10.05.2012, 22:24
Von der Duma angenommen.
Renzianisches Justizabkommen
Eingedenk des Wunsches der Völker Renzias,
in einem gemeinsamen Raum von Ordnung, Sicherheit und Gerechtigkeit zu leben,
schließen die unterzeichneten Staaten folgendes Abkommen:
Abschnitt I - Justizielle Kooperation
Art. 1 Gegenseitige Anerkennung der Haftbefehle, Auslieferungsabkommen
(1) Die Vertragsparteien erkennen gegenseitig die von den jeweiligen Justizbehörden ausgestellten Haftbefehle an.
(2) Ist eine von den Justizbehörden einer Vertragspartei per Haftbefehl gesuchte Person auf dem Gebiet einer anderen Vertragspartei aufhältig, ist der Haftbefehl von den dortigen Justizbehörden zu vollstrecken.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, von den Justizbehörden einer Vertragspartei per Haftbefehl gesuchte und sich auf dem Gebiet einer anderen Vertragspartei aufhaltenden Personen an die suchenden Justizbehörden auszuliefern. Sofern die Justizbehörden zweier oder mehrerer Vertragsparteien die gleiche Person per Haftbefehl suchen, ist diese an die Justizbehörden derjenigen Vertragspartei auszuliefern, deren Justizbehörden den Haftbefehl zuerst ausgestellt haben.
(4) Ausgenommen von der Pflicht zur Auslieferung gem. Abs. 2 sind:
1. eigene Staatsbürger einer Vertragspartei;
2. von den eigenen Justizbehörden einer Vertragspartei per Haftbefehl gesuchte oder sich in Untersuchungshaft befindliche Personen;
3. von einem eigenen Gericht einer Vertragspartei zu einer Haftstrafe verurteilte Straftäter für die Dauer der Verbüßung der Zeit der Freiheitsstrafe.
(5) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Staatsbürger einer anderen Vertragspartei nicht an Dritte auszuliefern, sofern diesen dort Todesstrafe oder Folter drohen.
Art. 2 Gegenseitige Anerkennung der Rechtsprechung
(1) Die Vertragsparteien erkennen gegenseitig Rechtsprechung und Rechtsordnung jeder anderen Vertragspartei an.
(2) Sofern eine Person durch ein Gericht einer Vertragspartei verurteilt worden ist, kann er durch ein Gericht einer anderen Vertragspartei nicht für die gleiche Straftat nochmalig verurteilt werden.
(3) Ein Staatsbürger einer Vertragspartei, der von einem Gericht einer anderen Vertragspartei rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, kann unter Zustimmung der für Justiz zuständigen Minister der betreffenden Vertragsparteien die jeweils verbliebene Zeit der Freiheitsstrafe auf dem Gebiet derjenigen Vertragspartei verbüßen, dessen Staatsbürger er ist. Das Recht auf Begnadigung bleibt davon unberührt sowie der verurteilenden Vertragspartei und dessen Rechtsordnung obliegend.
Art. 3 Konsularischer Beistand
(1) Sofern ein Staatsbürger einer Vertragspartei vor dem Gericht einer anderen Vertragspartei angeklagt ist, ist es sein Recht, von der diplomatischen Vertretung der Vertragspartei, dessen Staatsbürger er ist, auf dem Gebiet der anklagenden Vertragspartei konsularischen Beistand zu genießen.
(2) Entsprechenden diplomatischen Personal ist jederzeit Zugang zum Angeklagten zu gewähren.
Art. 4 Zusammenarbeit der Justizbehörden
(1) Die Justizbehörden der Vertragsparteien verpflichten sich zur Zusammenarbeit und – sofern angefordert im Rahmen der Möglichkeiten – zur Amtshilfe.
(2) Die Justizbehörden der Vertragsparteien verpflichten sich zum Austausch von Informationen, die für die Aufgabenerfüllung der Justizbehörden einer anderen Vertragspartei relevant sind.
Abschnitt II – Formale Bestimmungen
Art. 5 Inkrafttreten, Laufzeit
(1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald es durch das Kaiserreich Chinopien, die Föderale Republik Andro und durch die Republik Téngóku ratifiziert wurde und entsprechende Ratifikationsurkunden beim Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States hinterlegt worden sind.
(2) Dieses Abkommen hat unbegrenzte Laufzeit.
(3) Dieses Abkommen tritt außer Kraft sobald ihm weniger als zwei Mitglieder angehören.
Art. 6 Beitritt
(1) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens kann ein jeder Staat diesem beitreten. Dazu ist dieses Abkommen zu ratifizieren und eine entsprechende Akzessionsurkunde beim Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States zu hinterlegen.
(2) Der Beitritt zu diesem Abkommen wird gültig und vollzogen, sobald er von allen Mitgliedern dieses Abkommens ratifiziert wurde und entsprechende Ratifikationsurkunden beim Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States hinterlegt worden sind.
Art. 7 Austritt
Der Austritt ist dem Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States anzuzeigen. Der Austritt erfolgt mit einer Frist von einem Monat.
Art. 8 Änderungen
Dieses Abkommen kann durch Protokoll geändert werden. Ein entsprechend Protokoll muss zum seinem Inkrafttreten von allen Mitgliedern dieses Abkommens ratifiziert und entsprechende Ratifikationsurkunden beim Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States hinterlegt werden.
