkommen zwischen der Regierung der Föderalen Republik Andro und der
Regierung der Demokratischen Union




Präambel
Mit diesem Exekutivabkommen zwischen den Regierungen der Signarstaaten erklären
beide Nationen eine friedliche und gemeinschaftliche Kooperation auf
diplomatischem Wege einzugehen.


§1. Anerkennung
Die Nationen Andro und die Demokratische Union erkennen sich gegenseitig als gleichberechtigte
und souveräne Staaten sowie die Unantastbarkeit und Unverletzlichkeit ihrer
Grenzen an.

§2. Beziehungen
Beide Signarstaaten erklären, dass sie gemeinsame diplomatische Beziehungen
anstreben und diese künftig ausbauen und erweitern wollen. Ein dauerhafter
Kontakt und Austausch ist das angestrebte Ziel beider Nationen. Ein Austausch von Diplomaten und die Errichtung von
Konsulaten ist erwünscht.

§.3 Schlussakte
Dieses Abkommen ist solange gültig bis es von beiden Seiten im Einvernehmen
geändert oder aufgehoben wird, oder wenn eine Signarmacht das Abkommen für
Beendet erklärt.
Weiterhin gilt das Abkommen als beendet, wenn es durch einen
völkerrechtlich bindenden Grundlagenvertrag oder ähnliches ersetzt und/oder erweitert wird.

[Bild: sisamp.jpg]
[Unterschrift Ministerpräsident der Föderalen Republik Andro]

[Bild: signet.gif]
[Unterschrift Unionskanzler der Demokratischen Union]

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#24
[Bild: bgbl.jpg]

Ausgegeben zu Koskow am 17. Januar 2011
- Nr.24 -[/hr]



Vertrag zwischen der Regierung des Vereinigten Kaiserreichs der Neuenkirchner Länder, Valoir und Nugensil mit der staatlich-androischen Gazolinsk



1. Allgemeines
a) Alle Lieferungen, die in diesem Vertrag behandelt werden, werden durch das Vereinigte Kaiserreich der Neuenkirchner Länder, Valoir und Nugensil, im weiteren EU genannt, sowie zu einem Drittel von Andro über den Seeweg, Schienen- oder Straßenverkehr abgewickelt. Dies gilt für die Wege zwischen dem EU und Andro. Für den Transport innerhalb des EU ist dessen Regierung oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen verantwortlich. Der Transport innerhalb Andros wird durch den androischen Staat oder eines von ihm beauftragen Privatunternehmens durchgeführt. Die Transportkosten tragen die jeweiligen Parteien, die für den Kauf zuständig sind, insofern diese nicht im Preis inbegriffen sind.
b) Der Vertrag beinhaltet die Lieferung von Erdöl von und durch Andro an im EU ansässige Unternehmen.

2. Liefermengen und Ort
Die Gazolinsk verpflichtet sich zur Lieferung von maximal 1.000.000 Barrel Rohöl pro Tag in das EU. Das Öl wird an dem zivilen Seehafen von Jakowrad bereitgestellt und den Tankern des EU übergeben. 1/3 der Lieferung wird von androischen Tankern gewährleistet. Die tatsächliche Liefermenge hängt von den verfügbaren Transportkapazitäten ab, beträgt jedoch mindestens 200,000 Barrel pro Tag.

3. Lieferdauer und Zeitpunkt
Die Lieferdauer des Rohöls beschränkt sich auf ein Jahr, geliefert wird täglich.

4. Preise und Zahlungsmodalitäten
a) Pro Barrel Erdöl verpflichtet sich die im EU ansässigen, empfangenen Unternehmen zu einer Zahlung von 71,1 androischen Ramwuw.
b) Alle Zahlungen erfolgen am Monatsersten per Banküberweisung.
c) Die Zahlungen für das Rohöl erfolgen an die Gazolinsk, Koskow Andro.

