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Mitteilungen und Berichte an den Präsidenten
#81
Status: Veröffentlicht

Versorgungsgesetz (VeGe)

Präambel
Mit diesem Gesetz wird die Versorgung der Bürger der Föderalen Republik Andros mit Gas, Wasser und Strom geregelt.

§1. Stromversorgung
(1) Jeder Haushalt der Föderalen Republik Andros hat das Recht auf einen Stromanschluss. Das hierzu benötigte Stromnetz muss aus staatlichen Finanzmitteln unterhalten werden.
(2) Der Staat hat weiterhin die Aufgabe Kraftwerke zu unterhalten, die den benötigten Strom zur Verfügung stellen. Hierbei ist auf Ersatzkraftwerke für Ausfälle zu achten.
(3) Der Strompreis wird vom Staat geregelt und darf zwischen 95% und 110% der Produktions- und Anschaffungskosten betragen.
(4) Der Staat verpflichtet sich 2021 mindestens 30% regenerative Energie zu nutzen.

§2. Kraftwerksicherheit
(1) Alle Kraftwerke werden halbjährlich durch eine Expertenkommission auf Mängel und Schäden überprüft. Der Innenminister hat das Recht auf Vorschlag dieser Kommission Kraftwerke temporär oder komplett zu schließen.
(2) Kraftwerke, die mit atomarem Brennstoff betrieben werden, dürfen nicht in bewohntem oder landwirtschaflich stark genutztem Gebiet betrieben werden. Es ist ein Schutzraum von 25km² zu bewohntem Gebiet und von 4km² zu landwirtschaflich genutzen Flächen einzuhalten.
(3) Jedes Kraftwerk muss über einen vom Innen- und Verteidigungsministerium genehmigten Notfall-Schutzplan, der Evakuierungs- und Verteidigungsstrategien enthält, verfügen.

§3. Entsorgung und Transport von atomaren Brennstoffen
(1) Atomare Brennstoffe dürfen nur in geprüften und dafür zugelassenen Behältern transportiert werden. Der Transport muss öffentlich angekündigt und vom Innenministerium genehmigt werden.
(2) Das einzige androische Endlager für atomare Brennstoffe befindet sich auf Ostrow Sofia. Zwischenlagerungen sind nicht zulässig.

§4. Wasserversorgung
(1) Die Föderale Republik Andro verpflichtet sich jedem Bürger Trinkwasser zu Verfügung zu stellen.
(2) Der Preis beträgt genau 105% der Produktionskosten in ARW/m³.

§5. Gas- und Heizölversorgung
(1) Jeder Bürger hat das Recht einen Gas-Anschluss zu beantragen. Wenn dieser aus geographischen oder technischen Gründen nicht zur Verfügung gestellt werden kann, muss eine Möglichkeit der Belieferung mit Heizöl geschaffen werden.

§6. Versorgungsnetze
(1) Als Versorgungsnetze im Sinne dieses Gesetzes gelten alle Leitungen, welche dem Transport von Strom, Gas, Öl oder Wasser (Energieträger) in jedweder Form dienen.
(2) Alle Versorgungsnetze, welche sich auf dem Territorium der Föderalen Republik Andro befinden, sind Eigentum der Föderalen Republik Andro.
(3) Die Wartung, Reparatur und Beaufsichtigung der Versorgungsnetze obliegt der "Föderalen Netzagentur", welche dem Finanzministerium der Föderalen Republik Andro direkt untergeordnet ist.
(4) Die "Föderale Netzagentur" genehmigt den Transport der Energieträger durch die Versorgungsnetze ohne Bevorzugung oder Benachteiligung der jeweiligen Erzeuger.
(5) Die "Föderale Netzagentur" ist berechtigt den Transport von Energieträgern durch de Versorgungsnetze zu verweigern, sollte der Erzeuger der Energieträger gegen föderale Gesetze oder die von der "Föderalen Netzagentur" aufgestellten Richtlinien verstoßen.

§7. Schlussbestimmungen
Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.

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#82

[Bild: letterhead-president_trans.gif]

Astoria City | 7th of March, 2011



To the attention of
- the Prime Minister


Dear Mr. Prime Minister,

angesichts der letzten Debatten innerhalb unser beider Länder über die Rücknahme des US Erstschlagsverzichts und den damit einhergehenden Verstimmungen auf beiden Seiten, möchte ich mich gerne mit Ihnen zwecks einer Aussprache treffen. Aus diesem Grund bitte ich um die Einladung zu einem Staatsbesuch meiner Person in Ihrem Land.

