Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
[TOP 14] Änderung der bisherigen Abkommen/ Beschränkung auf ARS-Mitglieder
#3
Holt noch einmal die letzten Anträge ihres Kollegen Tang She heraus, über die alsbald abgestimmt werden sollte.

1. Änderungsprotokoll zum Renzianischen Justizabkommen

Die Mitglieder des Renzianischen Justizabkommens kommen überein, das genannte Abkommen folgendermaßen zu ändern:

Kapitel 1: Neufassung der Art. 6 und 7
Art. 6 und 7 erhalten folgende Fassung:

Art. 6 Beitritt
(1) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens kann jedes Assoziierte oder Beobachtende Mitglied der Association of the Renzian States diesem beitreten. Dazu ist dieses Abkommen zu ratifizieren und eine entsprechende Akzessionsurkunde beim Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States zu hinterlegen.
(2) Der Beitritt zu diesem Abkommen wird gültig und vollzogen, sobald die Mitglieder dieses Abkommens einen entsprechenden Beschluss gefasst haben.

Art. 7 Austritt
(1) Der Austritt aus dem Abkommen ist dem Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States anzuzeigen. Der Austritt erfolgt mit einer Frist von einem Monat.
(2) Ein Mitglied dieses Abkommens scheidet mit einer Frist von einem Monat nach dem Zeitpunkt, an dem die Assoziierte oder Beobachtende Mitgliedschaft in der Association of the Renzian States endet, aus dem Abkommen aus.


Kapitel 2: Anfügung eines Zusatzprotokolls
Folgendes Zusatzprotokoll wird dem Abkommen angefügt:

Zusatzprotokoll
1. Es wird eine „Versammlung der Mitglieder des Renzianischen Justizabkommens“ gebildet. Diese besteht aus den Vertretern derjenigen Assoziierten und Beobachtenden Mitglieder der ARS im Ständigen Ausschuss, welche Mitglieder des Renzianischen Justizabkommens sind. Der jeweilige Vertreter führt die eine Stimme des Mitglieds dieses Abkommens.
2. Die Versammlung der Mitglieder tagt ordentlich am Ort des Ständigen Ausschusses der ARS. Sofern das Assoziierte Mitglied der ARS, welches den Ständigen Ausschuss ausrichtet, nicht Mitglied dieses Abkommens sein sollte, kann die Versammlung mit einfacher Mehrheit außerordentlich beschließen, an einem Ort eines Mitgliedes dieses Abkommens zu tagen.
3. Der Versammlung der Mitglieder steht es frei, ihren Geschäftsgang zu regeln sowie den Generalsekretär, die Vertreter der anderen Assoziierten oder Beobachtenden Mitglieder der ARS, welche nicht Mitglied dieses Abkommens sind, im Ständigen Ausschuss, die für Justiz zuständigen Minister der Assoziierten und Beobachtenden Mitglieder der ARS oder sonstige Personen beratend und ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Versammlung teilnehmen zu lassen.
4. Die Sitzungen der Versammlung der Mitglieder sollen das Folgende bewirken:
a. Schlichtung bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern dieses Abkommens über die Auslegung desselbigen;
b. Erörterung weiterer Schritte justizieller Integration zwischen den Mitgliedern dieses Abkommens;
c. Erörterung weiterer Möglichkeiten, die Assoziierten und Beobachtenden Mitglieder der ARS, welche bisher nicht Mitglied dieses Abkommens sind, in jenes aufzunehmen;
d. Austausch über die justizielle Politik der Mitglieder dieses Abkommens.
5. Es obliegt der Versammlung der Mitglieder im Konsens den Beschluss der Mitglieder dieses Abkommens zum Beitritt eines neuen Mitglieds gem. Art. 6 Abs. 2 dieses Abkommens zu fassen.
6. Ein Vorschlag für ein Änderungsprotokolls gem. Art. 8 dieses Abkommens kann von jedem Vertreter eines Mitgliedes dieses Abkommens in die Versammlung der Mitglieder eingebracht werden. Sofern es nach Beratung im Konsens der Mitglieder dieses Abkommens beschlossen wurde, wird es zur Ratifikation durch jene ausgelegt.
7. Dieses Zusatzprotokoll ist integraler Teil des Renzianischen Justizabkommens.


Kapitel 3: Schlussbestimmung
Dieses Protokoll tritt gem. den Bestimmungen von Art. 8 des Renzianischen Justizabkommens in Kraft.


1. Änderungsprotokoll zum Renzianischen Freihandelsabkommen

Die für Wirtschaft zuständigen Minister der Mitglieder des Renzianischen Freihandelsabkommen haben im Konsens beschlossen, das genannte Abkommen gem. den Regelungen seines § 9 folgendermaßen zu ändern:

Kapitel 1: Neufassung der §§ 5 und 6
§§ 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

§ 5 Inkrafttreten, Laufzeit
(1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald es durch das Kaiserreich Chinopien, die Föderale Republik Andro und durch die Republik Téngóku ratifiziert wurde und entsprechende Ratifikationsurkunden beim Verwahrer hinterlegt wurden.
(2) Dieses Abkommen hat unbegrenzte Laufzeit.
(3) Dieses Abkommen tritt außer Kraft sobald ihm weniger als zwei Mitglieder angehören.

§ 6 Beitritt
(1) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens kann jedes Assoziierte oder Beobachtende Mitglied der Association of the Renzian States diesem beitreten. Dazu ist dieses Abkommen zu ratifizieren und eine entsprechende Akzessionsurkunde beim Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States zu hinterlegen.
(2) Der Beitritt zu diesem Abkommen wird gültig und vollzogen, sobald die Mitglieder dieses Abkommens einen entsprechenden Beschluss gefasst haben.