5. Vertragliche Bestimmungen
a) Die staatliche Gazolinsk garantiert für die Dauer des Vertrags den genannten Festpreis. Dieser ist von den nationalen oder internationalen Preisschwankungen unabhängig.
b) Der Vertrag ist mit Zustimmung aller Vertragsparteien beliebig verlängerbar oder veränderbar.
c) Im Falle eines Rücktritts einer oder beider Vertragsparteien ist der Handel mit der nächsten Lieferung abzuschließen. Entschädigungen für mögliche Folgegeschäfte werden nicht geleistet.
d) Im Falle eines Lieferungsverzugs ist eine Strafgebühr von 10% des zu tätigenden monatlichen Lieferumfangs fällig, es sei denn, der Geschädigte verzichtet darauf.
e) Im Falle eines Zahlungsverzugs ist die Ware nicht abzuliefern. Es erfolgt eine Strafgebühr von 1% des zu tätigenden Warenwertes.
f) Die Vertragslaufzeit richtet sich nach den Lieferlaufzeiten.
g) Das EU garantiert die Sicherheit und Sicherstellung der Lieferung und des Handelsweges im Falle einer Fremdeinwirkung durch einen Drittstaat.

Für das Empire-Uni,
am 17. Januar 2011,
gegeben in Ville-de-Nuvekerque

[Bild: unterschriftmcclanele3.gif]


Für die Föderale Republik Andro, sowie die staatliche Gazolinsk,
am 17. Januar 2011,
gegeben in Ville-de-Nuvekerque

[Bild: sisamp.jpg]
Zitieren
#25
[Bild: bgbl.jpg]

Ausgegeben zu Koskow am 19. Januar 2011
- Nr.25 -[/hr]



Gesetz über den androischen Zoll sowie die Zölle für Ein- und Ausfuhren von Gütern und Waren



Präambel
Dieses Gesetz behandelt die Regelung über die androischen Zölle sowie die Festlegung des Zollwertes bei Ein- und Ausfuhrgütern.


§1. Allgemeine Bestimmungen
(1)Das Zollamt mit all seinen Bediensteten untersteht dem Finanzministerium und genießt polizeiliche Rechte im Rahmen finanzrechtlicher und zolltechnischer Ermittlungen und Untersuchungen.
(2)Die Einnahmen aus den Zöllen werden gänzlich an das Finanzamt übergeben, welches diese in den Bundesetat einfließen lässt.
(3)Zollinspektionen sind an den Grenzübergängen sowie an Häfen und Flughäfen zu errichten.
(4)Soweit kein Gesetz oder ein Vertrag etwas anderes besagt, sind alle Zollbeamten dazu berechtigt und verpflichtet Strichproben an den jeweiligen Einsatzorten durchzuführen um mögliche Verstöße gegen die Zollbestimmungen aufzuklären. Durchsuchte Personen haben die Pflicht zu kooperieren.
(5)Sollte an einer Ware oder einem Transport das androische oder ausländische Zollsiegel fehlen oder beschädigt sein, so wird der Ware und/oder dem Transport die Weiterreise bis zur Klärung verwehrt.
(6)Der Zoll gliedert sich im Bundeszollamt, die Oberzollinspektionen und die Zollinspektionen.
(7)Der Zoll hat für einen reibungslosen Waren- sowie Reiseverkehr zu sorgen. Der Verkehr darf nicht behindert oder beeinträchtigt werden.

§2. Bestimmungen für Grenzübergänge
(1)Es ist an allen Grenzübergängen von Straßen und Schienen Zollinspektionen zu errichten.
(2)Die Zollbeamten sind dazu angehalten, alle Lastkraftwagen mit Ladung erst nach erfolgter Zollanmeldung oder Zollkontrolle über die Grenze nach Andro zu lassen. Die Ausreise ist jederzeit möglich, es sind aber punktuelle Kontrollen möglich.
(3)Die Ausfuhr verbotener Güter gemäß Waffengesetz ist untersagt.
(4)Private Kraftfahrzeuge werden bei der Einreise und Ausreise, insofern sie sich nicht freiwillig zum Zoll anmelden, punktuell kontrolliert.
(5)An den Grenzübergängen sind Anlagen und Detektoren zur Überwachung des Schmuggels radioaktiver Materialien zu installieren.