In Erwartung einer positiven Antwort und eines Terminvorschlags Ihrerseits,

Sincerly,


[Bild: paulcunningham.png]
________________________
Paul Cunningham
The President of the United States
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#83
Status: Veröffentlicht

Wahlgesetz

§ 5 Wahlvorgang
(2) Die Stimmen werden über das Wahltool "MN-Wahl" erhoben und ausgezählt.


Die Duma hat diesen Beschluss in einem Eilverfahren angenommen.
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#84
Status: Veröffentlicht

Wurde von den Bürgern einstimmig angenommen.

Charta of the Association of the Renzian States (ARS)
Charta des Interessensverbandes der Renzianischen Staaten

§1 - Zielsetzung der Organisation

Die Association of the Renzian States dient der Konsensfindung aller Assoziierten Mitglieder um die definierten Ziele zur Stärkung und Entwicklung der renzianischen Region zu erreichen und somit die allgemeine Lebensqualität in Renzia zu verbessern.

§2 - Organe der Organisation
a) Ständiges Sekretariat
- das Ständige Sekretariat hat seinen Sitz in Asuka, Téngóku Kyówakoku.
- dem Ständigen Sekretariat steht ein Generalsekretär vor, welchem neben der Außendarstellung der Association of the Renzian States gegenüber Dritten sämtliche Verwaltungsaufgaben zufallen. Dabei übt der Generalsekretär keinerlei exekutive Gewalt aus, sondern ist er an die Vorgaben und Beschlüsse des Ständigen Ausschusses bzw. der Periodischen oder einer Außerordentlichen Gipfelkonferenzen gebunden.
- der Generalsekretär wird alle 4 Monate durch den Ständigen Ausschuss bestimmt und durch die Periodische Gipfelkonferenz entsprechend dieser Bestimmung ernannt. Die Bestimmung soll in den letzten beiden Wochen vor Zusammentritt der Periodischen Gipfelkonferenz geschehen. Der Generalsekretär muss Staatsbürger eines Assoziierten Mitgliedes sein.
- der Generalsekretär wird durch einen Stellvertretenden Generalsekretär bei seiner Tätigkeit unterstützt sowie bei Abwesenheit oder vorzeitiger Erledigung des Amtes vertreten. Die Stellung des Stellvertretenden Generalsekretärs rotiert innerhalb eines Zeitraums von 4 Monaten in alphabetischer Reihenfolge der Assoziierten Mitglieder. Die personelle Bestimmung liegt dabei im Ermessen des jeweiligen Assoziierten Mitgliedes.
- der Generalsekretär und der Stellvertretende Generalsekretär nehmen am Ständigen Ausschuss, der Periodischen und einer Außerordentlichen Gipfelkonferenz beratend teil.

b) Ständiger Ausschuss
- der Ständige Ausschuss dient dem konstanten Austausch und der Konsensfindung zwischen den Assoziierten Mitgliedern im Vorfeld der Periodischen Gipfelkonferenzen sowie der Beschlussfassung in allen anderen ihm durch diese Charta übertragenen Angelegenheiten. Jedes Assoziierte Mitglied bestimmt dabei autark über seinen dortigen Vertreter. Der Vertreter des ausrichtenden Assoziierten Mitgliedes leitet und moderiert die Sitzungen des Ständigen Ausschuss.
- der Ständige Ausschuss fasst seine Beschlüsse stets in einem Konsens, also in absoluter Einstimmigkeit der Assoziierten Mitglieder.
- auf Wunsch eines Assoziierten Mitglieds - und der Zustimmung aller Assoziierten Mitglieder - kann ein Staat welcher keine Mitgliedschaft inne hat, als Beobachtender Teilnehmer eingeladen werden und am allgemeinen Meinungsaustausch mitwirken. Ein solcher Beobachtender Teilnehmer hat jedoch kein Stimmrecht bei etwaigen Entscheidungsfindungen inne.
- die Ausrichtung des Ständigen Ausschusses rotiert innerhalb eines Zeitraums von 4 Monaten in alphabetischer Reihenfolge der Assoziierten Mitglieder.

