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Mitteilungen und Berichte an den Präsidenten
Die Duma hat die Änderung des Haushaltsgesetzes wie den Etat angenommen.

Gesetz über die öffentlichen Haushalte

Präambel
Dieses Gesetz regelt die Aufstellung des Haushaltes und verpflichtet die Regierung diesen jede Regierungsperiode aufzustellen und öffentlich zu debattieren.

§ 1 Verkündung des Haushaltes
(1) Spätestens einen Monat nach den Wahlen muss die Regierung in der Duma ihren Haushaltsplan für ihre Amtszeit vorlegen.
(2) Die Opposition kann die Regierung nach Ablauf der Frist dazu auffordern.
(3) Sollte die Regierung dem nicht nachkommen, so kann das Gericht Strafen oder Sanktionen gegen diese Verhängen.
(4) Der Haushalt muss durch die absolute Mehrheit der Stimmen der Duma angenommen werden.
(5) Der Haushalt wird im Gesetzesblatt verkündet und im Ministerrat öffentlich zugängig gemacht

§ 2 Vergabe des Etats an die jeweiligen Ressorts
(1) Folgende Angaben müssen getätigt werden, wenn der Haushaltsplan erstellt wird und der Haushaltsplan muss wie folgt aussehen:

***************************************************************************
****
Haushaltsplan für die Zeit von .... bis....

Staatseinnahmen:
Gesamteinnahmensaldo:



Vergabe von Geldern an folgende Ministerien und Einrichtungen:

Inneres:
-Verwaltung
-Polizei
-Feuerwehr
-Einwanderungsbehörde
-sonstige ehörden
-Soziales:
-Gesundheit:
-Umwelt:
-Bildung:
-Kultur:
-Forschung:
Justiz:
-sonstiges:

Verteidigung:
-Heer
-Marine
-Luftwaffe
-Strategische/Weltraum Truppen
-STAWKA

Finanzen:
-Wirtschaft:
-Arbeit:
-Verkehr:
-Bau:
-Infrastruktur:
-Staatsbetriebe:
-Antikorruptionsamt:

Äußeres:

Ministerpräsidialamt:

Duma:

Schuldentilgung:

-----------------------------
Gesamtschulden:
------------------------------
Gesamt:
***************************************************************************
****

§ 3 Kreditaufnahme
(1) Die Regierung kann, zur Deckung der Ausgaben, Kredite aufnehmen.
(2) Die Nettokreditaufnahme darf pro Haushaltsplan nicht mehr als 5% des BIP betragen.
(3)Die Maximalstaatsverschuldung darf 100% des BIP nicht überschreiten

§ 4 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.

Haushaltsplan für die Zeit vom 01.09.2012 bis zum 08.12.2012

Vergabe von Geldern an folgende Ministerien und Einrichtungen:

Inneres: 222,25 Mrd. ARW
-Verwaltung: 10,5 Mrd. ARW
-Polizei: 22,5 Mrd. ARW
-Feuerwehr: 2,5 Mrd. ARW
-Einwanderungsbehörde: 1,0 Mrd. ARW
-sonstige Behörden: 8 Mrd. ARW
-Soziales: 62,5 Mrd. ARW
-Gesundheit: 33,5 Mrd. ARW
-Umwelt: 11,5 Mrd. ARW
-Bildung: 26 Mrd. ARW
-Kultur: 18,5 Mrd. ARW
-Forschung: 22,5 Mrd. ARW
-Justiz: 2 Mrd. ARW
-sonstiges: 1,25 Mrd. ARW

Verteidigung: 39,5 Mrd. ARW
-Landstreitkräfte: 16 Mrd. ARW
-Seestreitkräfte: 8,75 Mrd. ARW
-Luftstreitkräfte: 9,75 Mrd. ARW
-Strategische/Weltraum Truppen: 4 Mrd. ARW
-STAWKA: 1 Mrd. ARW

Finanzen: 78 Mrd. ARW
-Wirtschaft: 17 Mrd. ARW
-Arbeit: 16 Mrd. ARW
-Verkehr: 11 Mrd. ARW
-Bau: 8,5 Mrd. ARW
-Infrastruktur: 9 Mrd. ARW
-Staatsbetriebe: 2 Mrd. ARW
-LURAN: 12 Mrd. ARW
-Antikorruptionsamt: 0,5 Mrd. ARW
-ADWR: 1 Mrd. ARW
-Nationaler Fond: 1 Mrd. ARW

Äußeres: 4,45 Mrd. ARW
-Diplomatisches Korps 3,45 Mrd. ARW
-Verwaltung 0,5 Mrd. ARW
-Entwicklungshilfe 0,05 Mrd. ARW

Präsidialamt: 2 Mrd. ARW

Duma: 0,75 Mrd. ARW

Schuldentilgung: 3 Mrd. ARW
------------------------------
Kreditaufnahme: 0,00 Mrd. ARW
-----------------------------
Altschulden: 10,75 Mrd. ARW
Neue Schulden: 0,00 Mrd. ARW
Schuldenabbau: 0,05 Mrd. ARW
Gesamtschulden: 7,75 Mrd. ARW
------------------------------
Vermögen des Nationalen Fonds: 3,5 Mrd. ARW
Vermögen des ADWR: 3 Mrd. ARW
-----------------------------
Mehreinnahmen September bis Dezember: 3 Mrd. ARW
Gesamt Einnahmen: 350 Mrd. ARW
Gesamt Ausgaben: 350,0 Mrd. ARW
Differenz: 0,00Mrd. ARW
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hüstel
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Folgende Gesetze wurden von der Duma angenommen:

Präambel
Dieses Gesetz regelt die Steuern in der gesamten androischen Republik.

1. Abschnitt

§ 1 Steuerzahlung und Begründung
(1) Zu zahlende Steuern sind soweit nicht anders festgelegt monatlich an den Fiskus zu entrichten. Sie sind im Augenblick der Entstehung Eigentum der Völker der Föderalen Republik Andro und dienen den gemeinschaftlichen und unabdingbaren Aufgaben für das Gemeinwohl, sowie für alle Aufgaben, die der Staat für seine Bürger zu erfüllen hat.
(2) Hierbei unterliegt jeder Bürger der Republik der Pflicht, diesen Vorgang durch das Finanzministerium zu unterstützen.
(3) Die zweckwidrige Verwendung von Steuereinnahmen (Veruntreuung) ist strafbar und führt zur Wiedergutmachungspflicht des entstandenen Schadens. Alternativ kann die Confiscation des Vermögens vollstreckt oder eine zeitweiliger Ausschluss vom öffentlichen Leben für mindestens sechs Monate angeordnet werden.
(4) Die Übermittlung von falschen und unvollständigen Daten, mit dem Ziel der Steuerhinterziehung stellt einen Betrug an den Völkern Andros dar. Es ist eine Handlung gegen das Gemeinwohl, gegen die Völker Andros und damit eine Form des Landesverrates.