§3. Bestimmungen für Häfen, Gewässer und Wasserstraßen
(1)An allen Binnen- und Überseehäfen sind Zollinspektionen zu errichten.
(2)Die Zollbeamte kontrollieren bei der Ankunft sämtliche Güter und Waren von außen auf Sicht durch alle technischen Mittel. Bei Verdacht des Schmuggels ist die Ware genauer zu inspizieren.
(3)An Binnenhäfen finden sekundäre Überwachungen des Handels und Verkehrs statt, Strichproben sind möglich.
(4)Waren oder Güter denen das Zollsiegel fehlt, wird die Einfuhr verwehrt.
(5)Die Überseehäfen sind mit Röntgengeräten sowie Detektoren auszustatten. Alle Güter und Waren sind durch diese zu kontrollieren. Güter die nicht radioaktiv belastet werden dürfen, werden gesondert untersucht.
(6)Es ist dem Zoll gestattet, innerhalb der androischen Hoheitsgewässer und den im Hoheitsgesetzt definierten Gebieten ihrer Tätigkeit nachzugehen.

§4. Bestimmungen für Flughäfen und in der Luft
(1)An allen internationalen wie nationalen Flughäfen sind Zollkontrollen durchzuführen.
(2)Privates Gepäck von Reisenden wird, insofern nicht angemeldet, punktuell kontrolliert.
(3)Waren und Güter die per Transportmaschine eintreffen, werden stets kontrolliert und durch Detektoren überwacht.
(4)Über die Einrichtung eines Duty-Free Bereichs entscheiden die Flughäfen nach Absprache mit dem Finanzministerium.

§5. Festlegung der Einfuhrzölle
(1)Alle gewerblichen Waren die nach Andro eingeführt werden und per LKW, Transportschiff oder Transportflugzeug eintreffen, sind mit 2% des Warenwertes zu verzollen.
(2)Privatpersonen können ihre Waren unverzollt in die Föderale Republik einführen. Jedoch besteht eine Zollverpflichtung von 2% des Warenwertes ab einer Menge von
-mehr als 200 Zigaretten oder 50 Zigarren
-3 Liter alkoholischer Getränke
-0,125 Liter Parfüm
-einer Menge von mehr als 5 Stück pro Kleidungstück oder Paar Socken
-einer Masse von über 500g pro Ware, wenn die Ware die Größe von Bürobedarf oder kleineren Handwerksmaterialien in Nagel- oder Schraubengröße hat
- einer Menge von mehr als 5 Stück pro Ware
(3)Einfuhrzölle können gesenkt werden oder entfallen, wenn diese Produkte betreffen, die in Andro nicht hergestellt werden können und importiert werden müssen. Über einen Erlass des Zolls entscheidet das Finanzministerium.

§6. Festlegung der Ausfuhrzölle
(1)Es entfallen keine Ausfuhrzölle.
(2)Es ist dem Finanzministerium jedoch jederzeit erlaubt auf Waren gemäß Waffengesetz oder Erdöl und Erdgas einen Sonderzoll von maximal 2% des Warenwertes zu erheben.

§7. Regelung bei Verstößen
(1)Juristische oder natürliche Personen die gegen die Zollbestimmungen verstoßen machen sich strafbar.
(2)Wenn zu verzollende Ware nicht gemeldet wird, wird dies mit einer Strafgebühr von 20% des Warenwertes geahndet.
(3)Bei mehrfachem Verstoß liegt die Handlung des Schmuggelns vor. Gefängnisstraßen von bis zu 20 Tagen sind möglich.
(4)Juristische oder natürliche Personen die durch ein Gericht wegen Schmuggels oder des Verstoßes gegen die Zollbestimmungen verurteilt wurden, kann der Handel in Andro oder die Einreise untersagt werden.
(5)Weitere Strafmaße regeln das Strafgesetzbuch sowie das Antikorruptionsgesetz.

§. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Zitieren
#26
[Bild: bgbl.jpg]

Ausgegeben zu Koskow am 19. Januar 2011
- Nr.26 -[/hr]



Gesetz über die Regelung der Provinzexekution durch die Republik und der Wahl von Provinzvertreter



Präambel
Dieses Gesetz beinhaltet die staatliche Regelung über die direkte Wahl der Delegierten der Provinzen für die Duma, Pairs genannt, für die Provinzen Wiltuwija, Mostowskaja, Almachistan und Ribir und Ribir sowie die Exekution und Unterstellung der Provinzialverwaltung unter die Gewalt der Republik.

§1. Provinzvertreterwahl
(1)Sollte die Regierung der jeweiligen Provinz nicht dafür Sorge tragen können, die Wahlen zu den Pairs einzuleiten, so ist die Regierung der Föderalen Republik Andro dazu ermächtigt, diese Wahlen durch den Bundeswahlamtsleiter einzuleiten.
(2)Die Wahlen zu den Pairs der Provinzen Mostowskaja, Wiltuwija und Ribir sind im Falle von (1) alle 6 Monate abzuhalten.
(3)Sollten die Regierungen der Provinzen Korgowska und Almachistan, denen gemäß des Assimilierungsvertrags die Freiheit gegeben ist, über ihre Vertreter selbst zu entscheiden, nicht mehr existent sein, zurück treten ohne eine Nachfolge zu hinterlassen oder aber nach über 2 Monaten keinen aktiven Pairs in der Duma haben, so kann die Regierung der Republik Schritte wie in (1) und (2) genannt ergreifen. Jene Vertreter sind dann nur so lange im Amt, bis die Provinzen Korgowska und/oder Almachistan über die Neuregelung ihrer Dumavertreter entschieden haben.
(4)In allen Fällen gilt das Wahlgesetz.

§2. Provinzexekution
(1)Sollte eine Provinz nach mehreren Versuchen über einen Zeitraum von über 2 Monaten über keine Regierung oder funktionale Verwaltung verfügen, so hat die Föderale Republik Andro das Recht, mit der Mehrheit der Duma, die Exekution über diese Provinz zu verhängen.
(2)Sollte Punkt (1) eintreten hat die Föderale Republik das Recht die volle Gewalt in der exekutierten Provinz zu übernehmen. Sie muss dafür sorgen, dass die Provinz künftig eine eigenständige Regierung hervorbringen kann. Hierzu sind Wahlen zu dieser auszuschreiben.
(3)Es ist der Föderalen Republik erlaubt, Eingriffe in die Verfassung der Provinz vorzunehmen. Dies muss aber von den Bürgern der Provinz genehmigt werden.
(4)Sollten die Provinzen Almachistan oder Korgowska betroffen sein, so muss der Assimilierungsvertrag berücksichtigt werden. Änderungen an diesem Vertrag sind nur mit der Zustimmung der Bevölkerung und der Regierung der jeweiligen Provinz möglich.
(5)Die Exekution über eine Provinz ist solange gültig, bis die jeweilige Provinz eigenständig eine neue Verfassung erarbeitet oder eine Vorlage bestätigt und eine Regierung hervorbringt.
Die Exekution ist ab diesem Zeitpunkt automatisch beendet.
(6)Die Duma oder das Reichsgericht können Exekutionen vorzeitig beenden.

§3. Schlussakte
(1)Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2)Es wird an das Staatsregelungsgesetz als Abschnitt II. vor dem letzten Paragraphen mit fortlaufenden Paragraphennummerierungen angehängt. Das StRegGe wird fortan als Staatsregelungsgesetzbuch geführt.
Zitieren
#27
[Bild: bgbl.jpg]

Ausgegeben zu Koskow am 19. Januar 2011
- Nr.27 -[/hr]



Wahlgesetz



Präambel
Dieses Gesetz regelt das Wahlrecht zur Duma, zum Ministerpräsidenten sowie zu Volksabstimmungen und dem Wahlamt.