c) Periodische Gipfelkonferenz
- die Periodische Gipfelkonferenz unter Teilnahme der jeweiligen Regierungschefs der Assoziierten Mitglieder dient als Plattform, um die im Ständigen Ausschuss erarbeiteten Ergebnisse und Beschlüsse der Weltöffentlichkeit publik zu machen und den Zusammenhalt innerhalb der Organisation zu fördern sowie der Beschlussfassung in allen anderen ihr durch diese Charta übertragenen Angelegenheiten. Der Regierungschef des ausrichtenden Assoziierten Mitgliedes leitet und moderiert die Sitzungen der Periodischen Gipfelkonferenz.
- die auf der Periodischen Gipfelkonferenz gefassten Beschlüsse werden vertraglich verankert und sind für alle Assoziierten Mitglieder bindend.
- auf Wunsch eines Assoziierten Mitglieds - und der Zustimmung aller Mitgliedsländer - kann ein Staat welcher keine Mitgliedschaft inne hat, zur Periodischen Gipfelkonferenz eingeladen werden. Dabei steht es dem eingeladenen Teilnehmer frei, ob er sich den Beschlüssen der Periodischen Gipfelkonferenz anschließen möchte, oder nicht.
- die Ausrichtung der Periodischen Gipfelkonferenz rotiert innerhalb eines Zeitraums von 4 Monaten in alphabetischer Reihenfolge der Assoziierten Mitglieder.

d) Außerordentliche Gipfelkonferenz
- sofern besondere Umstände dies erfordern, kann auf Wunsch eines Assoziierten Mitgliedes eine Außerordentliche Gipfelkonferenz einberufen werden.
- eine Außerordentliche Gipfelkonferenz wird keine Entscheidungen treffen, die diese Charta ausdrücklich der Periodischen Gipfelkonferenz vorbehält.
- eine Außerordentliche Gipfelkonferenz wird bei demjenigen Assoziierten Mitglied ausgerichtet, welches sie einberufen hat.
- ansonsten gelten für eine Außerordentliche Gipfelkonferenz die Regelungen für eine Periodische Gipfelkonferenz entsprechend.

§3 Finanzierung der Organisation
a) Jährlicher Haushalt
- der Organisation wird durch die Assoziierten Mitglieder ein jährlicher Haushalt zur Verfügung gestellt.
- jedes Assoziierte Mitglied trägt 12 Millionen téngesische Ryo zum jährlichen Haushalt bei.
- der jährliche Haushalt dient der Deckung der laufenden Kosten der Organisation und ihres Ständigen Sekretariates.
- die Kosten der Ausrichtung des Ständigen Ausschusses, der Periodischen und einer Außerordentlichen Gipfelkonferenz wird von den jeweilig ausrichtenden Assoziierten Mitgliedern getragen.

b) Sonderausgaben
- sofern besondere Ausgaben für Projekte o.ä. aufgewendet werden müssen oder der jährliche Haushalt zur Deckung der laufenden Kosten nicht ausreicht, können durch die Periodische oder eine Außerordentliche Gipfelkonferenz Sonderzahlungen der Assoziierten Mitglieder beschlossen werden.
- diesem Beschluss obliegt die Festlegung der Gesamthöhe dieser Sonderzahlungen und deren Aufteilung auf die Assoziierten Mitglieder.

§ 4 Amtssprachen der Organisation
- als Amtssprachen der Organisation dienen alle Sprachen der Assoziierten Mitglieder, welche diese auf nationaler Ebene als Amtssprache verwenden.
- alle offiziellen Dokumente der Organisation müssen in diesen Sprachen abgefasst sein.

§ 5 Beitritt eines Assozierten Mitgliedes
- beitreten kann jeder souveräne Staat auf dem renzianischen Kontinent welcher die folgenden Bedingungen erfüllt:
a. der beitrittswillige Staat muss diese Charta ratifizieren;
b. der beitrittswillige Staat muss ein Beitrittsgesuch an das Ständige Sekretariat stellen;
c. der Ständige Ausschuss muss dem Beitrittsgesuch zustimmen.
d. Sofern all dies geschehen ist, wird der Beitritt mit Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dieser Charta beim Ständigen Sekretariat vollzogen.

§ 6 Austritt eines Assoziierten Mitgliedes
- ein Assoziiertes Mitglied kann aus der Organisation austreten, sofern es dies dem Ständigen Sekretariat mitteilt.