§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) Vereinigungen, deren Zweck, zu dem sie bestehen, ein gemeinnütziger ist, können auf Antrag beim Finanzministerium von der Pflicht zur Steuerzahlung befreit werden.
(2) Gemeinnützig ist eine Vereinigung, wenn sie ihr Vermögen selbstlos und ohne Gewinnabsichten für Zwecke, die der Allgemeinheit förderlich sind, einsetzt. Dies ist insbesondere die Förderung der Kultur, der Völkerverständigung, der Volksgesundheit, der Kriminalitätsprävention, des Breitensports und der politischen Bildung.
(3) Die Gemeinnützigkeit wird aberkannt, sobald der ihr zugrundeliegende Zweck erlischt, erreicht worden ist oder nicht mehr erreicht werden kann. Eine Aberkennung der Gemeinnützigkeit erfolgt auch, wenn der zugrundeliegende Zweck vorsätzlich nicht erreicht wird (Mißbrauch).

2. Abschnitt

§ 3 Einkommenssteuer
(1) Die Einkommenssteuer ist auf sämtliche Einkommen zu entrichten. Als Einkommen im Sinne dieses Gesetzes ist jede Einnahme aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zu verstehen.
(2) Der 300. Teil des Einkommens bildet den zu entrichtenden Steuersatz in Prozent. Der maximale Einkommenssteuersatz liegt bei 50 Prozent.
(3) Vom Einkommen werden 850 ARW monatlich abgezogen, der verbleibende Betrag ist Einkommenssteuerpflichtig. Negative Beträge werden auf Null aufgerundet.

§ 4 Sozialsteuer
(1) Unternehmer haben die Pflicht, 1,9% ihres Umsatzes (abzüglich der Löhne für ihre Angestellten) zum Zweck der Finanzierung der Sozialversicherung ihrer Beschäftigten an die Sozialkassen abzuführen.

§ 5 Gewerbesteuer
(1) Jedes Unternehmen mit Sitz, Zweigstelle, oder sonstigen Liegenschaften in der Föderalen Republik Andro hat, hat eine Gewerbesteuer von 5 Prozent des jährlichen Umsatzes das es durch Geschäfte in oder mit der Föderalen Republik Andro erzielt an die Föderalen Republik Andro zu entrichten.

§ 6 Kapitalertragssteuer
(1) Jegliche Gewinne, welche durch die Verzinsung und vergleichbare Verwendung von Kapital erzielt werden sind mit 10 Prozent des gesamten Kapitalertrages zu versteuern.

§ 7 Finanztransaktionssteuer
(1) Auf jegliche Finanztransaktionen von inländischen Unternehmen, oder solche, welche den inländischen Markt berühren ist eine Steuer von 0,05 Prozent des Transaktionswertes zu entrichten.

§ 8 Erbschaftssteuer
(1) Auf alle testamentarische Nachlässe und sonstigen Erbschaften sind mit 10% des Erbschaftswertes zu versteuern.

§ 9 Grundsteuer
(1) Ein jedes Grundstück ist Grundsteuerpflichtig. Dabei ergibt sich die zu entrichtende Grundstückssteuer durch den Grundstückssteuersatz multipliziert mit der Größe des Grundstücks in Quadratmeter.
(2) Von der Grundstückssteuer sind Flächen der Landwirschaft und Flächen der öffentlichen Hand ausgenommen.
(3) Der Grundstückssteuersatz liegt bei 15 ARW.
(4) Die Grundstückssteuer ist alle drei Monate zu entrichten.

§ 10 Kraftfahrzeugsteuer
(1) Für alle Kraftfahrzeuge in ganz Andro und deren assoziierte Staaten ist, die im besagten Staatsgebiet zugelassen sind, ist eine Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten.
(2) Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt bei Personenkraftwagen monatlich 15 ARW.
(3) Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt bei Lastkraftwagen monatlich 4 ARW pro Tonne maximale Zuladung.
(4) Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt bei motorisierten Schiffen des privaten Gebrauchs im innenverkehr monatlich bei 8 ARW bei einer maximalen Leistung des Motors von 5 PS, darüber hinaus beträgt die Steuerlast 25 ARW. Ist ein Schiff im privaten Gebrauch Hochseetüchtig, so erhöht sich die Steuerlast um 10 ARW.
(5) Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt bei motorisierten Schiffen im innenverkehr monatlich 1 ARW pro Tonne maximaler Zuladung, mindestens jedoch 50 ARW.
(6) Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt bei motorisierten Hochseeschiffen monatlich 1 ARW pro Tonne maximaler Zuladung, mindestens jedoch 100 ARW.
(7) Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt bei motorisierten Kleinflugzeugen (bis zu 20 Passagiere) monatlich 60 ARW, bei größerem Flugzeugen pro Passagier 3 ARW.
( ei Transportflugzeugen errechnet sich die zu zahlende Steuerlast folgendermaßen: maximale Zuladung in Tonnen x 5 ARW, mindestens aber 30 ARW.
(9) Für Kraftfahrzeuge der Landwirtschaft entfällt die Kraftfahrzeugsteuer.

§ 11 Umweltsteuer & Abgassteuer
(1)Jedes Kraftfahrzeug, dass über 105g/km CO² ausstößt, muss einer Abgassteuer von 40 ARW monatlich zahlen. Pro 5 g/km CO² mehr steigt diese Steuer um 10 ARW.
(2)Jeder Wirtschaftsbetrieb, der mehr als 1t CO² in der Stunde ausstößt, muss 15.000 ARW Steuer im Mont zahlen.
(3)Jede Firma oder Person, die belastete oder hochbelastete Abwässer den Flüssen oder dem Grundwasser zukommen lässt, muss eine Steuer von 100 ARW/Liter zahlen.
(4)Jede Person oder Firma die Pestizide einsetzt, muss pro Liter Pestizid 50 ARW zahlen.
(5)Personen oder Firmen die nicht umweltfreundliche, veraltete und/oder umweltschädliche Produkte oder Maschinen erzeugen und benutzen, müssen pro Produkt und Maschine monatlich 50 ARW zahlen.

§ 12 Verbrauchssteuer
Auf alle Waren- und Konsumgüter ist eine Verbrauchssteuer in Höhe von 11,2 % des Verkaufspreises zu zahlen.

§ 13 Abschließende Bestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft und ersetzt das alte Steuergesetz. Es findet erstmals auf die Steuerbescheide vom 1.09.2012 Anwendung. Bereits erteilte Steuerbescheide behalten ihre Gültigkeit.


Gesetz gegen ausländische Agenten, staatsgefährdente Spionage und Sabotage(GAgSpSa)

Präambel
Dieses Gesetz hat die Aufgabe die innere wie äußere Integrität der Föderalen Republik Andro gegenüber Personen oder Organisationen zu schützen, die durch aktive oder passive, innere oder äußere Handlungen klassifizierte Informationen beschaffen wollen oder aber falsche Informationen streuen.

