Nun Exzellenz,
es wurde ja zuletzt mit Gosposcha Alexjewa eine Vertragsänderung besprochen, dem laut ihrer Aussage, das Auswärtige Amt zugestimmt hat
Grundlagen- und Friedensvertrag zwischen der Föderalen Republik Andro und dem Kaiserreich Dreibürgen
§1 Allgemeines:
(1) Die Föderale Republik Andro und das Kaiserreich Dreibürgen streben hiermit diplomatische Beziehungen und eine friedliche Zusammenarbeit an. Der Kriegszustand wird für beendet erklärt.
(2) Beide Vertragspartner erkennen einander als unabhängige und souveräne Staaten an.
(3) Beide Vertragspartner stufen die Diplomatischen Beziehungen untereinander mindestens als "neutral" ein.
§2 Einreise- und Rechtsbestimmungen
Jedem Staatsbürger der Föderalen Republik Andro und des Kaiserreichs Dreibürgen ist es jederzeit möglich, visumsfrei in das Land des Vertragspartners zu reisen.
§3 Frieden und Sicherheit
(1) Die Föderale Republik Andro und das Kaiserreich Dreibürgen haben für die Erhaltung des Friedens und der Sicherheit untereinander zu garantieren.
(2) Militärische, Paramilitärische oder Geheimdienstliche Operationen auf dem Staatsgebiet des Vertragspartners sind für beide Staaten verboten, ausser sie erfolgen mit Wissen und ausdrücklicher Erlaubnis des Vertragspartners.
(3) Beide Staaten haben Einmischungen in die Innenpolitik des Vertragspartners zu unterlassen. Konstruktive Kritik ist aber erlaubt und erwünscht.
(4) Beide Staaten sind angehalten humanitäre Hilfe zu leisten, wenn der jeweils andere Staat dies im berechtigten Fall verlangt.
§4 Botschaften
(1) Die Föderale Republik Andro und das Kaiserreich Dreibürgen stimmen dem Austausch von Botschaftern zu. Die Botschafter werden an ihrer Arbeit nicht gehindert, und genießen politische Immunität und den Schutz des Gastgeberlandes. Nur unter Angabe von Gründen kann die gastgebende Nation Angehörige des diplomatischen Korps der Vertragspartner ausweisen.
(2) Beide Staaten ermöglichen die Einrichtung von Botschaften ihres Vertragspartners im eigenen Lande. Das gesamte Gelände der Botschaft untersteht der Juristiktion des Entsenderstaates. Das Betreten des Botschaftsgeländes ist nur mit Genehmigung erlaubt.
§6 Gültigkeit und Kündigung
(1) Dieser Vertrag ist ab dem Zeitpunkt der Ratifizierung zeitlich unbegrenzt gültig, ausser er wird von einem oder beiden Vertragspartnern gekündigt.
(2) Änderungen dieses Vertrages sind jederzeit möglich. Sie sind nur mit der ausdrücklichen Zustimmung beider Vertragspartner gültig.
(3) Dieser Vertrag kann nur mit schriftlicher Begründung an den Vertragspartner gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt eine Woche, wobei diese Zeit dazu genutzt werden sollte, um herrschende zwischenstaatliche Konflikte zu lösen.
Geändert wurde das Thema bezüglich der Exterritorialität und den Botschaften, was zu Juristiktion geändert wurde. Exterritorial gibt es nicht mehr.
Darüber hinaus möchte die androische Regierung betonen, vertreten durch seine Exzellenz dem Außenminister, das wir sehr an einer Konsolidierung der Beziehungen zwischen unseren beiden Staaten interessiert sind.
Eine Politik der Entspannung und des Vertrauens würden wir sehr begrüßen und möchten auch darauf hinwirken.
Dazu haben wir sie, aber auch Außenminister Liebknecht eingeladen. Gespräche mit ihrem Reichskanzler wollen wir auch suchen.
Exzellenz Klett, ich würde mich freuen, wenn sie die dreibürgische Sicht der Dinge darlegen würden und wie sie gerne weiter vorgehen möchten.