§ 7 Ausschluss eines Assoziierten Mitgliedes
- ein Assoziiertes Mitglied kann aus der Organisation ausgeschlossen werden, sofern es gegen diese Charta verstößt.
- über den Ausschluss entscheidet der Ständige Ausschuss. Bei diesem Entscheid ist das Stimmrecht desjenigen Assoziierten Mitgliedes, welches ausgeschlossen werden soll, ausgesetzt.

§ 8 Änderungen der Charta
- diese Charta kann durch Protokoll geändert werden, sofern ein entsprechender Beschluss im Ständigen Ausschuss gefasst wird.
- das Änderungsprotokoll tritt in Kraft, sofern es von mindestens drei Viertel der Assoziierten Mitglieder ratifiziert wurde und entsprechende Ratifikationsurkunden beim Ständigen Sekretariat hinterlegt wurden.

§9 Definitionen
a) Rotation in alphabetischer Reihenfolge
- die alphabetische Reihenfolge orientiert sich am Namen des Assoziierten Mitgliedes anhand seines Namens in Imperianischer Sprache; das für die alphabetische Reihenfolge zugrundeliegende Schriftsystem ist die Medianische Schrift.
- die Periodische oder eine Außerordentliche Gipfelkonferenz beschließt und ändert ein Memorandum der alphabetischen Reihenfolge der Rotation. Für jedes Organ der Organisation wird eine eigene Reihenfolge festgelegt. Nach dem Beschluss jenes Memorandum beitretende Assoziierte Mitglieder werden erst auf der Periodischen Gipfelkonferenz in das Memoradum aufgenommen, die auf den Zeitpunkt folgt, in dem das Assoziierte Mitglied mindestens 4 Monate der Organisation angehörte.

b) Jahr
- die Grundlage des Jahres bildet der Gregorianische Kalender.

§10 - Übergangsbestimmungen
- durch Zusatzprotokoll zu dieser Charta können Übergangsbestimmungen festgelegt werden, welche bis zur ersten Periodischen Gipfelkonferenz nach Inkrafttreten dieser Charta Gültigkeit aufweisen.

§11 Inkrafttreten der Charta
- diese Charta soll 14 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft treten, als sie von mindestens drei Staaten ratifiziert wurde und die entsprechenden Ratifikationsurkunden bei der Regierung des Téngóku Kyowakoku hinterlegt wurden.
- so ein weiterer Staat innerhalb dieser 14 Tage seine Ratifikationsurkunde hinterlegt, so soll er mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Charta Mitglied dieser Organisation sein. Anderweitig ist das Beitrittsprozedere gem. § 5 durchzuführen.

Zusatzprotokoll
- zum ersten Generalsekretär wird durch die gründenden Assoziierten Mitglieder Pan Qiu Ma (Kaiserreich Chinopien) ernannt.
- der erste Stellvertretende Generalsekretär wird durch das Téngóku Kyowakoku gestellt.
- das Kaiserreich Chinopien richtet den ersten Ständigen Ausschuss aus.
- die Föderale Republik Andro richtet die erste Periodische Gipfelkonferenz aus.
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#85
Status: Veröffentlicht

Haushaltsplan für die Zeit von 1.3.2011 bis 1.9.2011

Staatseinnahmen (Jahr 2010): 674,5 Mrd. ARW
Gesamteinnahmensaldo (Oktober bis März): 337,25 Mrd. ARW



Vergabe von Geldern an folgende Ministerien und Einrichtungen:

Inneres: 227,25 Mrd. ARW
-Verwaltung: 10,5 Mrd. ARW
-Polizei: 24,5 Mrd. ARW
-Feuerwehr: 2,5 Mrd. ARW
-Einwanderungsbehörde: 1,5 Mrd. ARW
-sonstige Behörden: 9 Mrd. ARW
-LURAN: 10 Mrd.
-Soziales: 62,5 Mrd. ARW
-Gesundheit: 33,5 Mrd. ARW
-Umwelt: 15 Mrd. ARW
-Bildung: 26 Mrd. ARW
-Kultur: 18,5 Mrd. ARW
-Forschung: 20,5 Mrd. ARW
Justiz: 2 Mrd. ARW
-sonstiges: 1,25 Mrd. ARW

