01.12.2012, 18:03
Im Namen des Volkes
im Verfahren
des Herrn Danilenko, Wladislaw
gegen
das Königreich Korgowska
ergeht bis zur Entscheidung in der Hauptsache folgende einstweilige Anordnung gem. § 12, I GerO.
1. Artikel 2, Absatz 2 der Verfassung des Königreich Korgowska (VerfKK), sowie Art. 3, S.4, HS. 2 VerfKK bzgl. des Vetorechts, sowie Art. 7 VerfKK sind nicht anzuwenden.
2. Jegliche königliche Erlässe, Dekrete oder sonstigen Verfügungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung seitens der königlichen Ratsversammlung.
Andrej Michailowitsch Fornikow
Präsident des Föderationsgerichtshofes