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Nationalversammlung
#1
Aus allen Teilen des Landes kommen androsische Bürger zusammen, die das morsch gewordene System des Zarismus und seine Helfershelfer in der Duma boykottieren, um in der Nationalversammlung eine neue Verfassung zu beschließen. Sowohl die Jakobiner als auch Leninov und seine Gruppe werden eingeladen, der Nationalversammlung beizuwohnen.
Relativ schnell wird den Teilnehmern der erste Verfassungsentwurf zur Diskussion vorgelegt:


Zitat:Verfassungsurkunde


Von der Republik

Art. 1. Die Androische Republik ist einheitlich und unteilbar.


Von der Einteilung des Volkes


Art. 2. Das androsische Volk ist zur Ausübung seiner Souveränität in Urversammlungen nach Kantonen eingeteilt.
Art. 3. Es ist für die Verwaltung und Rechtspflege in Departements, Bezirke und Gemeinden eingeteilt.


Vom Stand der Bürger

Art. 4. Jeder in Andro geborene und ansässige Bürger, der das Alter von 21 Jahren erlangt hat,
jeder Ausländer, der das Alter von 21 Jahren erlangt hat, in Andro seit einem Jahre ansässig ist und dort von seiner Arbeit lebt oder ein Besitztum erwirbt oder eine Androsin geheiratet hat oder ein Kind annimmt oder einen Greis ernährt;
jeder Ausländer endlich, von dem die gesetzgebende Körperschaft erklärt, daß er sich um die Menschheit besonders verdient gemacht hat, ist zur Ausübung der Rechte eines androsischen Bürgers zugelassen.
Art. 5. Die Ausübung der Bürgerrechte geht verloren durch Einbürgerung im Ausland;
durch die Annahme von Ämtern oder Begünstigungen seitens einer nicht demokratischen Regierung;
durch die Verurteilung zu ehrenrührigen oder körperlichen Strafen bis zur Rehabilitation.
Art. 6. Die Ausübung der Bürgerrechte wird unterbrochen durch die Versetzung in den Anklagestand;
durch eine Verurteilung in Abwesenheit, solange das Urteil nicht aufgehoben ist.



Von der Volkssouveränität

Art. 7. Das souveräne Volk ist die Gesamtheit der androsischen Bürgerinnen und Bürger.
Art. 8. Es wählt unmittelbar seine Abgeordneten.
Art. 9. Es überträgt den Wahlmännern die Wahl der Präfekten, der Schiedsrichter, der Strafrichter und der Richter der Kassationshöfe.
Art. 10. Es beschließt über die Gesetze.



Von den Urversammlungen

Art. 11. Die Urversammlungen bestehen aus den Bürgern, die seit 6 Monaten in einem Kanton wohnen.
Art. 12. Sie bestehen aus mindestens 200, höchstens 600 Bürgern, die zusammengerufen sind, um abzustimmen.
Art. 13. Sie werden durch die Wahl eines Präsidenten, von Sekretären und Stimmzählern konstituiert.
Art. 14. Ihnen steht eine eigene Polizei zu.
Art. 15. Niemand darf bewaffnet erscheinen.
Art. 16. Die Wahlen erfolgen geheim oder mit lauter Stimme nach dem Belieben jedes Abstimmenden.
Art. 17. Eine Urversammlung kann in keinem Falle eine einheitliche Art, abzustimmen, vorschreiben.
Art. 18. Die Stimmzähler stellen die Abstimmung der Bürger fest, die nicht schreiben können und doch vorziehen, geheim abzustimmen.
Art. 19. Abstimmungen über Gesetze erfolgen durch Ja oder Nein.
Art. 20. Die Abstimmung der Urversammlung wird folgendermaßen verkündet: „Die in der Urversammlung vereinten Bürger von..., an Zahl.. . Abstimmende, stimmen dafür oder stimmen dagegen mit der Majorität von...