Verteidigung: 35 Mrd. ARW
-Landstreitkräfte: 15 Mrd. ARW
-Seestreitkräfte: 7 Mrd. ARW
-Luftstreitkräfte: 9 Mrd. ARW
-Strategische/Weltraum Truppen: 4 Mrd. ARW
-STAWKA: 1 Mrd. ARW

Finanzen: 65 Mrd. ARW
-Wirtschaft: 15 Mrd. ARW
-Arbeit: 15 Mrd. ARW
-Verkehr: 13 Mrd. ARW
-Bau: 9,5 Mrd. ARW
-Infrastruktur: 10 Mrd. ARW
-Staatsbetriebe: 1,75 Mrd. ARW
-Antikorruptionsamt: 0,5 Mrd. ARW

Äußeres: 4 Mrd. ARW

Ministerpräsidialamt: 2 Mrd. ARW

Duma: 0,75 Mrd. ARW

Schuldentilgung: 4,5 Mrd. ARW

Kreditaufnahme: 3,25 Mrd. ARW
-----------------------------
Gesamtschulden: 3,25 Mrd. ARW
------------------------------
Gesamt: 340,5 Mrd. ARW


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#86
Die Charta und der Haushaltsplan fehlen noch.
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#87
Status: veröffentlicht

Vereinbarung zwischen Seiner Exzellenz dem Ministerpräsidenten der Republik Eldeyja und Seiner Exzellenz, dem Ministerpräsidenten der Föderalen Republik Andro

Seine Exzellenz, der Ministerpräsident der Republik Eldeyja, stellvertretend für die Regierung der Republik Eldeyja und Seine Exzellenz, der Ministerpräsident der Föderalen Republik Andro, stellvertretend für die Regierung der Föderalen Republik Andro, sind im Bemühen, die Sicherheit ihrer Völker heute und in Zukunft zu wahren, zu folgender Vereinbarung gekommen:

1. Die Republik Eldeyja und die Föderale Republik Andro erkennen sich gegenseitig als souveräne Staaten an und werden die Grenzen der jeweils anderen Partei als unverletzlich achten.

2. Beide Regierungen werden sich - unter Berücksichtigung von Einschränkungen, die sich aus nationalem Recht oder internationalen Verpflichtungen ergeben - dafür einsetzen, den freien Warenverkehr zwischen ihren Staaten zu ermöglichen und zu fördern.

3. Ebenso werden beide Regierungen Anstrengungen unternehmen, dauerhaften diplomatischen Kontakt zueinander aufzunehmen. Diplomatische Vertreter einer Partei erhalten dabei im Hoheitsgebiete der anderen Partei diplomatische Immunität.

4. Beide Regierungen werden außerdem Anstrengungen unternehmen, den gesellschaftlichen und kulturellen Austausch zu fördern.

Für die Republik Eldeyja,
am 26. des April 2011,

[Bild: signaeinar.jpg]

Für die Föderale Republik Andro,
am 26. des April 2011,

[Bild: S_Isa_mp.jpg]
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#88
Status: veröffentlicht

Wahlgesetz

Präambel
Dieses Gesetz regelt das Wahlrecht zur Duma, zum Ministerpräsidenten sowie zu Volksabstimmungen und dem Wahlamt.


§ 1 Wahlperiode & zeitlicher Ablauf
(1) In Andro sind alle Wahlen frei, gleich, allgemein, unmittelbar und direkt.
(2) Die Amtszeiten des Ministerpräsidenten und die Legislaturperioden der Duma werden durch die Verfassung geregelt.
(3)
Zehn Tage vor dem Beginn der Listenaufstellung und der Eröffnung des Wahlregisters wird die Wahl durch den Wahlamtsleider öffentlich bekannt gegeben.
Die Aufstellung der Listen und das Wahlregister dauern genau sieben Tage.
Fünf Tage nach der Schließung der Listen und des Wahlregisters wird der Wahlgang eröffnet, er dauert sieben Tage.
Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichtung des Endergebnisses müssen sich der Gewählte oder die Gewählten binnen vier Tagen zur Konstituierung oder Vereidigung einfinden.
Als Ende der Legislaturperiode oder Amtszeit gilt der Tag der Konstituierung der Duma oder der Vereidigung des Ministerpräsidenten.