§1. Definition
1.) Agenten sind Personen die für eine ausländische Macht innerhalb Andros tätig sind und in nachrichtendienstlicher Tätigkeit Informationen jeglicher Art beschaffen sollen. Weiterhin können sogenannte Agenten Provocateurs die Aufgabe haben, Personen oder Gruppen zu unsachgemäßen oder unrechtlichen Handlungen aufzurufen.
2.) Spione sind Ausländer bzw. Bürger anderer Staaten oder Staatenlose die für eine ausländische Macht tätig sind und sowohl innerhalb als auch außerhalb Andros agieren. Sie beschaffen geheime politische, staatliche, wirtschaftliche oder militärische Informationen.
3.) Saboteure sind Personen die durch aktive oder passive Maßnahmen §16 des StrGB zuwiderhandeln.
3.) Journalisten oder Pressemitarbeiten müssen beim Innenministerium angemeldet sein um nicht in die 1.) oder 2.) Kategorie zu fallen.

§2. Spionagetätigkeiten
1.) Das aktive oder passive Beschaffen von klassifizierten oder freien Informationen durch in §1. genannte Personen ist eine Straftat.
Weitere Straftaten gemäß StrGB sind:
- § 15 Fortführen einer verfassungswidrigen Organisation
- § 16 Verfassungsfeindliche Sabotage
- § 18 Landesverrat
- § 24 Bildung einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung
- § 29 Geheimnisverrat
2.) Alle Personen die nach §1. eingestuft sind, sind automatisch Mitglieder verfassungswidriger Organisationen.

§3. Zuständige Behörden
Zuständige Behörden zur Abwehr feindlicher Spione, Agenten oder Saboteure sind:
- Kriminalpolizei
- Antikorruptionsbehörde
- Antiterroreinheit SOBR
- Sonderkommando OMON
- Grenzschutz
- in militärischen Angelegenheiten die Sonderkommandos der STAWKA

§4. Strafmaß
Handlungen die diesem Gesetz zuwieder laufen, werden gemäß StrGB §15, § 16, §18, §24, §29 eingestuft und bestraft.
Im Falle weiterer Straftaten findet das StrGB Anwendung.

§5. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
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Erinnerung.
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Wurde von der Duma angenommen, ich bitte um Veröffentlichung.


Renzianisches Anerkennungsabkommen

Eingedenk des Wunsches der Völker Renzias,
in einem gemeinsamen Raum von Rechtssicherheit zu leben,
schließen die unterzeichneten Staaten folgendes Abkommen:

Abschnitt 1 - Gegenseitige Anerkennungen

Art. 1 Bildungsabschlüsse
(1) Die Mitglieder dieses Abkommens erkennen gegenseitig die nach dem Recht eines anderen Mitglieds erteilten Schul-, Hochschul-, Ausbildungs- und sonstigen Bildungsabschlüsse an.
(2) Über Entsprechung, Stand und etwaiger Gleichrangigkeit auswärtiger Abschlüsse gem. Abs. 1 mit den eigenen entscheidet die zuständige Stelle des entsprechenden Mitglieds.

Art. 2 Rechtsakte
(1) Die Mitglieder dieses Abkommens erkennen gegenseitig die nach dem Recht eines anderen Mitglieds ergangenen Rechtsakte an.
(2) Ein Rechtsakt eines anderen Mitglieds findet bei einem anderen Mitglied keine Anerkennung, sofern der betreffende Rechtsakt oder dessen Anerkennung gegen die Rechtsordnung des jeweiligen Mitglieds verstößt.


Abschnitt 2 - Formale Bestimmungen

Art. 5 Inkrafttreten, Laufzeit
(1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald es durch zwei Assoziierte oder Beobachtende Mitglieder der Association of the Renzian States ratifiziert worden ist und entsprechende Ratifikationsurkunden beim Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States hinterlegt worden sind.
(2) Dieses Abkommen hat unbegrenzte Laufzeit.
(3) Dieses Abkommen tritt außer Kraft sobald ihm weniger als zwei Mitglieder angehören.

§ 6 Beitritt
Nach Inkrafttreten dieses Abkommens kann jedes Assoziierte oder Beobachtende Mitglied der Association of the Renzian States diesem beitreten. Dazu ist dieses Abkommen zu ratifizieren und eine entsprechende Akzessionsurkunde beim Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States zu hinterlegen.

§ 7 Austritt
(1) Der Austritt aus dem Abkommen ist dem Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States anzuzeigen. Der Austritt erfolgt mit einer Frist von einem Monat.
(2) Ein Mitglied dieses Abkommens scheidet mit einer Frist von einem Monaten nach dem Zeitpunkt, an dem die Assoziierte oder Beobachtende Mitgliedschaft in der Association of the Renzian States endet, aus dem Abkommen aus.

§ 8 Änderungen
(1) Dieses Abkommen kann durch Protokoll geändert werden. Ein entsprechend Protokoll muss zu seinem Inkrafttreten von zwei Dritteln der Mitglieder dieses Abkommens ratifiziert und entsprechende Ratifikationsurkunden müssen beim Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States hinterlegt werden.
(2) Sofern ein Mitglied dieses Abkommens nicht spätestens drei Monate nach Inkrafttreten eines Änderungsprotokolls jenes ratifziert und eine entsprechende Ratifikationsurkunde beim Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States hinterlegt hat, scheidet er mit sofortiger Wirkung aus diesem Abkommen aus.
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Wurde von der duma angenommen.

Änderungsgesetz des Staatsbürgerschaftsgesetzes

§1. Aufgabe
Paragraph 1 Absatz 4 wird gestrichen.
Absatz 5 wird zu Absatz 4, Absatz 6 wird zu Absatz 5.

§2. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
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Erinnerung.
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*hust*
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Folgende Abkommen und Gesetzesänderungen wurden angenommen:

1. Änderungsprotokoll zum Renzianischen Freihandelsabkommen

Die für Wirtschaft zuständigen Minister der Mitglieder des Renzianischen Freihandelsabkommen haben im Konsens beschlossen, das genannte Abkommen gem. den Regelungen seines § 9 folgendermaßen zu ändern:

Kapitel 1: Neufassung der §§ 5 und 6
§§ 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

§ 5 Inkrafttreten, Laufzeit
(1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald es durch das Kaiserreich Chinopien, die Föderale Republik Andro und durch die Republik Téngóku ratifiziert wurde und entsprechende Ratifikationsurkunden beim Verwahrer hinterlegt wurden.
(2) Dieses Abkommen hat unbegrenzte Laufzeit.
(3) Dieses Abkommen tritt außer Kraft sobald ihm weniger als zwei Mitglieder angehören.

§ 6 Beitritt
(1) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens kann jedes Assoziierte oder Beobachtende Mitglied der Association of the Renzian States diesem beitreten. Dazu ist dieses Abkommen zu ratifizieren und eine entsprechende Akzessionsurkunde beim Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States zu hinterlegen.
(2) Der Beitritt zu diesem Abkommen wird gültig und vollzogen, sobald die Mitglieder dieses Abkommens einen entsprechenden Beschluss gefasst haben.

