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Föderales Amtsblatt
#80
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Ausgegeben zu Koskow, am 28. April 2012


- Nr. 71-


Präambel
Dieses Gesetz befasst sich mit der Armee der föderalen Republik Andro und ihrem Aufbau.


Abschnitt I - Musterung

§1. Wehrpflicht
(1)In ganz Andro herrscht für alle ürger ab dem 18. Lebensjahr die Wehrpflicht. Sie gilt für Männer wie Frauen.
(2)Jeder ürger, der das 17. Lebensjahr vollendet hat und das 55. noch nicht erreicht , kann sich freiwillig zur Armee melden.
(3)Ein ürger der das 17. Lebensjahr erreicht wird vom Wehrkreiskommando erfasst und zur Musterung vor seinem 18. Lebensjahr beordert.
(4)Das Nichterscheinen zur Musterung ist nur durch ein ärztliches Attest entschuldbar, die Musterung muss dennoch nachgeholt werden. Ein unentschuldigtes Fehlen zur Musterung wird mit Geldstrafen von bis zu 1000 ARW geahndet.
(5)ürger die sich ab dem 18. Lebensjahr noch in der Schule oder Ausbildung befinden, haben diese zu beenden, bevor sie ihrem Wehrdienst antreten können.
(6)Alle Soldaten müssen einen Monat nach eginn ihrer Ausbildung einen Eid auf die Verfassung ablegen.
(7)Arbeitslose ürger werden bevorzugt rektutiert.
(8)Schwangere Frauen und Mütter mit Kindern im Alter unter 3 Jahren werden nicht aufgenommen.
(9)Männer von werdenden Müttern und Väter mit Kindern unter 3 Jahren werden zurückgestellt.
(10)Geistig ehinderte Menschen, Menschen mit körperlicher eeinträchtigung oder ehinderung die einen Kriegsdienst nicht ermöglichen sind von der Musterung ausgeschlossen.

§2. Tauglichkeit.
(1)Die Tauglichkeit der Armee hat 3 Stufen
(2)Diese werden von einem Militärarzt festgestellt.
-In einer sehr guten körperlichen Verfassung (Wehrtauglichkeit WT1)
-In einer guten körperlichen Verfassung (WT2)
-Wehruntauglich (WT3)
(3)Die Feststellung zur Tauglichkeit wird durch Sehtest, Hörtest, Urinprobe, lutprobe, Prüfung der Gelenke, des Rückrades, des Muskelaufbaus, des Körpergewichts und der Körpergröße bestimmt.
(4)Personen ohne rille und sehr guten Augen, guten Gehör, einem drogenfreien Urin und lut, guten Gelenken, gutes Rückrad und sportlicher Statur, mit einem normalen Gewicht und der Größe zwischen 160 - 210 m sind WT1
(5)Personen mit rille und/oder guten bis leicht sehbehinderten Augen, einem guten bis mittleren Hörtest, einer sauberen Urinprobe und lutprobe, gute Gelenke, durchschnittliches Rückgrad und normalem Körperbau einem normalem Gewicht und einer Körpergröße von 160 - 210 m sind WT2 und nicht für alle Waffengattungen tauglich, aber für einige.
(6)Personen die nur mit rille sehen können und ggf. ein Hörgerät haben oder schlecht hören, eine saubere Urinprobe haben, durchschnittliche Gelenke, ein eher mäßiges Rückgrad, einen akzeptablen Körperbau leichtes Über oder Untergewicht und zwischen 160 - 210 m sind oder bis zu 20 cm darüber oder darunter sind wehruntauglich. Sie können aber den Zivildienst leisten.
(7)Personen die in allen Tests versagen, einen schlechten Körperbau haben, chronisch Krank sind, nachweisbar Drogen nehmen und unter 140 oder über 230 m sind, sind komplett Wehruntauglich, auch für den Zivildienst. Im Falle eines Drogenverstoßes wird die Polizei eingeschaltet.