Eingedenk des Wunsches der Völker Renzias,
in einem gemeinsamen Raum von Ordnung, Sicherheit und Gerechtigkeit zu leben,
schließen die unterzeichneten Staaten folgendes Abkommen:
Abschnitt I - Justizielle Kooperation
Art. 1 Gegenseitige Anerkennung der Haftbefehle, Auslieferungsabkommen
(1) Die Vertragsparteien erkennen gegenseitig die von den jeweiligen Justizbehörden ausgestellten Haftbefehle an.
(2) Ist eine von den Justizbehörden einer Vertragspartei per Haftbefehl gesuchte Person auf dem Gebiet einer anderen Vertragspartei aufhältig, ist der Haftbefehl von den dortigen Justizbehörden zu vollstrecken.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, von den Justizbehörden einer Vertragspartei per Haftbefehl gesuchte und sich auf dem Gebiet einer anderen Vertragspartei aufhaltenden Personen an die suchenden Justizbehörden auszuliefern. Sofern die Justizbehörden zweier oder mehrerer Vertragsparteien die gleiche Person per Haftbefehl suchen, ist diese an die Justizbehörden derjenigen Vertragspartei auszuliefern, deren Justizbehörden den Haftbefehl zuerst ausgestellt haben.
(4) Ausgenommen von der Pflicht zur Auslieferung gem. Abs. 2 sind:
1. eigene Staatsbürger einer Vertragspartei;
2. von den eigenen Justizbehörden einer Vertragspartei per Haftbefehl gesuchte oder sich in Untersuchungshaft befindliche Personen;
3. von einem eigenen Gericht einer Vertragspartei zu einer Haftstrafe verurteilte Straftäter für die Dauer der Verbüßung der Zeit der Freiheitsstrafe.
(5) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Staatsbürger einer anderen Vertragspartei nicht an Dritte auszuliefern, sofern diesen dort Todesstrafe oder Folter drohen.
Art. 2 Gegenseitige Anerkennung der Rechtsprechung
(1) Die Vertragsparteien erkennen gegenseitig Rechtsprechung und Rechtsordnung jeder anderen Vertragspartei an.
(2) Sofern eine Person durch ein Gericht einer Vertragspartei verurteilt worden ist, kann er durch ein Gericht einer anderen Vertragspartei nicht für die gleiche Straftat nochmalig verurteilt werden.
(3) Ein Staatsbürger einer Vertragspartei, der von einem Gericht einer anderen Vertragspartei rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, kann unter Zustimmung der für Justiz zuständigen Minister der betreffenden Vertragsparteien die jeweils verbliebene Zeit der Freiheitsstrafe auf dem Gebiet derjenigen Vertragspartei verbüßen, dessen Staatsbürger er ist. Das Recht auf Begnadigung bleibt davon unberührt sowie der verurteilenden Vertragspartei und dessen Rechtsordnung obliegend.
Art. 3 Konsularischer Beistand
(1) Sofern ein Staatsbürger einer Vertragspartei vor dem Gericht einer anderen Vertragspartei angeklagt ist, ist es sein Recht, von der diplomatischen Vertretung der Vertragspartei, dessen Staatsbürger er ist, auf dem Gebiet der anklagenden Vertragspartei konsularischen Beistand zu genießen.
(2) Entsprechenden diplomatischen Personal ist jederzeit Zugang zum Angeklagten zu gewähren.
Art. 4 Zusammenarbeit der Justizbehörden
(1) Die Justizbehörden der Vertragsparteien verpflichten sich zur Zusammenarbeit und – sofern angefordert im Rahmen der Möglichkeiten – zur Amtshilfe.
(2) Die Justizbehörden der Vertragsparteien verpflichten sich zum Austausch von Informationen, die für die Aufgabenerfüllung der Justizbehörden einer anderen Vertragspartei relevant sind.
Abschnitt II – Formale Bestimmungen
Art. 5 Inkrafttreten, Laufzeit
(1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald es durch das Kaiserreich Chinopien, die Föderale Republik Andro und durch die Republik Téngóku ratifiziert wurde und entsprechende Ratifikationsurkunden beim Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States hinterlegt worden sind.
(2) Dieses Abkommen hat unbegrenzte Laufzeit.
(3) Dieses Abkommen tritt außer Kraft sobald ihm weniger als zwei Mitglieder angehören.
Art. 6 Beitritt
(1) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens kann ein jeder Staat diesem beitreten. Dazu ist dieses Abkommen zu ratifizieren und eine entsprechende Akzessionsurkunde beim Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States zu hinterlegen.
(2) Der Beitritt zu diesem Abkommen wird gültig und vollzogen, sobald er von allen Mitgliedern dieses Abkommens ratifiziert wurde und entsprechende Ratifikationsurkunden beim Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States hinterlegt worden sind.
Art. 7 Austritt
Der Austritt ist dem Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States anzuzeigen. Der Austritt erfolgt mit einer Frist von einem Monat.
Art. 8 Änderungen
Dieses Abkommen kann durch Protokoll geändert werden. Ein entsprechend Protokoll muss zum seinem Inkrafttreten von allen Mitgliedern dieses Abkommens ratifiziert und entsprechende Ratifikationsurkunden beim Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States hinterlegt werden.