Kapitel 2: Streichung des § 7
§ 7 wird gestrichen.

Kapitel 3: Neunummerierung und Neufassung von bisherig §§ 8 und 9
Bisherig §§ 8 und 9 werden zu neu §§ 7 und § 8 und erhalten folgende Fassung:

§ 7 Austritt
(1) Der Austritt aus dem Abkommen ist dem Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States anzuzeigen. Der Austritt erfolgt mit einer Frist von drei Monaten.
(2) Ein Mitglied dieses Abkommens scheidet mit einer Frist von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, an dem die Assoziierte oder Beobachtende Mitgliedschaft in der Association of the Renzian States endet, aus dem Abkommen aus.

§ 8 Änderungen
Dieses Abkommen kann durch Protokoll geändert werden. Ein entsprechend Protokoll muss zum seinem Inkrafttreten von allen Mitgliedern dieses Abkommens ratifiziert werden und entsprechende Ratifikationsurkunden müssen beim Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States hinterlegt werden.

Kapitel 4: Neufassung des Zusatzprotokolls
Das Zusatzprotokoll erhält folgende Neufassung:

1. Es wird ein „Rat der Renzianischen Freihandelszone“ gebildet. Dieser besteht aus den Vertretern derjenigen Assoziierten und Beobachtenden Mitglieder der ARS im Ständigen Ausschuss, welche Mitglieder des Renzianischen Freihandelsabkommen sind. Der jeweilige Vertreter führt die eine Stimme des Mitglieds dieses Abkommens.
2. Der Rat der Renzianischen Freihandelszone tagt ordentlich am Ort des Ständigen Ausschusses der ARS. Sofern das Assoziierte Mitglied der ARS, welches den Ständigen Ausschuss ausrichtet, nicht Mitglied dieses Abkommens sein sollte, kann der Rat mit einfacher Mehrheit außerordentlich beschließen, an einem Ort eines Mitgliedes dieses Abkommens zu tagen.
4. Dem Rat der Renzianischen Freihandelszone steht es frei, seinen Geschäftsgang zu regeln sowie den Generalsekretär, die Vertreter der anderen Assoziierten oder Beobachtenden Mitglieder der ARS, welche nicht Mitglied dieses Abkommens sind, im Ständigen Ausschuss, die für Wirtschaft zuständigen Minister der Assoziierten und Beobachtenden Mitglieder der ARS oder sonstige Personen beratend und ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Rates teilnehmen zu lassen.
4. Die Sitzungen des Rates der Renzianischen Freihandelszone sollen das Folgende bewirken:
a. Schlichtung bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern dieses Abkommens über die Auslegung desselbigen;
b. Erörterung weiterer Schritte wirtschaftlicher Integration zwischen den Mitgliedern dieses Abkommens;
c. Erörterung weiterer Möglichkeiten, die Assoziierten und Beobachtenden Mitglieder der ARS, welche bisher nicht Mitglied der Renzianischen Freihandelszone sind, in diese aufzunehmen;
d. Austausch über die innere und äußere Handels- und Wirtschaftspolitik der Mitglieder dieses Abkommens.
5. Es obliegt dem Rat der Renzianischen Freihandelszone, im Konsens den Beschluss der Mitglieder dieses Abkommens zum Beitritt eines neuen Mitglieds gem. § 6 Abs. 2 dieses Abkommens zu fassen.
6. Ein Vorschlag für ein Änderungsprotokolls gem. § 8 dieses Abkommens kann von jedem Vertreter eines Mitgliedes dieses Abkommens in den Rat der Renzianischen Freihandelszone eingebracht werden. Sofern es nach Beratung im Konsens der Mitglieder dieses Abkommens beschlossen wurde, wird es zur Ratifikation durch jene ausgelegt.
7. Dieses Zusatzprotokoll ist integraler Teil des Renzianischen Freihandelsabkommen.

Kapitel 5: Überhändigung von Ratifikationsurkunden
Die Regierung des Kaiserreiches Chinopien verpflichtet sich, dem Ständigen Sekretariat der ARS die Ratifikationsurkunden bzgl. des Renzianischen Freihandelsabkommens sowie bzgl. dieses Änderungsprotokolls nach dessen Inkrafttreten zu überhänden.

Kapitel 6: Schlussbestimmung
Dieses Protokoll tritt gem. den Bestimmungen von § 9 des Renzianischen Freihandelsabkommen in Kraft.





1. Änderungsprotokoll zum Renzianischen Justizabkommen

Die Mitglieder des Renzianischen Justizabkommens kommen überein, das genannte Abkommen folgendermaßen zu ändern:

Kapitel 1: Neufassung der Art. 6 bis 8
Art. 6 bis 8 erhalten folgende Fassung:

Art. 6 Beitritt
Nach Inkrafttreten dieses Abkommens kann jedes Assoziierte oder Beobachtende Mitglied der Association of the Renzian States diesem beitreten. Dazu ist dieses Abkommen zu ratifizieren und eine entsprechende Akzessionsurkunde beim Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States zu hinterlegen.

Art. 7 Austritt
(1) Der Austritt aus dem Abkommen ist dem Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States anzuzeigen. Der Austritt erfolgt mit einer Frist von einem Monat.
(2) Ein Mitglied dieses Abkommens scheidet mit einer Frist von einem Monat nach dem Zeitpunkt, an dem die Assoziierte oder Beobachtende Mitgliedschaft in der Association of the Renzian States endet, aus dem Abkommen aus.

Art. 8 Änderungen
(1) Dieses Abkommen kann durch Protokoll geändert werden. Ein entsprechend Protokoll muss zu seinem Inkrafttreten von zwei Dritteln der Mitglieder dieses Abkommens ratifiziert und entsprechende Ratifikationsurkunden müssen beim Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States hinterlegt werden.
(2) Sofern ein Mitglied dieses Abkommens nicht spätestens drei Monate nach Inkrafttreten eines Änderungsprotokolls jenes ratifziert und eine entsprechende Ratifikationsurkunde beim Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States hinterlegt hat, scheidet er mit sofortiger Wirkung aus diesem Abkommen aus.

Kapitel 2: Schlussbestimmung
Dieses Protokoll tritt gem. den Bestimmungen von Art. 8 des Renzianischen Justizabkommens in Kraft.



Präambel

Dieses Gesetz befasst sich mit der Armee der Föderalen Republik Andro und ihrem Aufbau.


