01.12.2012, 15:05
Erhebung einer Verfassungsbeschwerde
Hiermit erhebe ich, Wladislaw Danilenko Verfassungsbeschwerde gegen die Verfassung des Königreichs Korgowska idF. vom 30.11.2012.
Begründung:
Die Verfassung verletzt den allgemeinen Gleichheitssatz aus § 2 der föderalen Verfassung. Meine politischen Mitwirkungsrechte auf Provinzebene sind im Vergleich zu jenen in anderen Provinzen wie in Mostowskaja wesentlich eingeschränkt. Insbesondere, da die königliche Dekrethoheit im Falle des Notstandes unbegrenzt und nicht anfechtbar ist. Ebenso steht dem König ein unbegrenztes Vetorecht gegen Beschlüsse der königlichen Ratsversammlung zu. Ferner sieht Artikel 7 der Verfassung einen Rückfall aller Machtbefugnisse in die Hand des Königs vor im Falle des Notstandes. Hierzu wird angemerkt, dass die Verhängung des Notstandes allein in der Kompetenz der Föderation liegt. Dem König ist es somit an der Hand gegeben an der Ratsversammlung vorbei Dekrete zu erlassen und absolute Macht auszuüben. Dies ist unzulässig, da auch die Provinzverfassungen mit der föderalen Verfassung vereinbar sein müssen.
Ich beantrage ferner durch einstweilige Anordnung gem. § 12, I GerO die gerügten Punkte außer Vollzug zu setzen und bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch geeignete provisorische Regelungen zu ersetzen.
Wladislaw Danilenko
Hiermit erhebe ich, Wladislaw Danilenko Verfassungsbeschwerde gegen die Verfassung des Königreichs Korgowska idF. vom 30.11.2012.
Begründung:
Die Verfassung verletzt den allgemeinen Gleichheitssatz aus § 2 der föderalen Verfassung. Meine politischen Mitwirkungsrechte auf Provinzebene sind im Vergleich zu jenen in anderen Provinzen wie in Mostowskaja wesentlich eingeschränkt. Insbesondere, da die königliche Dekrethoheit im Falle des Notstandes unbegrenzt und nicht anfechtbar ist. Ebenso steht dem König ein unbegrenztes Vetorecht gegen Beschlüsse der königlichen Ratsversammlung zu. Ferner sieht Artikel 7 der Verfassung einen Rückfall aller Machtbefugnisse in die Hand des Königs vor im Falle des Notstandes. Hierzu wird angemerkt, dass die Verhängung des Notstandes allein in der Kompetenz der Föderation liegt. Dem König ist es somit an der Hand gegeben an der Ratsversammlung vorbei Dekrete zu erlassen und absolute Macht auszuüben. Dies ist unzulässig, da auch die Provinzverfassungen mit der föderalen Verfassung vereinbar sein müssen.
Ich beantrage ferner durch einstweilige Anordnung gem. § 12, I GerO die gerügten Punkte außer Vollzug zu setzen und bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch geeignete provisorische Regelungen zu ersetzen.
Wladislaw Danilenko