Abschnitt II - Wehrdienstarten

§3. Grunddienst
(1)Nach der erfolgreichen Musterung und nach dem 18. Lebensjahr folgt der Grundwehrdienst.
(2)Dieser dauert 12 Monate und umfasst 12 Wochen Grundausbildung und danach 8 Wochen Spezialausbildung.
(3)Der Grunddienst ist in allen Teilstreitkräften je nach Tauglichkeitsstufe leistbar.
(4)Nach 4 Wochen erfolgt die Vereidigung auf die Verfassung.
(5)Auszubildende haben nicht das Recht efehle zu verweigern, es sei denn, diese Verstoßen gegen geltendes Recht.
(6)Zum Dienstende hin erhalten die Grunddienstleistenden eine einmalige Zahlung von 400 ARW.

§4. Zeitsoldaten
(1)Man kann sich nach dem Grunddienst für 1, 3, 5, 10 oder 15 Jahren auf Zeit verpflichten.
(2)Ein vorheriger Ausstieg ist nur aus gesundheitlichen Gründen möglich.

§5. erufssoldat
(1)Nach der Grundausbildung kann man sich für sein ganzes Leben lang als Soldat melden.
(2)Ein Ausstieg ist jederzeit, außer während eines Einsatzes, möglich.

§6. Milizen
(1)Zu den Milizen können alle ürger gehören, die die Grundausbildung der Armee erfolgreich abgeschlossen und danach die Armee verlassen haben.
(2)Man kann sich freiwillig zu den Milizen melden, wenn man nicht der Reserve angehört.
(3)Milizen halten einmal im Jahr für eine Woche Wehrübungen ab.
(4)Man kann jederzeit, außer im Einsatz, aus der Miliz auscheiden.
(5)Die Provinzen können lokale Milizeinheiten abbestellen, um bei Naturkatastrophen oder dem Aufrechterhalten der öffentlichen Sicherheit zu helfen.

§7. Aktive Reservisten
(1)Alle ürger, die die Grundausbildung abgeschlossen haben, können sich zur aktiven Reserve melden.
(2)Die aktive Reserve trifft sich alle 3 Monate zu einer einwöchigen Wehrübung.
(3)Reservisten können auch zur Teilnahme an Manövern einberufen werden.
(4)Reservisten sind im Kriegsfall umgehend einzuberufen. Sie müssen sich selbst zu ihren Garnisonen und Kasernen binnen 10 Stunden zurück melden.
(5)Man kann jederzeit aus der Reserve, außer in einem Einsatz, auscheiden.

§8. Passive Reserve & Ersatzreserve/ Wehrpflicht
(1)Alle Grunddienstleistenden, erufs- und Zeitsoldaten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst, sofern sie nicht zur Miliz gehen, sind in der passiven Reserve. Im Kriegsfall werden sie reaktiviert.
(2)Alle Wehruntauglichen Personen sind der Ersatzreserve zuzuteilen und müssen im Kriegsfall Arbeitsdienste leisten.
(3)Die Duma kann die Wehrpflicht für bestimmte und unbestimmte Zeit mit der absoluten Mehrheit der Stimmen aussetzen, sollte es dafür einen wichtigen Grund geben.