§ 2 Wahlamtsleiter
(1) Die Duma ernennt einen Wahlamtsleiter, dieser führt das Wahlamt bis zu seiner Absetzung.
(2) Sollte sich kein Wahlamtsleiter finden oder sollte man sich nicht einigen können, so amtiert der Wahlamtsleiter der letzen Wahlen. Ist dieser dazu nicht imstande, so ernennt die Regierung einen.
(3) Der Wahlamtsleiter darf kein Mitglied der Regierung sein.

§ 3 Voraussetzungen
(1)Wahlberechtigt ist, wer zum Zeitpunkt der Wahl in das Amtliche Wählerverzeichnis mit Namen und authentifizierter e-Mail Adresse eingetragen ist.
(2)Die Eintragung in das Amtliche Wählerverzeichnis erfolgt nur wenn der Eintragungswillige bereits seit mindestens 7 Tagen ununterbrochen Bürger der Föderalen Republik Andro ist.
(3)Die Wählerevidenz wird durch den Innenminister geführt und für jederman öffentlich zugänglich gemacht.
(4)Wählbar sind nur Bürger, die seit mindestens 7 Tagen die androische Staatsbürgerschaft besitzen.
(5) Wer zum Zeitpunkt der Öffnung der Wählerevidenz noch nicht 7 Tage die androische Staatsbürgerschaft besitzt, ist nicht berechtigt sich in die Wählervidenz einzutragen.

§ 4 Listenaufstellung
(1) Zur Wahl zugelassen sind einzig Listen mit wenigstens einem Kandidat.
(2) Zur Wahl des Ministerpräsidenten sind nur Einzelkandidaturen erlaubt.
(3) Das Wahlamt kann Personen oder Listen die Teilnahme an einer Wahl verbieten, wenn diese die demokratische Grundordnung beschädigen oder beseitigen wollen oder die Kriterien des Wahlgesetzes nicht erfüllt werden.
Gegen einen ablehnenden Beschluss kann der Antragsteller vor Gericht klagen. Sollte er Recht bekommen, wird die Wahl aber nicht wiederholt. Der Kläger/die Klägerpartei ist dann aber zur nächsten Wahl umgehend zuzulassen

§ 5 Wahlvorgang
(1) Die Stimmen werden über das Wahltool "MN-Wahl" erhoben und ausgezählt.
(2) Nach Wahlende teilt der Wahlleiter das amtliche Ergebnisse mit.
(3) Stimmen werden immer ab der Hälfte nach der Kommastelle aufgerundet. (2,5 = 3; 2,4 =2 )
(3a) Wenn in einer Pattsituation durch eine Aufrundung mehr Sitze zu vergeben sind als vorhanden, dann erhält die Partei/Liste mit der höheren Nachkommastelle den Zuschlag, die mit den wenigsten muss darauf verzichten.
(4) Die Duma hat sich wie in der Verfassung oder der Geschäftsordnung der Duma zu konstituieren, jedoch spätestens 4 Tage nach der Wahl.
(5) Überhangmandate sind in der Duma möglich.
(6) Sollte wegen der Prozentverteilung eine Stimme nicht zu vergeben sein, so fällt diese an die stärkste Liste. Gibt es zwei gleich starke Parteien, so entfällt sie.
(7) Sollte im ersten Wahlgang zum Ministerpräsidenten kein Kandidat die absolute Mehrheit erreichen, so treten im zweiten Wahlgang die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen gegeneinander an.

§ 6 Volksabstimmungen
(1) Auf Antrag von 25% der Bevölkerung, 30% der Dum
a oder der Regierung können Volksabstimmungen eingeleitet werden. Die Anträge sind im Ministerrat einzureichen.
(2) Volksabstimmungen haben den zeitlichen Ablauf wie in §1 (3)
(3) Sie werden mit dem Wahltool "MN-Wahl" durchgeführt.
(4) Insofern es nicht anders geregelt ist, reicht für das Ermitteln des Ergebnisses die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(5) Ämter die vom Volk direkt gewählt werden, werden vom Wahlamt automatisch ausgeschrieben und die Volksabstimmung gemäß diesem Gesetz durchgeführt.
(6) Das Ergebnis einer Volksentscheidung ist für alle Staatsorgane bindend.

§ 7 Abstimmungsmöglichkeiten
Bei Abstimmungen über nur einen Kandidaten, eine Partei oder die Verfassung oder eine Volksabstimmung gibt es nur die Möglichkeit zu "Ja" oder "Nein" oder "Enthaltung". Die Möglichkeit "Enthaltung" wird bei der Mehrheitsfindung nicht berücksichtigt.