Von der Nationalrepräsentation

Art. 21. Die Bevölkerungszahl ist die einzige Grundlage der Nationalrepräsentation.
Art. 22. Auf 40000 Personen entfällt ein Abgeordneter.
Art. 23. Jeder Zusammenschluß von Urversammlungen, der auf einer Bevölkerungszahl von 39000 bis 41000 Seelen beruht, wählt unmittelbar einen Abgeordneten.
Art. 24. Die Wahl erfolgt mit absoluter Stimmenmehrheit.
Art. 25. Jede Versammlung zählt die Stimmen und sendet einen Kommissar für die allgemeine Zählung an den als Mittelpunkt festgelegten Ort.
Art. 26. Wenn die erste Zählung keine absolute Mehrheit ergibt, erfolgt ein zweiter Wahlgang, in dem über die beiden Bürger, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt hatten, abgestimmt wird.
Art. 27. Im Falle der Stimmengleichheit hat der Ältere sowohl bei der Stichwahl wie bei der Wahl den Vorzug. Bei gleichem Alter entscheidet das Los.
Art. 28. Jeder Androse, der die Bürgerrechte ausübt, ist im ganzen Bereich der Republik wählbar.
Art. 29. Jeder Abgeordnete gehört der gesamten Nation an.
Art. 30. Im Falle der Nichtannahme, der Niederlegung, der Absetzung oder des Todes eines Abgeordneten ist für seine Ersetzung durch die Urversammlungen, die ihn gewählt haben, Sorge zu tragen.
Art. 31. Ein Abgeordneter, der seinen Rücktritt erklärt hat, kann seinen Posten erst nach der Einsetzung seines Nachfolgers verlassen.
Art. 32. Das androsische Volk versammelt sich jährlich am 1. Mai zur Wahl.
Art. 33. Es führt sie durch, welches auch die Zahl der stimmberechtigten Bürger sein mag.
Art. 34. Die Urversammlungen treten außerordentlich auf Anfordern des fünften Teiles der stimmberechtigten Bürger zusammen.
Art. 35. Die Einberufung erfolgt in diesem Falle durch die Behörde des gewöhnlichen Versammlungsortes.
Art. 36. Diese außerordentlichen Versammlungen beschließen nur, wenn einer mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Bürger anwesend ist.



Von den Wahlversammlungen

Art. 37. Die zu Urversammlungen vereinten Bürger wählen auf 200 Bürger, ob anwesend oder nicht, einen Wahlmann; zwei auf 301 bis 400; drei auf 501 bis 600.
Art. 38. Die Abhaltung der Wahlversammlungen und die Art der Wahlen ist dieselbe wie bei den Urversammlungen.


Von der gesetzgebenden Körperschaft

Art. 39. Die gesetzgebende Körperschaft ist einheitlich, unteilbar und immerwährend.
Art. 40. Ihre Sitzungsperiode dauert ein Jahr.
Art. 41. Sie tritt am 1. Juli zusammen.
Art. 42. Die Nationalversammlung kann sich nur bilden, wenn sie aus mindestens einem mehr als der Hälfte der Abgeordneten besteht.
Art. 43. Die Abgeordneten können zu keiner Zeit für die Ansichten, die sie innerhalb der gesetzgebenden Körperschaft geäußert haben, verfolgt, angeklagt oder verurteilt werden.
Art. 44. Sie können bei einem Verbrechen auf frischer Tat ergriffen werden; aber der Haftbefehl und der Befehl, sie vorzuführen, können nur mit Ermächtigung der gesetzgebenden Körperschaft gegen sie erlassen werden.



Verfahren bei den Sitzungen der gesetzgebenden Körperschaft

Art. 45. Die Sitzungen der Nationalversammlung sind öffentlich.
Art. 46. Ihre Sitzungsprotokolle werden gedruckt.
Art. 47. Sie kann nur beschließen, wenn sie aus mindestens 200 Mitgliedern besteht.
Art. 48. Sie kann ihren Mitgliedern das Wort in der Reihenfolge, in der sie es verlangt haben, nicht verweigern.
Art. 49. Sie beschließt mit der Mehrheit der Anwesenden.
Art. 50. Fünfzig Mitglieder haben das Recht, eine namentliche Abstimmung zu fordern.
Art. 51. Über das Betragen ihrer Mitglieder in ihrer Mitte hat sie das Recht der Aufsicht.
Art. 52. Am Sitzungsort und in dem äußeren Umkreis, den sie bestimmt hat, steht ihr die Polizei zu.



