19.12.2012, 20:02
Uka über die Uniformierung der Streitkräfte
Präambel
Diese Uka regelt das Uniformwesen der Streitkräfte der Föderalen Republik Andro
Artikel 1: Die Uniformierung der Mannschaften des Heeres & der Luftwaffe
§1: Dienstuniform
Die Dienstuniform besteht aus dem standardisierten Kampfanzug Modell 2005. Zu diesem gehören die Schnürstiefel Modell 97. Zur Dienstuniform ist immer eine Pilotka zu tragen. Im Winter wird diese Uniform durch den Wintermantel Modell 08 ergänzt und die Pilotka wird durch eine Uchanka ersetzt.
§2: Gesellschaftsanzug
Der Gesellschaftsanzug besteht aus der Uniformjacke Modell 80 und der dazugehörigen Uniformhose, es sind die Stiefel Modell 70 zu tragen. Anstatt der Pilotka wird eine Schirmmütze getragen, dazu sind sämtliche Orden und die Ehrenwaffe, die für Mannschaften aus dem Bajonett besteht, zu tragen. Weibliche Mannschaften können die Uniformhose Modell 80 durch einen farblich passenden Rock ersetzen, Stiefel werden dann durch schwarze Schuhe mit Absatz ersetzt. In diesem Fall entfällt auch die Ehrenwaffe.
§3: Paradeuniform
Die Paradeuniform gleicht dem Gesellschaftsanzug, allerdings ist die Ehrenwaffe nicht zu tragen, stattdessen wird die Haupt- und Seitenwaffe getragen. Anstatt der Stiefel Modell 70 sind die Paradeschaftstiefel Modell 09 zu tragen. Für weibliche Mannschaften gelten die gleichen Vorschriften wie beim Gesellschaftsanzug.
Artikel 2: Die Uniformierung der Unteroffiziere des Heeres & der Luftwaffe
§1: Dienstuniform
Diese entspricht denen der Mannschaften, die Pilotka wird durch ein rotes Barett mit dem Abzeichen der Waffengattung ersetzt.
§2: Gesellschaftsanzug
Auch der Gesellschaftsanzug entspricht denen der Mannschaften, allerdings wird das Bajonett als Ehrenwaffe durch einen Säbel ersetzt.
§3: Paradeuniform
Die Paradeuniform entspricht jener der Mannschaften, allerdings entfällt die Hauptwaffe und wird durch die Ehrenwaffe ersetzt. Diese verbleibt allerdings in der Scheide.
Artikel 3: Die Uniformierung der Offiziere und Generäle des Heeres & der Luftwaffe
§1: Dienstuniform:
1a: Offiziere und Generäle die ein Kommando innehaben tragen den Standardmäßigen Kampfanzug mit den entsprechenden Rangabzeichen und Insignien. Es entfällt die Kopfbedeckung.
1b: Offiziere und Generäle die in Stäben eingesetzt sind haben den Dienstanzug Modell 04 zu tragen. Es bleibt den Offizieren und Generälen überlassen, ob sie schwarze Lederschnürschuhe oder die Dienststiefel Modell 85 tragen wollen.
§2: Gesellschaftsanzug:
Der Gesellschaftsanzug entspricht dem der unteren Dienstgrade, allerdings wird als Ehrenwaffe ein Degen getragen.
§3: Paradeuniform
Diese entspricht denen der unteren Dienstgrade, allerdings entfallen die Haupt- und Seitenwaffe, es ist lediglich der Offiziers- bzw. der Generalsdegen zu tragen.
Artikel 3: Schlussbestimmungen:
Die Uka tritt mit ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft
Uka übder die Kadettenanstatlten
§ 1 Grundlegendes
Mit dieser Uka werden, die in langer androischer Militärtradition stehenden Kadettenanstalten wiedererichtet. Kadettenanstalten sind Lehranstalten der Streitkräfte, welche eine zivilen Schulen vergleichbare fachliche Ausbildung bieten. Darüberhinaus bereiten Kadettenanstalten zielgerichtet auf den späteren Dienst in den Streitkräften als Offizier vor.
§ 2 Aufnahme
(1) Schüler einer Kadettenanstalt kann jeder androische Staatsbürger werden, welcher das 15. aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat und noch keinen Schulabschluss gemäß des Bildungsgesetzes erlangt hat. Der Antrag ist schriftlich an die STAWKA zu richten.
(2) Über die Zulassung entscheidet die zuständige Kadettenanstalt in Rücksprache mit der STAWKA. Bei der Auswahl sind Personen aus sozial schwächeren oder sozial schwierigen Verhältnissen besonders zu berücksichtigen und zu bevorzugen.
(3) Mit dem Eintritt in eine Kadettenanstalt verpflichtet sich der Antragssteller für einen mindestens fünfjährigen Dienst in den föderalen Streitkräften. Die Kadettenanstalten bereiten auf die Ablegung des Magisters gemäß § 5, Abs. 1 BilG vor.
(4) Die erfolgreiche Absolvierung der Kadettenanstalt berechtigt zur Ablegung des Magisters gemäß § 5, Abs. 1 BilG sowie des Unteroffiziersexamens.
(5) Nach erfolgreicher Absolvierung der Kadettenanstalt wird der Soldat als Soldat auf Zeit gemäß § 4, Abs. 1 MilG in die föderalen Streitkräfte übernommen.
§ 3 Universitäten der Streitkräfte
(1) Die föderalen Streitkräfte richten Universitäten zur höheren Bildung ihrer Rekruten ein. Nach abgeschlossenen Grundwehrdienst oder der erfolgreichen Absolvierung einer Kadettenanstalt ist die betreffende Person berechtigt an einer Universität der Streitkräfte ein Studium aufzunehmen.
(2) Die Bestimmungen des § 2 finden entsprechend Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Mit dem Eintritt in einer Universität der Streitkräfte verpflichtet sich der Betreffende zu einem mindestens fünfzehnjährigen Dienst in den föderalen Streitkräften. Die gemäß § 2 bereits geleistete Dienstzeit wird hierauf angerechnet.
(3) Im Laufe oder nach Beendigung des Studiums ist der Soldat berechtigt das Offiziersexamen abzulegen. Nach Beendigung des Studiums wird der Soldat als Soldat auf Zeit gemäß § 4, Abs. 1 MilG in die föderalen Streitkräfte übernommen. Im Falle des vorzeitigen Abbruchs des Studiums wird der Soldat als Soldat auf Zeit in seiner gegenwärtigen Laufbahngruppe in die föderalen Streitkräfte übernommen.
§ 4 Standorte der Lehranstalten
(1) Es werden in folgenden Orten Kadettenanstalten eingerichtet:
1. Koskow
2. Petrograd
3. Jakowgrad
4. Sumgait
5. Gischtabat
6. Wladejuschnij
Es werden in folgenden Orten Universitäten der Streitkräfte eingerichtet:
1. Koskow
2. Jakowgrad
3. Gischtabat
4. Sumgait
§ 5 Schlussbestimmungen
(1) Die Stellung der föderalen Militärakademie wird durch diese Uka nicht berührt. Neben der allgemeinen Offiziersausbildung obliegt ihr weiterhin exklusiv die Stabsoffiziers- und Generalsausbildung.
(2) Diese Uka tritt mit ihrer Verkündung durch den Präsidenten in Kraft.
Koskow, den 19.12.2012