§ 8 In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft und ersetzt das bisherige Wahlgesetz.
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#89
Status: nicht unterschrieben (von den Regierungen)

Grundlagenvertrag zwischen der Demokratischen Union und der Föderalen Republik Andro

Präambel
Die Hohen Vertragsschließenden Mächte,
bestrebt, ihre Beziehungen auf eine solide Grundlage zu stellen,
geeint in dem Willen, durch friedliche Kooperation Frieden, Wohlstand und Sicherheit zu fördern,
überzeugt, dass Streitigkeiten und Konflikte friedlich zu lösen sind und
in gegenseitigem Respekt voreinander und in Anerkennung der staatlichen Souveränität und territorialen Integrität,
haben,
vertreten durch
Seine Exzellenz, dem Präsidenten der Föderalen Republik Andro
und
Seine Exzellenz, dem Unionspräsidenten der Demokratischen Union
sich auf folgenden Grundlagenvertrag geeinigt:

Artikel 1
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte erkennen einander als unabhängige Staaten an. Sie verpflichten sich insbesondere die staatliche Souveränität und die territoriale Integrität des jeweils anderen Vertragspartners zu achten.
(2) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte kommen überein, evnetuelle Differenzen, Streitigkeiten oder Konflikte nur friedlich und auf dem Verhandlungsweg zu lösen.

Artikel 2
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte kommen überein, Botschafter auszutauschen, die ihren Sitz am Sitz der jeweiligen Regierung haben werden.
(2) Die Botschafter und das übrige diplomatische Personal genießen diplomatische Immunität.
(3) Das Botschaftsgebäude darf nur nach Zustimmung durch den jeweiligen Botschafter von Sicherheitskräften oder anderen Vertretern von Behörden des jeweiligen Gastlandes betreten werden.

Artikel 3
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte sichern einander Amtshilfe in den Fällen von Kriminalitäts- und Terrorismusbekämpfung.
(2) Personen, die auf dem Territorium des jeweils anderen Vertragspartners eine Tat begangen haben, die nach dessen Strafgesetzen strafbewehrt sind, müssen nur dann ausgeliefert werden, wenn diese Tat auch im Geltungsbereich der Strafgesetze des anderen Vertragspartners strafbewehrt sind.
(3) Personen, die auf dem Territorium des jeweils anderen Vertragspartners eine Tat begangen haben, die nach dessen Strafgesetzen strafbewehrt sind, müssen nur dann nicht ausgeliefert werden, wenn diese die Staatsbürgerschaft des Ausliefererstaates haben.

Artikel 4
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte sind sich darin einig, gemeinsame Projekte der Zusammenarbeit auf den Gebieten der Jugend- und Kulturarbeit, der Wirtschaft und Wissenschaft, des Verkehrs, des Post- und Fernmeldewesens, der Schifffahrt oder der Kriminalitätsbekämpfung anzustreben und in gesonderten Verträgen zu vereinbaren.
(2) Die Regelungen und Beschränkungen bei der Einreise von Staatsbürgern des jeweils einen Hohen Vertragspartners auf das Territorium des jeweils anderen Hohen Vertragspartners sollen möglichst vereinfacht werden.
(3) Hiervon unberührt sind Einreiseverbote, die im Rahmen von Strafprozessen durch Gerichte der Unterzeichnerstaaten gegen Bürger des jeweils anderen Vertragspartner verhängt wurden.
(4) Die Einreise von Staatsbürgern des jeweils anderen Hohen Vertragspartners darf in Krisen- oder Katastrophenfall zeitlich befristet ausgesetzt werden, wenn dies die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung erfordert. Über die Aussetzung ist der jeweils andere Vertragspartners unter Angaben der Gründe zu informieren. Nach Wegfall der Gründe für die Aussetzung müssen sämtliche Reisebeschränkungen wieder aufgehoben werden.

Artikel 5
Die Hohen Vertragsschließenden Mächte vereinbaren die Abhaltung von Regierungskonsultationen, die mindestens einmal abwechselnd in Andro und der Demokratischen Union stattfinden sollen.