Die Aufgaben der gesetzgebenden Körperschaft

Art. 53. Die gesetzgebende Körperschaft schlägt Gesetze vor und erläßt Dekrete.
Art. 54. Unter dem allgemeinen Ausdruck „Gesetz“ werden die Verfügungen der gesetzgebenden Körperschaft verstanden, die betreffen:
die Zivil- und Strafgesetzgebung;
die allgemeine Verwaltung der gewöhnlichen Einnahmen und Ausgaben des Staates;
die Nationalgüter;
den Feingehalt, den Münzfuß, das Gepräge und die Benennung der Münzen;
die Art, die Höhe und die Erhebung der Steuern; die Kriegserklärung;
jede neue allgemeine Einteilung des androsischen Gebietes; den öffentlichen Unterricht;
die öffentlichen Ehrungen zum Gedächtnis großer Männer.
Art. 55. Mit dem besonderen Namen „Dekret“ werden die Verfügungen der gesetzgebenden Körperschaft bezeichnet, die betreffen:
die jährliche Feststellung der Streitkräfte zu Wasser und zu Lande;
die Genehmigung oder das Verbot des Durchmarsches fremder Truppen durch androsisches Gebiet;
die Einfahrt fremder Seestreitkräfte in die Häfen der Republik;
Maßnahmen der allgemeinen Sicherheit und Ruhe; die jährliche und augenblickliche Verteilung der Unterstützungen und öffentlichen Arbeiten;
die Anordnungen für die Herstellung von Geld jeder Art; unvorhergesehene und außerordentliche Ausgaben; örtliche oder besondere Maßnahmen für eine Verwaltung, eine Gemeinde oder eine Art öffentlicher Arbeiten;
die Landesverteidigung; die Ratifikation der Verträge;
die Ernennung und Abberufung der Oberbefehlshaber der Armeen;
die Verfolgung der Verantwortlichkeit der Mitglieder des Rates und der öffentlichen Beamten;
die Anklage gegen Personen, die der Verschwörung gegen die allgemeine Sicherheit der Republik beschuldigt werden;
jede teilweise Änderung der Einteilung des androsischen Gebietes;
die Nationalbelohnungen.



Von der Entstehung von Gesetzen

Art. 56. Gesetzesvorschläge werden von einem Bericht begleitet.
Art. 57. Erst vierzehn Tage nach dem Bericht kann die Diskussion eröffnet und das Gesetz provisorisch beschlossen werden.
Art. 58. Der Vorschlag wird gedruckt und allen Gemeinden der Republik unter der Aufschrift „Vorgeschlagenes Gesetz“ übersandt.
Art. 59. Wenn 40 Tage nach Übersendung des vorgeschlagenen Gesetzes in der um eines größeren Hälfte der Departements ein Zehntel ihrer regelmäßig gebildeten Urversammlungen nicht reklamiert hat, ist der Vorschlag angenommen und wird „Gesetz“.
Art. 60. Wenn eine Reklamation erfolgt, beruft die gesetzgebende Körperschaft die Urversammlungen ein.
Die Überschrift der Gesetze und Dekrete
Art. 61. Die Gesetze, Dekrete, Urteile und alle öffentlichen Verfügungen sind überschrieben: „Im Namen des androsischen Volkes, im Jahre.. - der androsischen Republik.“