§ 1 Wahlperiode
(1) In Andro sind alle Wahlen frei, gleich, allgemein, unmittelbar und direkt.
(2)Die Amtszeiten des Ministerpräsidenten und die Legislaturperioden der Duma werden durch die Verfassung geregelt.
(3) Der Wahlbeginn ist 10 Tage vor Ende der Legislaturperiode. Der Wahlamtsleiter verkündet dies zwei Wochen vorher.

§ 2 Wahlamtsleiter
(1) Die Duma ernennt einen Wahlamtsleiter, dieser führt das Wahlamt bis zu seiner Absetzung.
(2) Sollte sich kein Wahlamtsleiter finden oder sollte man sich nicht einigen können, so amtiert der Wahlamtsleiter der letzen Wahlen. Ist dieser dazu nicht imstande, so ernennt die Regierung einen.
(3) Der Wahlamtsleiter darf kein Mitglied der Regierung sein.

§ 3 Voraussetzungen
(1)Wahlberechtigt ist, wer zum Zeitpunkt der Wahl in das Amtliche Wählerverzeichnis mit Namen und authentifizierter e-Mail Adresse eingetragen ist.
(2)Die Eintragung in das Amtliche Wählerverzeichnis erfolgt ab Bekanntmachung der Wahl in einem Zeitraum von 5 Tagen, nur wenn der Eintragungswillige bereits seit mindestens 7 Tagen ununterbrochen Bürger der Föderalen Republik Andro ist.
(3)Die Wählerevidenz wird durch den Innenminister geführt und für jedermann öffentlich zugänglich gemacht.
(4)Wählbar sind nur Bürger, die seit mindestens 7 Tagen die androische Staatsbürgerschaft besitzen.
(5) Wer zum Zeitpunkt der Öffnung der Wählerevidenz noch nicht 7 Tage die androische Staatsbürgerschaft besitzt, ist nicht berechtigt sich in die Wählervidenz einzutragen.

§ 4 Listenaufstellung
(1) Zwei Wochen bis zum Beginn der Wahlen werden die Listen eröffnet.
(2) Die Listenaufstellung dauert vom Tag der Öffnung genau 5 Tage und endet nicht früher oder später. Danach ist der Wahlvorgang einzuleiten.
(3) Zur Wahl zugelassen sind einzig Listen mit wenigstens einem Kandidat.
(4) Zur Wahl des Ministerpräsidenten sind nur Einzelkandidaturen erlaubt.
(5) Das Wahlamt kann Personen oder Listen die Teilnahme an einer Wahl verbieten, wenn diese die demokratische Grundordnung beschädigen oder beseitigen wollen oder die Kriterien des Wahlgesetzes nicht erfüllt werden.
Gegen einen ablehnenden Beschluss kann der Antragsteller vor Gericht klagen. Sollte er Recht bekommen, wird die Wahl aber nicht wiederholt. Der Kläger/die Klägerpartei ist dann aber zur nächsten Wahl umgehend zuzulassen

§ 5 Wahlvorgang
(1) Der Zeitraum der Wahlen ist auf 5 Tage beschränkt.
(2) Die Stimmen werden über das Kauli Wahltool erhoben und ausgezählt.
(3) Nach Wahlende teilt der Wahlleiter das amtliche Ergebnisse mit.
(4) Stimmen werden immer ab der Hälfte nach der Kommastelle aufgerundet. (2,5 = 3; 2,4 =2 )
(4a) Wenn in einer Pattsituation durch eine Aufrundung mehr Sitze zu vergeben sind als vorhanden, dann erhält die Partei/Liste mit der höheren Nachkommastelle den Zuschlag, die mit den wenigsten muss darauf verzichten.
(5) Die Duma hat sich wie in der Verfassung oder der Geschäftsordnung der Duma zu konstituieren, jedoch spätestens 4 Tage nach der Wahl.
(6) Überhangmandate sind in der Duma möglich.
(7) Sollte wegen der Prozentverteilung eine Stimme nicht zu vergeben sein, so fällt diese an die stärkste Liste. Gibt es zwei gleich starke Parteien, so entfällt sie.
(8) Sollte im ersten Wahlgang zum Ministerpräsidenten kein Kandidat die absolute Mehrheit erreichen, so treten im zweiten Wahlgang die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen gegeneinander an.