Abschnitt III - Innere Verwaltung

§9. Allgemeine Militärverwaltung
(1)Die Armee ist im Inland einsetzbar, wenn die Polizei Unterstützung benötigt, oder Naturkatastrophen dies erfordern.
(2)Die Armee darf niemals gegen das Volk, besonders unbewaffnete Zivilisten, gerichtet werden.
(3)Das Militär führt ein eigenes Militärgericht der nur Soldaten unterstehen, wenn sie während ihrer Dienstzeit in ihrem Wehrbereich ein militärinternes Verbrechen begangen haben. Dieses wird von Generälen geleitet.
(4)Der Ministerpräsident ist der Oberbefehlshaber der androischen Streitkräfte. Er ist jederzeit weisungsbefugt und alle Armeeverbände sind daran gebunden.
(5)Der Verteidigungsminister verwaltet die Armee. Er prüft die Aufstellungen, Finanzierung, Logistik, Personal und edarf an Waffen und Fahrzeugen. Er ist der Stellvertretende Oberbefehlshaber.
(6)Die Duma kontrolliert die Armee. Sie hat die letzendliche Entscheidungsgewalt.
(a)Anschaffungen, welche den Wert von 1 Million ARW überschreiten sind vom Ministerrat zu genehmigen.
(b)Der Generalstab hat der Duma in jeder Legislaturperiode einen Rechenschaftsbericht vorzulegen, in welchem alle in der zurückliegenden Legislaturperiode getätigten Anschaffungen, Deaktivierung und Reaktivierung von Wehrmaterial aufgelistet sind. Im Rahmen der Haushaltsberatungen informiert der Verteidigungsminister die Duma über zukünftig geplante Anschaffungen von Wehrmaterial. Der Ministrpresident informiert das Präsidium der Duma über erfolgte Anpassungen des Soldes. Ferner unterrichtet der Ministrpresident das Präsidium der Duma regelmäßig über Manöver und Übungen der föderalen Streitkräfte. Sollte ein entsprechendes Manöver, oder eine Übung der Geheimhaltung unterfallen ist das Präsidium der Duma zur Verschwiegenheit verpflichtet.
©Ebenso entscheidet sie über Krieg oder Frieden oder die Demobilisierung.

(7)Sollte Andro unmittelbar angegriffen oder bedroht werden, und die Duma kann nicht über die Mobilisierung entscheiden, so kann die Regierung oder der Generalstab diese alleine veranlassen.
(Das Verteidigungsministerium und der Generalstab beschließen die Rangabzeichen.
9)Der Verteidigungsminister ernennt die Oberkommandierenden (OK) der Teilstreitkräfte sowie die Militärbezirkskommandeure.
(10)Die Armee teilt selbst die Militärbezirke sowie die Fronten auf.
(11)Die Armee kann selbstständig Garnisonen, Kasernen sowie Verteidigungsanlagen errrichten.
(12)Die Kommandeure eines Militärbezirkes haben die volle Kommandrogewalt über alle in ihrem Bezirk gehaltenen Teilstreitkräfte, ausgenommen die Strategischen Truppen.

§10. Der Generalstab (STAWKA)
(1)Der Generalstab besteht aus dem Ministerpräsidenten, seinem Stellvertreter, dem Verteidigungsminister, sowie den vier Oberkommandierenden der Teilstreitkräfte und der Armee.
(2)Der Generalstab erarbeitet eschlüsse, Manöver und Weisungen, die durch den OK Armee veröffentlicht werden.
(3)Insofern Weisungen nur eine Teilstreitkraft betreffen, können die einzelnen Oberkommandierenden in ihren ereichen Weisungen erlassen.
(4)Manöver sind dem Generalstab mitzuteilen.
(5)Die militärische Armeeführung liegt im Ermessen des Generalstab. Ihm ist freie Hand zu lassen und er ist nur an geltendes Recht sowie die Weisungen der Regierung und der Duma gebunden.

§11. Bennenung und Titulierung
(1)Die Armee nennt sich offiziel "Streitkräfte der föderalen Republik Andro"
(2)Die Luftwaffe "Luftwaffe der föderalen Republik Andro" oder "Föderale Luftwaffe"
(3)Das Heer und die Milizen "Heer der föderalen Republik Andro" oder "Föderales Heer".
(4)Die Marine "Marine der föderalen Republik Andro" oder Republikanische Marine"
(5)Die Milizen nennen sich "Miliz- und Partisanenverbände der Streitkräfte der Föderalen Republik Andro" oder "Föderale Miliz".
(6)Die Stategischen Truppen nennen sich offiziell "Strategische Raketen- und Weltraumtruppen der föderalen Republik Andro".