Abschnitt I - Musterung

§1. Wehrpflicht
(1)In ganz Andro herrscht für alle Bürger ab dem 18. Lebensjahr die Wehrpflicht. Sie gilt für Männer wie Frauen.
(2)Jeder Bürger, der das 17. Lebensjahr vollendet hat und das 55. noch nicht erreicht , kann sich freiwillig zur Armee melden.
(3)Jeder Bürger der das 17. Lebensjahr erreicht wird vom Wehrkreiskommando erfasst und zur Musterung vor seinem 18. Lebensjahr beordert.
(4)Das Nichterscheinen zur Musterung ist nur durch ein ärztliches Attest entschuldbar, die Musterung muss dennoch nachgeholt werden. Ein unentschuldigtes Fehlen zur Musterung wird mit Geldstrafen bis zu 1000 ARW geahndet.
(5)Bürger die sich ab dem 18. Lebensjahr noch in der Schule oder Ausbildung befinden, haben diese zu beenden, bevor sie ihrem Wehrdienst antreten können.
(6)Alle Soldaten müssen einen Monat nach Beginn ihrer Ausbildung einen Eid auf die Verfassung ablegen.
(7)Arbeitslose Bürger werden bevorzugt rektutiert.
(8)Schwangere Frauen und Mütter mit Kindern im Alter unter 3 Jahren sind von der Wehrpflicht befreit.
(9)Männer von werdenden Müttern und Väter mit Kindern unter 3 Jahren werden auf Antrag vom Wehrdienst zurückgestellt.
(10)Geistig Behinderte Menschen, Menschen mit körperlicher Beeinträchtigung oder Behinderung die einen Kriegsdienst nicht ermöglichen sind von der Wehrpflicht befreit.

§2. Tauglichkeit.
(1)Die Tauglichkeit der Armee hat 3 Stufen
(2)Diese werden von einem Militärarzt festgestellt.
-In einer sehr guten körperlichen Verfassung (Wehrtauglichkeit WT1)
-In einer guten körperlichen Verfassung (WT2)
-Wehruntauglich (WT3)
(3)Die Feststellung zur Tauglichkeit wird durch Sehtest, Hörtest, Urinprobe, lutprobe, Prüfung der Gelenke, des Rückrades, des Muskelaufbaus, des Körpergewichts und der Körpergröße bestimmt.
(4)Personen ohne Brille und sehr guten Augen, guten Gehör, einem drogenfreien Urin und lut, guten Gelenken, gutes Rückrad und sportlicher Statur, mit einem normalen Gewicht und der Größe zwischen 160 - 210 m werden als WT1 eingestuft.
(5)Personen mit Brille und/oder guten bis leicht sehbehinderten Augen, einem guten bis mittleren Hörtest, einer sauberen Urinprobe und Blutprobe, gute Gelenke, durchschnittliches Rückgrad und normalem Körperbau einem normalem Gewicht und einer Körpergröße von 160 - 210 m werden als WT2 eingestuft und sind für ausgewählte Waffengattungen wehrtauglich.
(6)Personen die nur mit Brille sehen können und ggf. ein Hörgerät haben oder schlecht hören, eine saubere Urinprobe haben, durchschnittliche Gelenke, ein eher mäßiges Rückgrad, einen akzeptablen Körperbau leichtes Über oder Untergewicht und zwischen 160 - 210 m sind oder bis zu 20 cm darüber oder darunter sind wehruntauglich. Sie können nach Maßgabe ihrer Wehruntauglichkeit zum Zivildienst herangezogen werden.
(7)Personen die in allen Tests versagen, einen schlechten Körperbau haben, chronisch Krank sind, nachweisbar Drogen nehmen und unter 140 oder über 230 m sind, sind komplett wehruntauglich, auch für den Zivildienst. Im Falle eines Drogenverstoßes wird die Polizei eingeschaltet.

Abschnitt II - Wehrdienstarten

§3. Grundwehrdienst
(1)Nach der erfolgreichen Musterung und nach dem 18. Lebensjahr folgt der Grundwehrdienst.
(2)Dieser dauert 12 Monate und umfasst 12 Wochen Grundausbildung und danach 8 Wochen Spezialausbildung.
(3)Der Grundwehrdienst ist in allen Teilstreitkräften je nach Tauglichkeitsstufe leistbar.
(4)Nach 4 Wochen erfolgt die Vereidigung auf die Verfassung.
(5)Grundwehrdienstleistende haben nicht das Recht Befehle zu verweigern, es sei denn, diese Verstoßen gegen geltendes Recht.
(6)Zum Dienstende hin erhalten die Grunddienstleistenden eine einmalige Zahlung von 400 ARW.

§4. Zeitsoldaten
(1)Nach dem Grundwehrdienst ist eine Verpflichtung für 1, 3, 5, 10 oder 15 Jahren möglich.
(2)Ein vorheriger Ausstieg ist nur aus gesundheitlichen Gründen möglich.

§5. Berufssoldat
(1)Nach der Grundausbildung kann man sich für sein ganzes Leben lang als Soldat verpflichten.
(2)Ein Ausstieg ist jederzeit, außer während eines Einsatzes oder Übung möglich.

§6. Milizen
(1)Zu den Milizen können sich alle Bürger melden, die die Grundausbildung der Armee erfolgreich abgeschlossen und danach die Armee verlassen haben.
(2)Man kann sich freiwillig zu den Milizen melden, wenn man nicht der Reserve angehört.
(3)Milizen halten einmal im Jahr für eine Woche Wehrübungen ab.
(4)Man kann jederzeit, außer im Einsatz, aus der Miliz auscheiden.
(5)Die Provinzen können lokale Milizeinheiten abbestellen, um bei Naturkatastrophen oder zum Aufrechterhalten der öffentlichen Sicherheit die lokalen Polizeibehörden zu unterstützen.

§7. Aktive Reservisten
(1)Alle Bürger, die die Grundausbildung abgeschlossen haben, können sich zur aktiven Reserve melden.
(2)Die aktive Reserve hält alle 3 Monate eine einwöchige Wehrübung ab.
(3)Reservisten können auch zur Teilnahme an Manövern einberufen werden.
(4)Reservisten sind im Kriegsfall umgehend einzuberufen. Sie müssen sich selbst zu ihren Garnisonen und Kasernen binnen 10 Stunden zurückmelden.
(5)Man kann jederzeit aus der Reserve, außer in einem Einsatz oder während einer Übung, auscheiden.

§8. Passive Reserve & Ersatzreserve/ Wehrpflicht
(1)Alle Grunddienstleistenden, Berufs- und Zeitsoldaten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst, sofern sie sich nicht bei der Miliz verpflichten, sind in der passiven Reserve. Im Kriegsfall werden sie reaktiviert.
(2)Alle wehruntauglichen Personen sind der Ersatzreserve zuzuteilen und müssen im Kriegsfall Arbeitsdienste leisten.
(3)Die Duma kann die Wehrpflicht für bestimmte und unbestimmte Zeit mit der absoluten Mehrheit der Stimmen aussetzen, sollte es dafür einen wichtigen Grund geben.

