03.12.2012, 19:49
Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches
Folgende Vorschriften werden in das StrGB eingefügt:
§ 7, II
Als Gehilfe wird bestraft einen anderen hilft eine Straftat zu begehen. Die Strafe des Gehilfen richtet sich nach jener für den Täter. Sie ist zu mildern.
§ 17a Widerstand gegen die Staatsgewalt
(1) Wer mit dem Ziel staatliche Organe an der Erfüllung ihrer Diensttätigkeit zu hindern oder zu beeinträchtigen gegen diese Gewalttaten oder auf andere Weise Widerstand leistet wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Tagen zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor wenn der Täter
1. Waffen oder gefährliche Werkzeuge verwendet.
2. im Rahmen einer Gruppe die Tat begeht
3. fortgesetzt Widerstand leistet.
§ 25 erhält folgende Neufassung
§ 25 Rowdytum
(1) Wer sich an einer Zusammenrottung beteiligt, welche aus der Mißachtung der öffentlichen Ordnung Gewalttätigkeiten, Drohungen oder Belästigungen gegenüber Personen oder Beschädigungen von Sachen oder öffentlichen Einrichtungen begeht wird mit Freiheitsstrafe nicht unter dreißig Tagen bestraft.
(2) Handelt der Täter aus Hass auf ethnische oderreligiöse Bekenntnisse so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter vierzig Tagen zu erkennen.
§ 26 erhält folgende Neufassung
Wer öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften den Inhalt religiöser oder weltanschaulicher Bekenntnisse beschimpft wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 36a Unzucht
Wer sexuelle Akte mit Tieren oder sonstige Arten von Unzucht verübt wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 36b Verbreitung unzüchtiger Propaganda
(1) Wer öffentlich in Wort oder Bild oder durch sonstige Schriften pornographische oder andere unzüchtige Schriften verbreitet, oder auf andere Art für minderjährige Personen öffentlich zugänglich macht wird mit Freiheitsstrafe bis zu 15 Tagen bestraft.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder organisiert so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter 20 Tagen zu erkennen.
§ 36c Förderung der Prostitution
(1) Wer anderen Personen Gelegenheit zur Prostitution verschafft oder die Leistung von Prostituierten in Anspruch zu nehmen oder die Prostitution auf sonstige Art und Weise fördert wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Tagen bestraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 finden auf Prostituierte die Bestimmungen des Resozialisierungsgesetzes Anwendung. Sie sind in geeignete Heime unterzubringen.
§ 36d Glücksspiel
Wer ohne staatliche Genehmigung Glücksspiel betreibt oder an einem solchen teilnimmt wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
Koskow, den 03.12.2012