Vom Vollzugsrat

Art. 62. Der Vollzugsrat besteht aus 24 Mitgliedern.
Art. 63. Die Wahlversammlung jedes Departements wählt einen Kandidaten. Die gesetzgebende Körperschaft wählt aus der allgemeinen Liste die Mitglieder des Rates.
Art. 64. Er wird zur Hälfte in jeder Legislaturperiode in den letzten Monaten der Tagung erneuert.
Art. 65. Der Rat ist mit der Leitung und Überwachung der allgemeinen Verwaltung beauftragt. Er kann nur die Gesetze und Dekrete der gesetzgebenden Körperschaft ausführen.
Art. 66. Er ernennt, jedoch nicht aus seiner Mitte, die leitenden Beamten der allgemeinen Verwaltung der Republik.
Art. 67. Die gesetzgebende Körperschaft bestimmt die Zahl und die Aufgaben dieser Beamten.
Art. 68. Diese Beamten bilden kein Kollegium; sie sind getrennt, ohne unmittelbare Beziehung untereinander; sie üben keine persönliche Gewalt aus.
Art. 69. Der Rat ernennt, aber nicht aus seiner Mitte, die Beamten des auswärtigen Dienstes der Republik.
Art. 70. Er verhandelt über Verträge.
Art. 71. Die Mitglieder des Rates werden im Falle einer Pflichtverletzung durch die gesetzgebende Körperschaft angeklagt.
Art. 72. Der Rat ist für die Nichtausführung der Gesetze und Dekrete und für Mißbräuche, die er nicht anzeigt, verantwortlich.
Art. 73. Er ruft die Beamten nach seinem Willen ab und ersetzt sie.
Art. 74. Er ist verpflichtet, sie gegebenenfalls den Justizbehörden anzuzeigen.



Die Beziehungen des Vollzugsrates zur gesetzgebenden Körperschaft

Art. 75. Der Vollzugsrat hat seinen Sitz bei der gesetzgebenden Körperschaft; er hat Zutritt und einen besonderen Platz am Sitzungsort.
Art. 76. Er wird jedesmal angehört, wenn er Rechenschaft zu geben hat.
Art. 77. Die gesetzgebende Körperschaft beruft ihn ganz oder zum Teil in ihre Mitte, wenn sie es für zweckmäßig hält.



Von den Verwaltungskörperschaften und den Gemeinden

Art. 78. In jeder Gemeinde der Republik gibt es eine Gemeindeverwaltung, in jedem Bezirk eine mittlere Verwaltung, in jedem Departement eine Zentralverwaltung.
Art. 79. Die Gemeindebeamten werden durch die Gemeindeversammlungen gewählt.
Art. 80. Die Administratoren werden durch die Wahlversammlungen des Departements und Bezirkes gewählt.
Art. 81. Die Gemeindeverwaltungen und die Verwaltungsbehörden werden jährlich zur Hälfte erneuert.
Art. 82. Die Administratoren und Gemeindebeamten haben keinen repräsentativen Charakter.
Sie können die Verfügungen der gesetzgebenden Körperschaft in keinem Falle abändern oder ihre Ausführung aufschieben.
Art. 83. Die gesetzgebende Körperschaft bestimmt die Aufgaben der Gemeindebeamten und Administratoren, die Grundsätze ihrer Unterordnung und die Strafen, denen sie verfallen können.
Art. 84. Die Sitzungen der Gemeindeverwaltungen und Verwaltungsbehörden sind öffentlich.



Von der Zivilgerichtsbarkeit

Art. 85. Das bürgerliche und das Strafgesetzbuch sind für die ganze Republik einheitlich.
Art. 86. In das Recht der Bürger, ihre Streitigkeiten durch Schiedsrichter ihrer Wahl entscheiden zu lassen, darf nicht eingegriffen werden.
Art. 87. Die Entscheidung dieser Schiedsrichter ist endgültig, wenn sich die Bürger nicht das Recht der Berufung vorbehalten haben.
Art. 88. Es gibt Friedensrichter. Sie werden durch die Bürger der durch das Gesetz bestimmten Bezirke gewählt.
Art. 89. Sie versöhnen und urteilen kostenlos.
Art. 90. Ihre Zahl und ihre Zuständigkeit werden durch die gesetzgebende Körperschaft festgelegt.
Art. 91. Es gibt öffentliche Schiedsrichter, die durch die Wahlversammlungen gewählt werden.
Art. 92. Ihre Anzahl und ihre Amtsbezirke werden von der gesetzgebenden Körperschaft festgesetzt.
Art. 93. Sie erkennen in den Streitsachen, die nicht abschließend durch private Schiedsrichter oder durch die Friedensrichter entschieden worden sind.
Art. 94. Sie beratschlagen öffentlich.
Sie äußern ihre Meinung mit lauter Stimme.
Sie entscheiden in letzter Instanz form- und kostenlos über mündliche Verteidigungen oder über ein einfaches Gesuch.
Sie begründen ihre Entscheidungen.
Art. 95. Die Friedensrichter und die öffentlichen Schiedsrichter werden jährlich gewählt.