Abschnitt III - Innere Verwaltung

§9. Allgemeine Militärverwaltung
(1)Die Armee ist im Inland einsetzbar, wenn die Polizei Unterstützung benötigt, oder Naturkatastrophen dies erfordern.
(2)Die Armee darf niemals gegen das Volk, besonders unbewaffnete Zivilisten, gerichtet werden.
(3)Das Militär führt ein eigenes Militärgericht dem nur Soldaten unterstehen, wenn sie während ihrer Dienstzeit in ihrem Wehrbereich eine Straftat nach der Wehrstrafordnung begehen.
(4)Der Präsident ist der Oberbefehlshaber der androischen Streitkräfte. Er ist jederzeit weisungsbefugt gegenüber den gesamten Streitkräften.
(5)Der Verteidigungsminister verwaltet die Armee. Er prüft die Aufstellungen, Finanzierung, Logistik, Personal und Bedarf an Ausrüstung. Er ist der stellvertretende Oberbefehlshaber.
(6)Die Duma kontrolliert die Armee. Auslandseinsätze der föderalen Streitkräfte bedürfen zuvor der Zustimmung durch die Duma, es sei denn sie übersteigen vom Umfang nicht mehr als 5.000 Soldaten. Auslandseinsätze sind Einsätze der föderalen Streitkräfte außerhalb des androischen Staatsgebietes. Die Duma ist über Auslandseinsätze der föderalen Streitkräfte zeitnah zu informieren, es sei denn diese fallen unter der militärischen Geheimhaltung.
(a)Anschaffungen, welche den Wert von 1 Million ARW überschreiten sind vom Ministerrat zu genehmigen.
(b)Der Generalstab hat der Duma in jeder Legislaturperiode einen Rechenschaftsbericht vorzulegen, in welchem alle in der zurückliegenden Legislaturperiode getätigten Anschaffungen, Deaktivierung und Reaktivierung von Wehrmaterial aufgelistet sind. Im Rahmen der Haushaltsberatungen informiert der Verteidigungsminister die Duma über zukünftig geplante Anschaffungen von Wehrmaterial. Der Präsident informiert das Präsidium der Duma über erfolgte Anpassungen des Soldes. Ferner unterrichtet der Präsident das Präsidium der Duma regelmäßig über Manöver und Übungen der föderalen Streitkräfte. Sollte ein entsprechendes Manöver, oder eine Übung der Geheimhaltung unterfallen ist das Präsidium der Duma zur Verschwiegenheit verpflichtet.
©Ebenso entscheidet sie über Krieg oder Frieden oder die Demobilisierung.
(7)Sollte die Föderale Republik Andro unmittelbar angegriffen oder bedroht werden, und die Duma nicht über die Mobilisierung entscheiden kann, so kann die Regierung oder der Generalstab diese alleine veranlassen.
(8)Das Verteidigungsministerium und der Generalstab beschließen die Rangabzeichen.
(9)Der Verteidigungsminister ernennt die Oberkommandierenden (OK) der Teilstreitkräfte sowie die Militärbezirkskommandeure.
(10)Die Armee teilt selbst die Militärbezirke sowie die Fronten auf.
(11)Die Armee kann selbstständig Garnisonen, Kasernen sowie Verteidigungsanlagen errrichten.
(12)Die Kommandeure eines Militärbezirkes haben die volle Kommandrogewalt über alle in ihrem Bezirk gehaltenen Teilstreitkräfte, ausgenommen die Strategischen Truppen.

§10. Der Generalstab (STAWKA)
(1)Der Generalstab besteht aus dem Präsidenten der Republik, seinem Stellvertreter, dem Verteidigungsminister, sowie den vier Oberkommandierenden der Teilstreitkräfte und der Armee.
(2)Der Generalstab erarbeitet Beschlüsse, Manöver und Weisungen, die durch den Oberkommandierenden der Armee veröffentlicht werden.
(3)Insofern Weisungen nur eine Teilstreitkraft betreffen, können die einzelnen Oberkommandierenden in ihren Verantwortungsbereichen Weisungen erlassen.
(4)Manöver sind dem Generalstab mitzuteilen.
(5)Die militärische Armeeführung liegt im Ermessen des Generalstab. Ihm ist freie Hand zu lassen und er ist nur an die Verfassung der Republik, geltendes Recht sowie die Weisungen der Regierung und der Duma gebunden.

§11. Bennenung und Titulierung
(1)Die Armee nennt sich offiziell "Streitkräfte der föderalen Republik Andro" oder "föderale Streitkräfte".
(2)Die Luftstreitkräfte führen den offiziellen Namen "Luftstreitkräfte
der föderalen Republik Andro" oder "Föderale Luftstreitkräfte"
(3)Die Landstreitkräfte nennen sich "Landstreitkräfte der föderalen Republik Andro" oder "Föderale Landstreitkräfte".
(4)Die Marine nennt sich "Kriegsmarine der Föderalen Republik Andro" oder "Föderale Kriegsmarine"
(5)Die Milizen nennen sich "Miliz- und Partisanenverbände der Streitkräfte der Föderalen Republik Andro" oder "föderale Miliz".
(6)Die Stategischen Truppen nennen sich offiziell "Strategische Raketen- und Weltraumtruppen der Föderalen Republik Andro".

§ 12 Besoldung
(1) Der Verteidigungsminister legt im Einvernehmen mit dem Ministerrat die Besoldung der Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere der föderalen Streitkräfte im Wege der Uka fest.
(2) Die Solde sind jährlich der mittleren jährlichen Geldentwertung anzupassen.

Abschnitt IV - Teilstreitkräfte

§13. Teilstreitkräfte
(1)Die Teilstreitkräfte umfassen:
-Landstreitkräfte mit 600.000 Soldaten
-Marine mit 200.000 Soldaten
-Luftstreitkräfte mit 250.000 Soldaten
-Strategische Raketen- und Weltraumtruppen (SRW) mit 30.000 Soldaten
-Milizen mit 500.000 Soldaten
-Aktive Reserve mit 1.000.000 Soldaten
(2)Landstreitkräfte mit Miliz, Marine und Luftstreitkräfte mit SRW stehen jeweils Oberkommandierende vor. Der gesamten Armee steht der Oberkommandierende der Armee vor, der ebenfalls die Reserve kommandiert.
Diese vier Generäle bilden den Generalstab.
(3)Der Generalstab kann eigenständig weitere Unterstreitkräfte innerhalb der bestehenden Teilstreitkräfte schaffen.