Kapitel 2: Streichung des § 7
§ 7 wird gestrichen.

Kapitel 3: Neunummerierung und Neufassung von bisherig §§ 8 und 9
Bisherig §§ 8 und 9 werden zu neu §§ 7 und § 8 und erhalten folgende Fassung:

§ 7 Austritt
(1) Der Austritt aus dem Abkommen ist dem Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States anzuzeigen. Der Austritt erfolgt mit einer Frist von drei Monaten.
(2) Ein Mitglied dieses Abkommens scheidet mit einer Frist von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, an dem die Assoziierte oder Beobachtende Mitgliedschaft in der Association of the Renzian States endet, aus dem Abkommen aus.

§ 8 Änderungen
Dieses Abkommen kann durch Protokoll geändert werden. Ein entsprechend Protokoll muss zum seinem Inkrafttreten von allen Mitgliedern dieses Abkommens ratifiziert werden und entsprechende Ratifikationsurkunden müssen beim Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States hinterlegt werden.


Kapitel 4: Neufassung des Zusatzprotokolls
Das Zusatzprotokoll erhält folgende Neufassung:

1. Es wird ein „Rat der Renzianischen Freihandelszone“ gebildet. Dieser besteht aus den Vertretern derjenigen Assoziierten und Beobachtenden Mitglieder der ARS im Ständigen Ausschuss, welche Mitglieder des Renzianischen Freihandelsabkommen sind. Der jeweilige Vertreter führt die eine Stimme des Mitglieds dieses Abkommens.
2. Der Rat der Renzianischen Freihandelszone tagt ordentlich am Ort des Ständigen Ausschusses der ARS. Sofern das Assoziierte Mitglied der ARS, welches den Ständigen Ausschuss ausrichtet, nicht Mitglied dieses Abkommens sein sollte, kann der Rat mit einfacher Mehrheit außerordentlich beschließen, an einem Ort eines Mitgliedes dieses Abkommens zu tagen.
4. Dem Rat der Renzianischen Freihandelszone steht es frei, seinen Geschäftsgang zu regeln sowie den Generalsekretär, die Vertreter der anderen Assoziierten oder Beobachtenden Mitglieder der ARS, welche nicht Mitglied dieses Abkommens sind, im Ständigen Ausschuss, die für Wirtschaft zuständigen Minister der Assoziierten und Beobachtenden Mitglieder der ARS oder sonstige Personen beratend und ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Rates teilnehmen zu lassen.
4. Die Sitzungen des Rates der Renzianischen Freihandelszone sollen das Folgende bewirken:
a. Schlichtung bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern dieses Abkommens über die Auslegung desselbigen;
b. Erörterung weiterer Schritte wirtschaftlicher Integration zwischen den Mitgliedern dieses Abkommens;
c. Erörterung weiterer Möglichkeiten, die Assoziierten und Beobachtenden Mitglieder der ARS, welche bisher nicht Mitglied der Renzianischen Freihandelszone sind, in diese aufzunehmen;
d. Austausch über die innere und äußere Handels- und Wirtschaftspolitik der Mitglieder dieses Abkommens.
5. Es obliegt dem Rat der Renzianischen Freihandelszone, im Konsens den Beschluss der Mitglieder dieses Abkommens zum Beitritt eines neuen Mitglieds gem. § 6 Abs. 2 dieses Abkommens zu fassen.
6. Ein Vorschlag für ein Änderungsprotokolls gem. § 8 dieses Abkommens kann von jedem Vertreter eines Mitgliedes dieses Abkommens in den Rat der Renzianischen Freihandelszone eingebracht werden. Sofern es nach Beratung im Konsens der Mitglieder dieses Abkommens beschlossen wurde, wird es zur Ratifikation durch jene ausgelegt.
7. Dieses Zusatzprotokoll ist integraler Teil des Renzianischen Freihandelsabkommen.


Kapitel 5: Überhändigung von Ratifikationsurkunden
Die Regierung des Kaiserreiches Chinopien verpflichtet sich, dem Ständigen Sekretariat der ARS die Ratifikationsurkunden bzgl. des Renzianischen Freihandelsabkommens sowie bzgl. dieses Änderungsprotokolls nach dessen Inkrafttreten zu überhänden.

Kapitel 6: Schlussbestimmung
Dieses Protokoll tritt gem. den Bestimmungen von § 9 des Renzianischen Freihandelsabkommen in Kraft.
  


Nachrichten in diesem Thema
[Kein Betreff] - von Fu Feng - 14.07.2012, 11:13
[Kein Betreff] - von Fu Feng - 15.07.2012, 14:20
[Kein Betreff] - von Fu Feng - 17.07.2012, 16:03
[Kein Betreff] - von Fu Feng - 19.07.2012, 14:29
[Kein Betreff] - von Pan Qiu Ma - 28.07.2012, 10:57
[Kein Betreff] - von Fu Feng - 03.08.2012, 17:46
[Kein Betreff] - von Pan Qiu Ma - 20.08.2012, 14:37
[Kein Betreff] - von Pan Qiu Ma - 31.08.2012, 10:44
[Kein Betreff] - von Pan Qiu Ma - 03.09.2012, 12:11
[Kein Betreff] - von Pan Qiu Ma - 03.10.2012, 15:05
[Kein Betreff] - von Pan Qiu Ma - 07.10.2012, 10:06
[Kein Betreff] - von Pan Qiu Ma - 07.10.2012, 16:29
[Kein Betreff] - von Pan Qiu Ma - 09.10.2012, 07:25
[Kein Betreff] - von Pan Qiu Ma - 10.10.2012, 06:52
[Kein Betreff] - von Fu Feng - 12.10.2012, 06:30
[Kein Betreff] - von Fu Feng - 17.10.2012, 06:57

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen:
4 Gast/Gäste