Artikel 6
(1) Dieser Vertrag kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist sind klärende Gespräche zwischen den den Vertragsparteien zu führen.
(2) Die Vertragspartner kommen überein, dass Vorschläge zur Änderung des Inhalts sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem Vertragspartner mitgeteilt werden und nur in beiderseitigem Einvernehmen getätigt werden können.
(3) Dieser Vertrag hat eine unbeschränkte Laufzeit.
(4) Der Vertrag tritt nach Unterzeichnung durch die Vertragspartner und der Ratifizierung durch die dafür zuständigen Organe in Kraft.
(5) Mit Inkrafttreten dieses Grundlagenvertrags tritt das Exekutivabkommen zwischen der Regierung der Föderalen Republik Andro und der Regierung der Demokratischen Union vom 10.01.2011 außer Kraft

..., den .. . .. . 2011


Für die Demokratische Union



Für die Föderale Republik Andro
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#90
Status: veröffentlicht

Exekutivabkommen zwischen der Regierung der Föderalen Republik Andro und der Regierung der Republik Tropika


Präambel
Mit diesem Exekutivabkommen zwischen den Regierungen der Signarstaaten erklären beide Nationen eine friedliche und gemeinschaftliche Kooperation auf diplomatischem Wege einzugehen.

§1. Anerkennung
Die Nationen Andro und Tropika erkennen sich gegenseitig als gleichberechtigte und souveräne Staaten sowie die Unantastbarkeit und Unverletzlichkeit ihrer Grenzen an.

§2. Beziehungen
Beide Signarstaaten erklären, dass sie gemeinsame diplomatische Beziehungen anstreben und diese künftig ausbauen und erweitern wollen. Ein dauerhafter Kontakt und Austausch ist das angestrebte Ziel beider Nationen. Ein Austausch von Diplomaten und die Errichtung von Konsulaten ist erwünscht.

§3. Wirtschafts & Aufbauhilfe
Die Föderale Republik Andro leistet der Republik Tropika Wirtschafts- und Aufbauhilfe in Form von Technikern, Ingenieuren, Ausbildern und Material. Hierbei vereinbaren beide Regierungen das Ausmaß der benötigen Unterstützung. Die Förderungen bleiben unentgeldlich und sind nicht zurück zu zahlen.
Es wird ein seperater Handelsvertrag angestrebt.

§4. Ausbildungsunterstützung
Andro gewährleietet Tropika den Beistand bei der Ausbildung von Lehrern, Hochschulmitarbeitern, wissenschaftlichem Personal in allen technischen und nichttechnischen Bereichen in Form von Ausbildern und Lehrpersonal aus Andro.

§5. Unterstützung beim Aufbau nationaler Sicherheitskräfte
Die Föderale Republik leistet der Republik Tropika Unterstützung beim Auf- und Ausbau ihrer nationalen Einheiten und Streitkräfte. Hierfür werden alle androischen Einheiten in einer oder auf mehrere tropikanische Basen oder Kasernen verteilt. Die androischen Einheiten sorgen selbst für ihre Versorgung. Der Seehafen von Tropika City dient als logistischer Ausgangspunkt für die weiteren Hilfsmaßnamen für Tropika.
Weiterhin versorgt Andro Tropika mit den benötigten militärischen Gütern sowie Ausbildern für ihre Armee.
Die Anzahl der auf der Tropika stationierten Einheiten darf 1000 Mann militärisches und 5000 Mann ziviles Personal nicht ohne Absprache mit der Regierung Tropikas übersteigen.
Über die weitere Stationierung von benötigten Einheiten oder Gerätschaften für die Unterstützung haben beide Regierung zu einem späteren Zeitpunkt zu verhandeln.

§6. Schlussakte
Dieses Abkommen ist solange gültig bis es von beiden Seiten im Einvernehmen geändert oder aufgehoben wird, oder wenn eine Signarmacht das Abkommen für Beendet erklärt.
Weiterhin gilt das Abkommen als beendet, wenn es durch einen völkerrechtlich bindenden Grundlagenvertrag oder ähnliches ersetzt und/oder erweitert wird.


[img]../images/sign/S_Isa_mp.jpg[/img]
Alexander Gregowitsch Isalowitsch
Ministerpräsident der Föderalen Republik Andro
3. Mai 2011

[Bild: b1xc-68.png]
Carlos de Manuel
Präsident der Republik Tropika
3. Mai 2011
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