§ 6 Volksabstimmungen
(1) Auf Antrag von 25% der Bevölkerung, 30% der Duma oder der Regierung können Volksabstimmungen eingeleitet werden. Die Anträge sind im Ministerrat einzureichen.
(2) Volksabstimmungen dauern 5 Tage.
(3) Sie werden mit dem Kauli Wahltool durchgeführt.
(4) Insofern es nicht anders geregelt ist, reicht für das Ermitteln des Ergebnisses die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(5) Ämter die vom Volk direkt gewählt werden, werden vom Wahlamt automatisch ausgeschrieben und die Volksabstimmung gemäß diesem Gesetz durchgeführt.
(6) Das Ergebnis einer Volksentscheidung ist für alle Staatsorgane bindend.

§ 7 Abstimmungsmöglichkeiten
Bei Abstimmungen über nur einen Kandidaten, eine Partei oder die Verfassung oder eine Volksabstimmung gibt es nur die Möglichkeit zu "Ja" oder "Nein" oder "Enthaltung". Die Möglichkeit "Enthaltung" wird bei der Mehrheitsfindung nicht berücksichtigt.

§ 8 In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft und ersetzt das bisherige Wahlgesetz.
Zitieren
#28
[Bild: bgbl.jpg]

Ausgegeben zu Koskow am 19. Januar 2011
- Nr.28 -[/hr]



Gesetz über die Mitwirkung von Parteien im Staat



§ 1 Definition
(1) Parteien sind politische Vereinigungen von Bürgern für ein gemeinsames Interesse mit dem Ziel, sich aktiv in die Politik einzubringen und das Allgemeinwohl zu fördern.
a) Parteien tragen zur Willensbildung der Bevölkerung bei und dienen als Mittler zwischen Bürgern und Staat.
b) Sie nehmen direkten Einfluss auf die Politik Andros und der Regierung.
c) Sie bekennen sich zur Republik und erhalten die freiheitlich-demokratische Grundordnung.
(2) Parteien bestehen aus mindestens einer Person.
(3) Parteien verfügen über ein Parteiprogramm und eine Parteisatzung, die die Inhalte und Ziele der Partei wiedergibt.
(4) Parteien müssen sich in ihrer Satzung zur Verfassung und dem Staat Andro bekennen.
(5) Parteien sind keine Vereine.
(6) Nur Parteien dürfen Parteienlisten zur Wahl aufstellen.

§ 2 Gründung einer Partei
(1) Eine Partei wird beim Innenministerium beantragt.
(2) Dabei müssen §1. (1)-(4) erfüllt werden.
(3) Dem Innenministerium ist folgendes mitzuteilen:
-Satzung
-Programm
-Gründungsmitglieder
-Sitz der Parteizentrale
-2 Gründungsmitglieder
(4) Die Gründung kann verweigert werden, wenn die Kriterien nicht eingehalten werden.

§ 3 Verbot oder Auflösung einer Partei
(1) Eine Partei wird automatisch aufgelöst wenn sie:
-an zwei Dumawahlen in direkter Folge nicht teilgenommen hat
-sie keine aktiven Mitglieder mehr hat
(2) Eine Partei kann verboten werden, wenn ein Verstoß gegen die Gesetze oder Verfassung mit Worten, Taten oder Schrift gerichtlich nachgewiesen wird. Nur der Oberste Gerichtshof kann Parteien verbieten.
(3) Für (2) muss eine der folgenden Bedingungen gegeben sein:
-Verfassungsfeindlichkeit
-Kriegstreiberei
-Volksverhetzung
(4) Die Partei wird nach einem gerichtlichen Urteil vom Innenministerium aufgelöst.

