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Föderales Amtsblatt
#92
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Uka über die Besoldung der Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere der Streitkräfte der Föderalen Republik Andro

§ 1 Soldhöhe

(1) Der Grundsold für einen einfachen Streliz beträgt 1000 ARW pro Monat. Für jeden zusätzlichen Mannschaftsdienstgrad steigt der Sold um jeweils 80 ARW pro Monat.
(3) Der Grundsold für Unteroffiziersdienstgrade beträgt 1400 ARW pro Monat. Für jeden zusätzlichen Unteroffiziersdienstgrad steigt der Sold um 120 ARW pro Monat.
(4) Der Grundsold für Offiziersdienstgrade beträgt 2400 ARW pro Monat. Für jeden zusätzlichen Offiziersdienstgrad steigt der Sold um 320 ARW pro Monat.
(5) Der Grundsold für Soldaten, die in Institutionen der Regierung eingesetzt werden, entspricht den Bezügen eines Beamten in der gleichen Stellung. Die Oberkommandierenden der Teilstreitktäfte erhalten den Sold eines Staatssekretärs, der Oberkommandierende der Streitkräfte die Besoldungsstufe eines Minsters der Föderalen Republik.

§ 2 Besondere Zuwendungen

(1)Alle Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere haben unabhängig von ihrem Rang Anspruch auf folgende Zulagen zum normalen Sold:

(2) Entlassungsgeld: Das Entlassungsgeld wird jedem Soldaten der föderalen Streitkräfte, welcher seinen Dienst ohne Beanstandungen absolviert hat, am Tage seiner regulären Entlassung aus dem Dienst in Höhe von 1000 ARW ausbezahlt und soll ihm den Übergang in das Zivilleben erleichtern.
(3) Weihnachtsgeld: Das Weihnachtsgeld wird jedem Soldaten am letzten Tag jedes Jahres in Höhe von 50% des letzten Monatssoldes, allerdings nicht höher als 1000 ARW ausbezahlt.
(4) Verteidigungszulage: Jedem Soldat, welcher in einem Verteidigungsfall, einem inneren Notstand, oder einem sonstigen vergleichbaren Hilfsfall an Kampfhandlungen mit Gefahr für Leib oder Leben teilnimmt werden pro Tag eine Zulage in Höhe von 100 ARW ausbezahlt.
(5) Alle Soldaten sind von direkten Steuern befreit, die Beiträge zur Krankenvericherung werden vom Staat übernommen.
Die Rentenbeiträge sind von den Soldaten selbst zu leisten.
(6) Hat der Ehepartner des Soldaten bzw. der Soldatin keinen eigenen Lebensunterhalt oder kein eigenes Einkommen, so ist der Ehepartner beim Soldaten bzw. der Soldatin mitversichert.


§ 3 Begriffsbestimmung

(1) Als Mannschaftsdienstgrade im Sinne dieser Uka gelten

1.) Streliz
2.) Efreitor
3.) Mladshii Sergeant

(2) Als Unteroffiziersdienstgrade im Sinne dieser Uka gelten

1.) Desjatnik
2.) Starshii Sergeant
3.) Starshina
4.) Praporwnik
5.) Starshii Praporwnik

(3) Als Offiziersdienstgrade im Sinne dieser Uka gelten

1.) Lietenant
2.) Starshii Lietenant
3.) Sotnik
4.) Maior
5.) Podpolkownik
6.) Polkownik
7.) General Leitenant
8.) General Maior
9.) General Polkownik
10.) General Armii
11.) Marschall Federalnoi Respubliki Androija

§ 4 Übergangs- und Schlußvorschriften

(1) Diese Uka tritt mit ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatte in Kraft.
(2) Sie findet zum ersten Mal ab dem 01.09.2012 Anwendung
(3) Anderslautende Vorschriften treten mit Inkrafttreten außer Kraft.

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Nachrichten in diesem Thema
Föderales Amtsblatt - von Jewgenij Smirnow - 31.07.2010, 19:26
[Kein Betreff] - von Wladimir Michailjowitsch Saizew - 23.08.2012, 14:58
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 17.11.2014, 02:38
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 03.01.2015, 23:21
[Kein Betreff] - von Ensio Kirvesniemi - 01.02.2015, 22:52
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 10.05.2015, 23:36
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 27.07.2015, 23:20
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 27.07.2015, 23:55
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 31.07.2015, 06:22
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 31.07.2015, 16:26
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 15.11.2015, 17:32
[Kein Betreff] - von Ensio Kirvesniemi - 18.02.2016, 17:55
[Kein Betreff] - von Ensio Kirvesniemi - 19.02.2016, 19:33
[Kein Betreff] - von Ensio Kirvesniemi - 19.02.2016, 19:34

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