§ 12 Besoldung

(1) Der Verteidigungsminister legt im Einvernehmen mit dem Ministerrat
die Besoldung der Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere der föderalen
Streitkräfte im Wege der Uka fest.
(2) Die Solde sind jährlich der mittleren jährlichen Geldentwertung anzupassen.

Abschnitt IV - Teilstreitkräfte

§13. Teilstreitkräfte
(1)Die Teilstreitkräfte umfassen:
-Heer mit 600.000 Soldaten
-Marine mit 200.000 Soldaten
-Luftwaffe mit 250.000 Soldaten
-Strategische Raketen- und Weltraumtruppen (SRW) mit 30.000 Soldaten
-Milizen mit 500.000 Soldaten
-Aktive Reserve mit 1.000.000 Soldaten
(2)Heer mit Miliz, Marine und Luftwaffe mit SRW stehen jeweils Oberkommandierende vor. Der gesamten Armee steht der Oberkommandierende der Armee vor, der ebenfalls die Reserve kommandiert. Diese vier Generäle bilden den Generalstab.
(3)Der Generalstab kann Eigenständig weitere Unterstreitkräfte innerhalb der bestehenden Teilstreitkräfte schaffen.

§14. Schlussbestimmung
(1)Jeder Soldat muss folgenden Eid leisten:
“Hiermit schwöre ich, [Name], Treue der Föderalen Republik Andro und seiner Verfassung. Ich schwöre die Freiheit des androischen Volkes und meine androische Heimat allzeit mit allen Mitteln und meinem Leben zu verteidigen und meinen Vorgesetzten treu zu folgen, sowar mir Gott helfe."
(2)Eidbruch oder Fahnenflucht ist eine Straftat.
(3)Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft und ersetzt das Alte.

Präambel
Dieses Gesetz regelt die Steuern in der gesamten androischen Republik.

1. Abschnitt

§ 1 Steuerzahlung und Begründung
(1) Zu zahlende Steuern sind wöchentlich an den Fiskus zu entrichten. Sie sind im Augenblick der Entstehung Eigentum der Völker der Föderalen Republik Andro und dienen den gemeinschaftlichen und unabdingbaren Aufgaben für das Gemeinwohl, sowie für alle Aufgaben, die der Staat für seine ürger zu erfüllen hat.
(2) Hierbei unterliegt jeder ürger der Republik der Pflicht, diesen Vorgang durch das Finanzministerium zu unterstützen.
(3) Die zweckwidrige Verwendung von Steuereinnahmen (Veruntreuung) ist strafbar und führt zur Wiedergutmachungspflicht des entstandenen Schadens. Alternativ kann die Confiscation des Vermögens vollstreckt oder eine zeitweiliger Ausschluss vom öffentlichen Leben für mindestens sechs Monate angeordnet werden.
(4) Die Übermittlung von falschen und unvollständigen Daten, mit dem Ziel der Steuerhinterziehung stellt einen etrug an den Völkern Andros dar. Es ist eine Handlung gegen das Gemeinwohl, gegen die Völker Andros und damit eine Form des Landesverrates.

§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) Vereinigungen, deren Zweck, zu dem sie bestehen, ein gemeinnütziger ist, können auf Antrag beim Finanzministerium von der Pflicht zur Steuerzahlung befreit werden.
(2) Gemeinnützig ist eine Vereinigung, wenn sie ihr Vermögen selbstlos und ohne Gewinnabsichten für Zwecke, die der Allgemeinheit förderlich sind, einsetzt. Dies ist insbesondere die Förderung der Kultur, der Völkerverständigung, der Volksgesundheit, der Kriminalitätsprävention, des reitensports und der politischen ildung.
(3) Die Gemeinnützigkeit wird aberkannt, sobald der ihr zugrundeliegende Zweck erlischt, erreicht worden ist oder nicht mehr erreicht werden kann. Eine Aberkennung der Gemeinnützigkeit erfolgt auch, wenn der zugrundeliegende Zweck vorsätzlich nicht erreicht wird (Mißbrauch).