§14. Schlussbestimmung
(1)Jeder Soldat muss folgenden Eid leisten: “Hiermit schwöre ich, [Name], Treue der Föderalen Republik Andro und seiner Verfassung. Ich schwöre die Freiheit des androischen Volkes und meine androische Heimat allzeit mit allen Mitteln und meinem Leben zu verteidigen und meinen Vorgesetzten treu zu folgen, sowar mir Gott helfe."
(2)Eidbruch oder Fahnenflucht ist eine Straftat und wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 15 Tage und der unehrenhaften Entlassung aus den föderalen Streitkräften bestraft.
(3)Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft und ersetzt das vorhergehende.
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Wurde von der Duma angenommen:

Gesetz zur Änderung des Datenschutzgesetzes

§1. Das Gesetz wird wie folgt geändert:

§2 Nicht öffentliche Stellen
(1) Daten nach §1 (1) dürfen nur mit Erlaubnis der betroffenden Person erhoben und gespeichert werden. Bei einer Verweigerung können Leistungen verweigert werden. Weiteres regeln entsprechende private Verträge.
(2) Eine Weitergabe der Daten an Dritte ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung erlaubt.
(3) Es dürfen nur Daten erhoben werden, die für den Zweckbetrieb benötigt werden.
(4) Die erhobenen Daten dürfen von der entsprechenden Stelle gemäß (1) bis auf Widerruf genutzt werden. Zugriffe und Nutzung von Datensätzen nach (1) müssen für sieben Tage dokumentiert sein.
(5) Daten müssen so geschützt sein, dass die Einsicht durch nicht berechtigte Personen nicht geschehen kann. unmöglich gemacht wird. Kann der Stelle keine Fahrlässigkeit bei Datenverlust vorgworfen werden, bleibt sie straffrei.
(6) Daten sollten möglichst anonymisiert erhoben werden.
(7) Daten zu ethnischer Herkunft, Religion, politischer Meinung und
Gesundheit dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung erhoben werden
(8 ) Daten dürfen nach richterlichem Beschluss, bei einer Gefährdung der Sicherheit weitergegeben werden.
(9) Öffentlichen Stellen ist es erlaubt private Stellen mit der Speicherung und Verwaltung von Daten zu beauftragen, die Daten unterliegen weiterhin den Regelungen für öffentliche Stellen.


§2. Schlusserklärung
Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft

Gesetz zur Ratifikation des Vertrages über Hoheitsgewässer und der Konvention über das Seerecht

§ 1 Vorbestimmungen

Die
Duma der Föderalen Republik Andro stimmt den im Anhang dieses Gesetzes
aufgeführten Abkommen zu und billigt diese. Der Präsident der Republik
wird ermächtigt die genannten Abkommen umzusetzen.

§ 2 Änderung des Gesetzes über die Hoheitsgewässer

Paragraph
4 Abs. 1 des Gesetzes über die Hoheitsgewässer wird folgendermaßen
geändert: Die Worte 20 sm werden durch 40,9 sm ersetzt.

§ 3 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt gemäß den verfassungsmäßigen Bestimmungen nach seiner Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Anhang:

[doc]Vertrag über Hoheitsgewässer

1. gr. Grundlagen
(1)
Die Vertragspartner erkennen das Anrecht der übrigen Vertragspartner
an, Hoheitsansprüche gemäß den weiteren Artikeln dieses Vertrags zu
beanspruchen.
(2) Die Vertragspartner stimmen überein, dass eine
Verletzung der im Vertrag zugesicherten Rechte, sowohl durch andere
Vertragspartner als auch durch Dritte, als feindseliger Akt anzusehen
ist.

2. gr. Definitionen
(1) Unter militärischer Schifffahrt
ist jedes Wasserfahrzeug zu verstehen, das für den Krieg ausgerüstet
wurde, sowie ein jedes Wasserfahrzeug, das der Unterstützung zum Kriege
ausgerüsteter Wasserfahrzeuge dient.
(2) Unter ziviler Schifffahrt sind Wasserfahrzeuge zu verstehen, die nicht der militärischen Schifffahrt zugerechnet werden.

3. gr. Hoheitsgewässer
(1)
Die Vertragspartner erkennen an, dass Schiffe in den Gewässern bis zu
40,9 Seemeilen (41,757 Verns Miles) vor der Küstenlinie eines
Vertragspartners dessen Hoheitsrecht und Gerichtsbarkeit unterliegen.
(2)
Es ist grundsätzlich das Recht jedes Vertragspartners, sowohl zivile
als auch militärische Schifffahrt in ihren Hoheitsgewässern nach eigenem
Ermessen zu gestatten oder zu untersagen.
(3) In Meerengen, die
vollständig in den Hoheitsgewässern eines oder mehrerer Staaten liegen,
verpflichten sich die Vertragspartner, einen angemessenen Korridor
einzurichten, in dem die friedliche Durchfahrt jeder zivilen Schifffahrt
für alle übrigen Vertragspartner gestattet ist.

4. gr. Ausschließliche Wirtschaftszone
(1)
Die Vertragspartner verpflichten sich, eine ausschließliche
Wirtschaftszone von 200 Seemeilen (204,19 Verns Miles) vor der
Küstenlinie der übrigen Vertragspartner zu respektieren.
(2) In
seiner ausschließlichen Wirtschaftszone hat der jeweilige
Vertragspartner das alleinige Recht, über die Erforschung, Ausbeutung,
Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen
Ressourcen, Verklappung sowie der Errichtung und Betreibung künstlicher
Anlagen zu entscheiden.
(3) Den übrigen Vertragspartnern wird die
friedliche Durchfahrt im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone
sowohl für die zivile als auch die militärische Schifffahrt gestattet.

5. gr. Überschneidung von Ansprüchen
(1)
Gewässer, in denen gemäß diesem Vertrag mehrere Staaten Ansprüche
haben, gehören abweichend von den vorhergehenden Regelungen
grundsätzlich nur soweit zu den Hoheitsgewässern bzw. zur
ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragspartner wie sie zum
jeweiligen Vertragspartner näher liegen als zu einem der übrigen
Staaten. Die betreffenden Staaten können durch einen völkerrechtlichen
Vertrag individuelle Grenzziehungen festlegen, die Vorrang vor diesem
Vertrag haben.
(2) Gewässer gehören nur soweit zu den
Hoheitsgewässern bzw. zur ausschließlichen Wirtschaftszone eines
Vertragspartners wie sie außerhalb der Arktis oder Antarktis, gemäß der
Definition der Konvention über die Polgebiete, liegen.

6. gr. Ansprüche von Drittstaaten
Die
Vertragspartner verpflichten sich, neue Vereinbarungen über
Hoheitsgewässer mit Drittstaaten nur zu treffen, wenn sich der
entsprechende Drittstaat damit gleichzeitig verpflichtet, solange die
neue Vereinbarung in Kraft ist, auch die Ansprüche und Rechte aller
anderer Vertragspartner dieses Vertrags anzuerkennen.

7. gr. Beitritt und Austritt
(1) Der Beitritt zu diesem Vertrag steht jedem Staat offen.
(2)
Ein Staat gilt als Vertragspartner, sobald er den Vertrag ratifiziert
hat und die Ratifikationsurkunde im eldländischen Staatsarchiv
hinterlegt hat.
(3) Jeder Vertragspartner hat das Recht, mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Vertrag einseitig zu kündigen.
(4)
Sofern ein Staat seine Eintragung bzw. seine Reservierung - ohne dass
diese in eine Eintragung umgewandelt wurde - auf der Karte der CartA
verliert, gilt er nicht länger als Vertragspartner und verliert mit
sofortiger Wirkung seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag.

8. gr. Änderung
Der
Vertrag kann im Einvernehmen aller Vertragspartner geändert werden. Die
Änderung tritt in Kraft, wenn alle Vertragspartner sie ratifiziert und
die Ratifikationsurkunde im eldländischen Staatsarchiv hinterlegt
haben.

