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[Saal I] Wladislaw Danilenko ./. Königreich Korgowska
#34
[Bild: reichsgerichtwappen1.png]

Im Namen des Volkes

Im Verfahren des

Gospodin Danilenko, Wladislaw

vertreten

durch sich selbst

gegen

Das Korolewstwo Korgowska

vertreten

durch Gospodin Aleksander Jurjewitsch Ardenberg-Godunow, Regent des Königreichs Korgowska

hat der Föderationsgerichtshof unter Vorsitz des Richters Fornikow

durch Urteil für Recht erkannt.

1. Der Antrag des Antragsstellers ist unbegründet und wird verworfen.
2. Das Urteil des Föderationsgerichtshofes in gleicher Sache vom 13. Januar 2013 wird aufgehoben.
3. Die einstweilige Anordnung vom 1. Dekabr 2012 wird aufgehoben

Gründe

1. Das Prinzip des Föderalismus ist neben dem republikanischen und rechtsstaatlichen Prinzip tragend für das verfassungsrechtliche Gefüge der Föderale Republik Andro und strahlt damit auch auf die sie bildenden Provinzen ab. Seine besondere Bedeutung wird durch seine Nennung im ersten Paragraphen besonders hervorgehoben. Aus dem föderalen Prinzip folgt die in § 5 beschriebene Kompetenzverteilung.
Die Kompetenzen der Republik erstrecken sich auf die in Paragraph 5 enumerativ aufgezählten Bereiche. Darüberhinaus sind Gesetzgebungszuständigkeiten der Republiken im Lichte des überragenden Föderalismusprinzips und damit eng auszulegen. Sie sind nur dort anzuerkennen, wo sie zur Abwehr einer eminenten Gefahr für die Republik oder ihrer Bürger erforderlich ist. Darüberhinaus stehen den Provinzen Gesetzgebungsrechte in allen Bereichen zu, welche nicht ausdrücklich der Republik zugewiesen sind.
Aus den historischen Gesetzgebungsmaterialien ergibt sich darüberhinaus, dass Recht der Republik Gesetze in solchen Bereichen zu erlassen, welche nicht ausdrücklich der Republik zugewiesen sind. Die Provinzen haben allerdings das Recht solche Republikgesetze durch eigene Regelungen zu ersetzen (Substitutionsrecht).
Im Lichte des Föderalismusprinzips ist dementsprechend der Anwendungsbereich des Grundsatzes "Republikrecht bricht Provinzrecht" teleologisch zu reduzieren.
Ebenso führen die Provinzen das Föderationsrecht und die eigenen Rechtsnormen in eigener Verantwortung aus, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

2. Fürderhin ergibt sich aus dem Rang des Föderalismusprinzips die eigene, originäre Staatsqualität der Provinzen. Mithin ist die Verfassungsautonomie der Provinzen zu achten und unterliegt der föderationsgerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt.

3. Dieses Urteil ergeht in unmittelbarer Rechtskraft und ist unanfechtbar.

Koskow, der 30.01.2013

Fornikow
Präsident des Föderationsgerichtshof

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Nachrichten in diesem Thema
[Kein Betreff] - von Wladislaw Danilenko - 03.12.2012, 19:24
[Kein Betreff] - von Wladislaw Danilenko - 03.12.2012, 22:53
[Kein Betreff] - von tvAndro - 03.12.2012, 23:11
[Kein Betreff] - von Wladislaw Danilenko - 03.12.2012, 23:25
[Kein Betreff] - von Wladislaw Danilenko - 21.12.2012, 12:28
[Kein Betreff] - von Andrej Michailowitsch Fornikow - 30.01.2013, 21:06

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