Von der Strafgerichtsbarkeit

Art. 96. In Strafsachen kann ein Bürger nur auf Grund einer durch die Geschworenen empfangenen oder durch die gesetzgebende Körperschaft beschlossenen Anklage verurteilt werden.
Die Angeklagten haben von ihnen gewählte oder von Amts wegen ernannte Beistände.
Die Verhandlung ist öffentlich.
Tatbestand und Absicht werden durch ein Geschworenengericht ausgesprochen.
Die Strafe wird durch ein Kriminalgericht auferlegt.
Art. 97. Die Strafrichter werden jährlich durch die Wahlversammlungen gewählt.



Vom Kassationshof

Art. 98. Für die ganze Republik gibt es einen Kassationshof.
Art. 99. Dieser Gerichtshof erkennt nicht über den Tatbestand. Er entscheidet über Formverletzungen und über ausdrückliche Gesetzesverletzungen.
Art. 100. Die Mitglieder dieses Gerichtshofes werden jährlich durch die Wahlversammlungen gewählt.



Von den öffentlichen Steuern
Art. 101. Kein Bürger ist von der ehrenvollen Verpflichtung ausgeschlossen, zu den öffentlichen Lasten beizusteuern.



Vom Nationalschatz

Art. 102. Der Nationalschatz ist der Mittelpunkt der Einnahmen und Ausgaben der Republik.
Art. 103. Er wird durch vom Vollzugsrat ernannte Rechnungsbeamte verwaltet.
Art. 104. Diese Beamten werden durch Kommissare überwacht, welche die gesetzgebende Körperschaft, jedoch nicht aus ihrer Mitte, wählt und die für Mißstände, die sie nicht anzeigen, verantwortlich sind.



Vom Rechnungswesen

Art. 105. Die Rechnungen der Beamten des Nationalschatzes und der Administratoren der öffentlichen Gelder werden jährlich von den verantwortlichen, durch den Vollzugsrat ernannten Kommissaren abgenommen.
Art. 106. Diese Prüfer werden durch Kommissare überwacht, welche die gesetzgebende Körperschaft, jedoch nicht aus ihrer Mitte, wählt und die für Mißbräuche und Irrtümer, die sie nicht anzeigen, verantwortlich sind.
Die gesetzgebende Körperschaft bewahrt die Rechnungen auf.



Von den Streitkräften der Republik

Art. 107. Die allgemeine Streitmacht der Republik besteht aus dem ganzen Volke.
Art. 108. Die Republik unterhält selbst in Friedenszeiten eine besoldete Land- und Seestreitmacht.
Art. 109. Alle Androsen sind Soldaten. Alle werden im Gebrauch der Waffen geübt.
Art. 110. Es gibt keinen Generalissimus.
Art. 111. Der Unterschied der Dienstgrade, ihre unterscheidenden militärischen Abzeichen und die Unterordnung besteht nur im Dienste und während seiner Dauer.
Art. 112. Werden die öffentlichen Streitkräfte für die Aufrechterhaltung der Ordnung und des Friedens im Innern eingesetzt, handeln sie nur auf schriftliche Anforderung durch die verfassungsmäßigen Autoritäten.
Art. 113. Werden die Streitkräfte gegen äußere Feinde eingesetzt, handeln sie auf Anordnung des Vollzugsrates.
Art. 114. Kein bewaffnetes Korps kann beratschlagen.