2. Abschnitt

§ 3 Einkommenssteuer
(1) Die Einkommenssteuer ist auf sämtliche Einkommen zu entrichten. Als Einkommen im Sinne dieses Gesetzes ist jede Einnahme aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zu verstehen.
(2) Der 300. Teil des Einkommens bildet den zu entrichtenden Steuersatz in Prozent. Der maximale Einkommenssteuersatz liegt bei 50 Prozent.
(3) Einkommen bis zu 850 ARW monatlich sind von der Einkommenssteuer befreit.


§ 4 Sozialsteuer
(1) Unternehmer haben die Pflicht, einen Teil ihrer Einkünfte (nach Auszahlung der Löhne für ihre Angestellten) nach einem gestaffelten Steuersatz zum Zweck der Finanzierung der Sozialversicherung ihrer eschäftigten an die Sozialkassen abzuführen.
(2) Betriebe mit einem monatlichen Einkommen von weniger als 200.000 ARW müssen, nach Abzug der Löhne ihrer Angestellten, einen eitrag von 1,4 Prozent ihres Einkommens an die Sozialversicherung abgeben.
(3) Betriebe mit einem monatlichen Einkommen von 200.000 bis 800.000 ARW müssen, nach Abzug der Löhne ihrer Angestellten, einen eitrag von 1,8 Prozent ihres Einkommens an die Sozialversicherung abgeben.
(4) Betriebe mit einem monatlichen Einkommen von 800.000 bis 1.500.000 ARW müssen, nach Abzug der Löhne ihrer Angestellten, einen eitrag von 2,0 Prozent ihres Einkommens abgeben.
(5) Betriebe mit einem monatlichen Einkommen von mehr als 1.500.000 ARW müssen, nach Abzug der Löhne ihrer Angestellten, einen eitrag von 2,4 Prozent ihres Einkommens abgeben.

§ 5 Gewerbesteuer
(1) Jedes Unternehmen mit Sitz, Zweigstelle, oder sonstigen Liegenschaften in der Föderalen Republik Andro hat und einen jährlichen Umsatz von mehr als 200.000 ARW erwirtschaftet hat eine Gewerbesteuer von 5 Prozent des jährlichen Umsatzes an die Föderalen Republik Andro zu entrichten.

§ 6 Kapitalertragssteuer
(1) Jegliche Gewinne, welche durch die Verzinsung und vergleichbare Verwendung von Kapital erzielt werden sind mit 10 Prozent des gesamten Kapitalertrages zu versteuern.

§ 7 Finanztransaktionssteuer
(1) Auf jegliche Finanztransaktionen von inländischen Unternehmen, oder solche, welche den inländischen Markt berühren ist eine Steuer von 0,05 Prozent des Transaktionswertes zu entrichten.

§ 8 Zins- und Vermögenssteuer
(1) Abzüglich eines Steuerfreibetrags in Höhe von 2000 ARW bestehen auf sämtliche Vermögen eine Vermögensabgabe von 6 %.
(2) Wöchentliche Zinseinkünfte von mehr als 500 ARW sind mit 1 % zu besteuern.

§ 9 Erbschaftssteuer
(1) Auf alle testamentarische Nachlässe und sonstigen Erbschaften sind mit 10% des Erbschaftswertes zu versteuern.

§ 10 Grundsteuer
(1) Ein jedes Grundstück ist Grundsteuerpflichtig. Dabei ergibt sich die zu entrichtende Grundstückssteuer durch den Grundstückssteuersatz multipliziert mit der Größe des Grundstücks in Quadratmeter.
(2) Von der Grundstückssteuer sind Flächen der Landwirschaft und Flächen der öffentlichen Hand ausgenommen.
(3) Der Grundstückssteuersatz liegt bei 15 ARW.
(4) Die Grundstückssteuer ist alle drei Monate zu entrichten.