§ 4 Meldepflicht
(1) Parteien müssen Änderungen ihres Programmes, der Satzung, des Parteisitzes/ Vereinshauses oder die Auflösung dem Innenministerium melden.
(2) Das Innenministerium muss Parteien über ein mögliches Defizit oder eine Auflösung mindestens 14 Tage vor Auflösung informieren. Wenn die Partei nicht reagiert, und sein Defizit bzw. seine Aktivität verbessert, wird sie ohne Widerspruchsrecht aufgelöst.

§ 5 In-Kraft-Treten
(1)Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft und ersetzt das bisherige Parteien- und Vereinsgesetz.
Zitieren
#29
[Bild: bgbl.jpg]

Ausgegeben zu Koskow am 20. Januar 2011
- Nr.29 -[/hr]



Gemeinsame Erklärung zwischen Andro und dem EU



Im Interesse des Wohles beider Nationen und der Freiheit des Handels und der Weltmeere, erklären das Vereinige Kaiserreich der Neuenkirchner Länder, Valoir und Nugensil und die Föderale Republik Andro folgendes:

1. Das Vereinigte Kaiserreich und die Föderale Republik Andro erkennen sich als völkerrechtliche Staaten in den bestehenden Grenzen an.

2. Das Vereinigte Kaiserreich und Andro vereinbaren den Ausbau der diplomatischen Beziehungen und des Handels.

3. Entsendete Diplomaten sind auf beiden Seiten jederzeit willkommen und genießen diplomatische Immuntität.

4. Die Gewährleistung und die Sicherheit des geschlossenen Handelsvertrages zwischen beiden Staaten genießt für beide Parteien oberste Priorität.
Eine gewaltsame Einmischung in diesen Vertrag oder eine entsprechende gewaltsame Handlung die es der Föderalen Republik Andro unmöglich macht, die Erdöllieferungen aufrecht zu halten, wird durch beide Vertragsparteien mit geeigneten Mitteln beantwortet.


Für die Föderale Republik Andro
20. Januar 2011

[Bild: sisamp.jpg]


Für das Empire-Uni,
am 21. des Januars im Jahre 2011,
gegeben in Ville-de-Nuvekerque

[Bild: unterschriftmcclanele3.gif]
Zitieren
#30
[Bild: bgbl.jpg]

Ausgegeben zu Koskow am 1. Februar 2011
- Nr.30 -[/hr]



Exekutivabkommen zwischen der Regierung der Föderalen Republik Andro und der Regierung der Republik Chun



Präambel
Mit diesem Exekutivabkommen zwischen den Regierungen der Signatarstaaten erklären beide Nationen eine friedliche und gemeinschaftliche Kooperation auf diplomatischem Wege einzugehen.

§1. Anerkennung
Die Nationen Andro und die Republik Chun erkennen sich gegenseitig als gleichberechtigte und souveräne Staaten sowie die Unantastbarkeit und Unverletzlichkeit ihrer Grenzen an.

§2. Beziehungen
Beide Signatarstaaten erklären, dass sie gemeinsame diplomatische Beziehungen anstreben und diese künftig ausbauen und erweitern wollen. Ein dauerhafter Kontakt und Austausch ist das angestrebte Ziel beider Nationen. Ein Austausch von Diplomaten und die Errichtung von Konsulaten ist erwünscht.

§.3 Schlussakte
Dieses Abkommen ist solange gültig bis es von beiden Seiten im Einvernehmen geändert oder aufgehoben wird, oder wenn eine Signatarmacht das Abkommen für beendet erklärt.
Weiterhin gilt das Abkommen als beendet, wenn es durch einen völkerrechtlich bindenden Grundlagenvertrag oder ähnliches ersetzt und/oder erweitert wird.

[Bild: S_Isa_mp.jpg]

Buffet Dong-woo
Stellv. Aussenminister der Republik Chun
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