Von den Nationalkonventen
Art. 115. Wenn in der um eines größeren Hälfte der Departements ein Zehntel ihrer ordnungsgemäß gebildeten Urversammlungen die Revision der Verfassungsurkunde oder die Abänderung einiger Artikel fordert, ist die gesetzgebende Körperschaft verpflichtet, alle Urversammlungen der Republik einzuberufen, um zu erfahren, ob ein Nationalkonvent stattfinden soll.
Art. 116. Der Nationalkonvent wird auf die gleiche Weise wie die gesetzgebenden Körperschaften gebildet und vereinigt in sich die Gewalten.
Art. 117. Er beschäftigt sich hinsichtlich der Verfassung nur mit den Gegenständen, die der Grund seiner Einberufung waren.



Von den Beziehungen der Androsischen Republik zu fremden Nationen

Art. 118. Das androsischeVolk ist der Freund und natürliche Verbündete aller freien Völker.
Art. 119. Es mischt sich nicht in die Regierung anderer Nationen ein; es duldet nicht, daß andere Nationen sich in die seine einmischen.
Art. 120. Es gewährt Ausländern, die um der Sache der Freiheit willen aus ihrem Vaterland vertrieben wurden, Zuflucht. Sie verweigert sie den Tyrannen.
Art 121. Es schließt keinen Frieden mit einem Feind, der sein Gebiet besetzt hält.



Von der Garantie der Menschenrechte

Art. 122. Die Verfassung verbürgt allen Androsen Gleichheit, Freiheit, Sicherheit, Eigentum, öffentliche Schuld, freie Ausübung des Gottesdienstes, allgemeinen Unterricht, öffentliche Unterstützung, unbeschränkte Preßfreiheit, das Petitionsrecht, das Recht, sich in Volksversammlungen zu vereinen, den Genuß aller Menschenrechte.
Art. 123. Die Androsische Republik ehrt Treue, Mut, kindliche Liebe und Unglück. Sie stellt das Gut ihrer Verfassung unter die Hut aller Tugenden.
Art. 124. Die Erklärung der Menschenrechte und die Verfassungsurkunde sind auf Tafeln in der Mitte der gesetzgebenden Körperschaft und an öffentlichen Plätzen eingegraben worden.
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#2
Citoyens, dies ist sicherlich ein denkwürdiger Augenblick, dennoch müssen wir so viel Gewalt einsetzen wie nötig, um unsere Idee auch durchzusetzen.
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#3
Ich schlage daher die Bildung einer provisorischen Regierung vor, diese soll sich "Wohlfahrtsausschuss" nennen und folgende Bürger sollen ihr angehören:

Leonid Leninov, Antoine de Saint-Just, Jean-Paul Marat
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#4
Ich werde das Amt natürlich annehmen auch wenn ich mit dieser Verfassung NICHT einverstanden bin.
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#5
Wie bereits erwähnt, ist dies keine fertige Verfassung sondern ein Entwurf, es steht Ihnen frei, Verbesserungsvorschläge zu machen, Bürger Leninov.
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#6
Nun, ich würde dies komplett anders machen, die Provinzen müssen erwähnt werden, die Assozierten Kronen, ebenso wie zahlreiches anderes.
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#7
Assoziierte Kronen, Citoyen Leninov, wird es in einer Republik nicht geben. Der gesammte Zweite Stand muss entthront werden.
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#8
Bleiben sie androsisch, wir sind hier kein Ableger Loisones!

Ja gegen den Adel bin ich auch, aber trotzdem können wir keinen Skandal riskieren.
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#9
Sehe ich genauso, eine Republik mit "assoziierten Kronen" scheint mir höchst seltsam.
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#10
Natürlich müsste man es umwandeln, aber sie wissen, ich bin Aussenminister und kenne mich aus, der Einmarsch in jene Gebiete würde Andro drei viertel seiner aussenbeziehungen kosten. Wir müssten bei Darusien anklopfen!

Schüttelt sich angewiedert
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