§ 11 Kraftfahrzeugsteuer
(1) Für alle Kraftfahrzeuge in ganz Andro und deren assoziierte Staaten ist, die im besagten Staatsgebiet zugelassen sind, ist eine Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten.
(2) Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt bei Personenkraftwagen monatlich 15 ARW.
(3) Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt bei Lastkraftwagen monatlich 4 ARW pro Tonne maximale Zuladung.
(4) Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt bei motorisierten Schiffen des privaten Gebrauchs im innenverkehr monatlich bei 8 ARW bei einer maximalen Leistung des Motors von 5 PS, darüber hinaus beträgt die Steuerlast 25 ARW. Ist ein Schiff im privaten Gebrauch Hochseetüchtig, so erhöht sich die Steuerlast um 10 ARW.
(5) Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt bei motorisierten Schiffen im innenverkehr monatlich 1 ARW pro Tonne maximaler Zuladung, mindestens jedoch 50 ARW.
(6) Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt bei motorisierten Hochseeschiffen monatlich 1 ARW pro Tonne maximaler Zuladung, mindestens jedoch 100 ARW.
(7) Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt bei motorisierten Kleinflugzeugen (bis zu 20 Passagiere) monatlich 60 ARW, bei größerem Flugzeugen pro Passagier 3 ARW.
( ei Transportflugzeugen errechnet sich die zu zahlende Steuerlast folgendermaßen: maximale Zuladung in Tonnen x 5 ARW, mindestens aber 30 ARW.
(9) Für Kraftfahrzeuge der Landwirtschaft entfällt die Kraftfahrzeugsteuer.

§ 12 Umweltsteuer & Abgassteuer
(1)Jedes Kraftfahrzeug, dass über 105g/km CO² ausstößt, muss einer Abgassteuer von 40 ARW monatlich zahlen. Pro 5 g/km CO² mehr steigt diese Steuer um 10 ARW.
(2)Jeder Wirtschaftsbetrieb, der mehr als 1t CO² in der Stunde ausstößt, muss 15.000 ARW Steuer im Mont zahlen.
(3)Jede Firma oder Person, die belastete oder hochbelastete Abwässer den Flüssen oder dem Grundwasser zukommen lässt, muss eine Steuer von 100 ARW/Liter zahlen.
(4)Jede Person oder Firma die Pestizide einsetzt, muss pro Liter Pestizid 50 ARW zahlen.
(5)Personen oder Firmen die nicht umweltfreundliche, veraltete und/oder umweltschädliche Produkte oder Maschinen erzeugen und benutzen, müssen pro Produkt und Maschine monatlich 50 ARW zahlen.

§ 13 Verbrauchssteuer
Auf alle Waren- und Konsumgüter ist eine Verbrauchssteuer in Höhe von 11,2 % des Verkaufspreises zu zahlen.

§ 14 Abschließende Bestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft und ersetzt das alte Steuergesetz. Es findet erstmals auf die Steuerbescheide vom 1.05.2012 Anwendung. Bereits erteilte Steuerbescheide behalten ihre Gültigkeit.

Koskow, den 28.04.2012[/briefmp]
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Nachrichten in diesem Thema
Föderales Amtsblatt - von Jewgenij Smirnow - 31.07.2010, 19:26
[Kein Betreff] - von Iwan Georgowitsch Malechski - 28.04.2012, 10:04
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 17.11.2014, 02:38
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 03.01.2015, 23:21
[Kein Betreff] - von Ensio Kirvesniemi - 01.02.2015, 22:52
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 10.05.2015, 23:36
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 27.07.2015, 23:20
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 27.07.2015, 23:55
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 31.07.2015, 06:22
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 31.07.2015, 16:26
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 15.11.2015, 17:32
[Kein Betreff] - von Ensio Kirvesniemi - 18.02.2016, 17:55
[Kein Betreff] - von Ensio Kirvesniemi - 19.02.2016, 19:33
[Kein Betreff] - von Ensio Kirvesniemi - 19.02.2016, 19:34

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