22.06.2012, 17:09
[briefmp]Exekutivabkommen zwischen der Regierung der Föderalen Republik Andro und der Regierung des Staats der nambewischen Stämme.
Präambel
Mit diesem Exekutivabkommen zwischen den Regierungen der Signatarstaaten erklären beide Nationen eine friedliche und gemeinschaftliche Kooperation auf diplomatischem Wege einzugehen.
§1. Anerkennung
Die Nationen Andro und der Staat der nambewischen Stämme erkennen sich gegenseitig als gleichberechtigte und souveräne Staaten sowie die Unantastbarkeit und Unverletzlichkeit ihrer Grenzen an.
§2. Beziehungen
Beide Signarstaaten erklären, dass sie gemeinsame diplomatische Beziehungen anstreben und diese künftig ausbauen und erweitern wollen. Ein dauerhafter Kontakt und Austausch ist das angestrebte Ziel beider Nationen. Ein Austausch von Diplomaten und die Errichtung von Konsulaten ist erwünscht.
§3. Wirtschaftliche Unterstützung
Die Föderale Republik Andro leistet dem Staat der nambewischen Stämmenach Möglichkeit Unterstützung für den Aufbau des Landes im Bereich des Handels, der Wirtschaft, der Infrastruktur, des medizinischen-, sanitären- und schulichen Bereichs. Die jeweiligen Kooperationen werden durch die jeweiligen Regierungen vereinbart.
§.4 Schlussakte
Dieses Abkommen ist solange gültig bis es von beiden Seiten im Einvernehmen geändert oder aufgehoben wird, oder wenn eine Signatarmacht das Abkommen für Beendet erklärt.
Weiterhin gilt das Abkommen als beendet, wenn es durch einen völkerrechtlich bindenden Grundlagenvertrag oder ähnliches ersetzt und/oder erweitert wird.
Koskow, den 22.06.2012[/briefmp]
Präambel
Mit diesem Exekutivabkommen zwischen den Regierungen der Signatarstaaten erklären beide Nationen eine friedliche und gemeinschaftliche Kooperation auf diplomatischem Wege einzugehen.
§1. Anerkennung
Die Nationen Andro und der Staat der nambewischen Stämme erkennen sich gegenseitig als gleichberechtigte und souveräne Staaten sowie die Unantastbarkeit und Unverletzlichkeit ihrer Grenzen an.
§2. Beziehungen
Beide Signarstaaten erklären, dass sie gemeinsame diplomatische Beziehungen anstreben und diese künftig ausbauen und erweitern wollen. Ein dauerhafter Kontakt und Austausch ist das angestrebte Ziel beider Nationen. Ein Austausch von Diplomaten und die Errichtung von Konsulaten ist erwünscht.
§3. Wirtschaftliche Unterstützung
Die Föderale Republik Andro leistet dem Staat der nambewischen Stämmenach Möglichkeit Unterstützung für den Aufbau des Landes im Bereich des Handels, der Wirtschaft, der Infrastruktur, des medizinischen-, sanitären- und schulichen Bereichs. Die jeweiligen Kooperationen werden durch die jeweiligen Regierungen vereinbart.
§.4 Schlussakte
Dieses Abkommen ist solange gültig bis es von beiden Seiten im Einvernehmen geändert oder aufgehoben wird, oder wenn eine Signatarmacht das Abkommen für Beendet erklärt.
Weiterhin gilt das Abkommen als beendet, wenn es durch einen völkerrechtlich bindenden Grundlagenvertrag oder ähnliches ersetzt und/oder erweitert wird.
Koskow, den 22.06.2012[/briefmp]