Konvention über das Seerecht

Die unterzeichneten Staaten sind eingedenk

der Freiheit der Meere und der Notwendigkeit eines gesicherten und regulierten friedlichen Hochseehandels und -verkehrs
und der Notwendigkeit der Kooperation und des Abbaus von Konfliktgebieten

wie folgt übereingekommen:


Abschnitt 1 - Allgemeines

Art. 1 Allgemeines
(1)
Ein Küstenstaat ist ein Staat, welche über mindestens einen Seehafen
unmittelbaren Zugang zu Ozeanen oder deren Randmeeren hat. Der Zugang
eines Seehafens ist unmittelbar, sofern in dem Hafen mehrheitlich
natürliches Salzwasser vorhanden ist.
(2) Ein Staat, welche über keinen Seehafen verfügt, ist nicht Küstenstaat im Sinne dieser Konvention.
(3)
Alle Mitglieder dieser Konvention haben jedes ihrer Schiffe, welches
zur Befahrung der internationalen Gewässer vorgesehen ist, mit Namen,
Kennziffer und ihrer Flagge auszustatten.

Art. 2 Hoheitsgewässer, ausschließliche Wirtschaftszone, Durchfahrten
(1)
Die Mitglieder dieser Konvention erkennen die aus den zu Höfuðfjörður
(Republik Eldeya) am 27. Juli 2012 unterzeichneten "Vertrag über die
Hoheitsgewässer" ergehenden Regelungen vollumfänglich an.
(2) Schiffe
führen Hoheitsrecht und Gerichtsbarkeit des Staats, welche Flagge sie
rechtmäßig führen, mit sich, sofern sie nicht in die Hoheitsgewässer
eines Küstenstaats einfahren. Die hoheitlichen Befugnisse sind an den
Kapitän bzw. den Kommandanten des Schiffes gebunden.
(3) Bei
Durchfahrten durch Hoheitsgewässer und ausschließlich Wirtschaftszonen
gilt das Bemühen jedes einzelnen Schiffes, die Durchfahrt so schnell wie
möglich zu vollziehen, als auch der Verzicht auf jede Bedrohung oder
Gefährdung.

Art. 3 Kanäle
(1) Kanäle gehören zum Hoheitsgebiet des Staats, in dem sie liegen.
(2) Über die Nutzung von Kanälen sollen sich die betroffenen Staaten einigen.


Abschnitt 2 - Gebote

Art. 4 Nothilfe
(1)
Jeder Küstenstaat ist dazu angehalten, einem Schiff, welches in Seenot
geraten oder einem Unglück zum Opfer gefallen ist, Hilfe zukommen zu
lassen und die Besatzung des Schiffes zu retten.
(2) Die Staaten sind
zum Beistand der Besatzung auch feindlicher Schiffe angehalten, wenn
andere Hilfe nicht möglich ist und der Selbstschutz der Hilfsschiffe und
ihrer Besatzung nicht gefährdet wird.

Art. 5 Unfallhilfe
Jeder
Küstenstaat hat einem Schiff eines Staats, mit der er sich nicht im
Krieg befindet, den nächsten Hafen zu öffnen, falls technische Defekt
die Hochseetauglichkeit des betroffenen Schiffes aufheben.


Abschnitt 3 - Verbote

Art. 6 Umweltverschmutzung
Die
Staaten verpflichten sich, die Ozeane und deren Randmeere nicht zur
Verklappung von umweltschädlichen Stoffen zu missbrauchen. Sie
verpflichten sich weiterhin, zur Erhaltung der natürlichen Bedingungen
der Gewässer beizutragen.

Art. 7 Raubfischerei
Die Staaten
verpflichten sich, in internationalen Gewässern nur so viel Fischfang zu
betreiben, dass die Regeneration der Fauna und damit der Artenbestand
der Fische nicht gefährdet werden.

Art. 8 Piraterie und Freibeuterei
(1)
Die Staaten verpflichten sich, in Friedenszeiten keine Schiffe unter
fremder Flagge aufzubringen und das Schiff oder seine Ladung im Bestand
wie im Eigentum zu gefährden. Ausgenommen hiervon sind Maßnahmen zur
Strafvollstreckung oder Durchsetzung der nationalen Gesetze in
Hoheitsgebieten durch den betroffenen Staat.
(2) Die Staaten versagen
jeder Form von Piraterie und Freibeuterei die Unterstützung. Als
Piraterie und Freibeuterei gelten die Bedrohung oder Angriffe auf die
zivile wie militärische Schifffahrt durch Nichtkombatanten und
nichtstaatliche zivile Einheiten.
(3) Die Staaten sagen sich Hilfe bei der Bekämpfung von Piraterie und Freibeuterei zu.

Art. 9 Führen einer falschen Flagge
Die
Staaten verpflichten sich, ihre Schiffe nicht unter falscher Flagge
fahren zu lassen, dies anzuordnen, zu fördern oder zu dulden.


Abschnitt 4 – Formale Bestimmungen

Art. 10 Inkrafttreten, Bei- und Austritt
(1)
Diese Konvention tritt in Kraft, sobald sie durch drei Staaten
ratifiziert worden ist und entsprechende Urkunden bei der Kaiserlichen
Reichsregierung des Kaiserreiches Chinopien hinterlegt worden sind.
(2) Diese Konvention hat unbegrenzte Laufzeit. Sie tritt außer Kraft sobald ihr weniger als zwei Staaten angehören.
(3)
Nach Inkrafttreten kann jeder Staat dieser Konvention beitreten. Dazu
ist diese Konvention zu ratifizieren und eine entsprechende
Akzessionsurkunde bei der Kaiserlichen Reichsregierung des Kaiserreiches
Chinopien zu hinterlegen.
(4) Der Austritt aus der Konvention ist
der Kaiserlichen Reichsregierung des Kaiserreiches Chinopien anzuzeigen.
Der Austritt erfolgt mit einer Frist von einem Monat.
(5) Sofern ein
Staat seine Eintragung bzw. seine Reservierung - ohne dass diese in
eine Eintragung umgewandelt wurde - auf der Karte der CartA verliert,
gilt er nicht länger als Vertragspartner und verliert mit sofortiger
Wirkung seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag.

Art. 11 Änderungen
(1)
Diese Konvention kann durch Protokoll geändert werden. Ein entsprechend
Protokoll muss zu seinem Inkrafttreten von zwei Dritteln der Mitglieder
dieser Konvention ratifiziert und entsprechende Ratifikationsurkunden
müssen bei der Kaiserlichen Reichsregierung des Kaiserreiches Chinopien
hinterlegt werden.
(2) Sofern ein Mitglied dieser Konvention nicht
spätestens drei Monate nach Inkrafttreten eines Änderungsprotokolls
jenes ratifiziert und eine entsprechende Ratifikationsurkunde bei der
Kaiserlichen Reichsregierung des Kaiserreiches Chinopien hinterlegt hat,
scheidet er mit sofortiger Wirkung aus diesem Abkommen aus.
[/doc]
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