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[Ankunft] Aus dem Empire-Uni (Vereinigtes Kaiserreich)
#30
Vertrag
zwischen der Regierung des Vereinigten Kaiserreichs der Neuenkirchner
Länder, Valoir und Nugensil mit der staatlich-androischen Gazolinsk




1. Allgemeines

a) Alle Lieferungen, die in diesem Vertrag behandelt werden, werden
durch das Vereinigte Kaiserreich der Neuenkirchner Länder, Valoir und
Nugensil, im weiteren EU genannt, sowie zu einem Drittel von Andro über
den Seeweg, Schienen- oder Straßenverkehr abgewickelt. Dies gilt für die
Wege zwischen dem EU und Andro. Für den Transport innerhalb des EU ist
dessen Regierung oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen
verantwortlich. Der Transport innerhalb Andros wird durch den
androischen Staat oder eines von ihm beauftragen Privatunternehmens
durchgeführt. Die Transportkosten tragen die jeweiligen Parteien, die
für den Kauf zuständig sind, insofern diese nicht im Preis inbegriffen
sind.

b) Der Vertrag beinhaltet die Lieferung von Erdöl von und durch Andro an im EU ansässige Unternehmen.



2. Liefermengen und Ort

Die Gazolinsk verpflichtet sich zur Lieferung von maximal 2.000.000
Barrel Rohöl pro Tag in das EU. Das Öl wird an dem zivilen Seehafen von
Jakowrad bereitgestellt und den Tankern des EU übergeben. 1/3 der
Lieferung wird von androischen Tankern gewährleistet. Die tatsächliche
Liefermenge hängt von den verfügbaren Transportkapazitäten ab, beträgt
jedoch mindestens 400,000 Barrel pro Tag.



3. Lieferdauer und Zeitpunkt

Die Lieferdauer des Rohöls ist unbeschränkt, geliefert wird täglich.



4. Preise und Zahlungsmodalitäten

a) Pro arrel Erdöl verpflichtet sich die im EU ansässigen, empfangenen Unternehmen zu einer Zahlung von 71,1 androischen Ramwuw.

b) Alle Zahlungen erfolgen am Monatsersten per anküberweisung.

c) Die Zahlungen für das Rohöl erfolgen an die Gazolinsk, Koskow Andro.



5. Vertragliche Bestimmungen

a) Die staatliche Gazolinsk garantiert für die Dauer des Vertrags den
genannten Festpreis. Dieser ist von den nationalen oder internationalen
Preisschwankungen unabhängig.

b) Der Vertrag ist mit Zustimmung aller Vertragsparteien beliebig verlängerbar oder veränderbar.

c) Im Falle eines Rücktritts einer oder beider Vertragsparteien ist der
Handel mit der nächsten Lieferung abzuschließen. Entschädigungen für
mögliche Folgegeschäfte werden nicht geleistet.

d) Im Falle eines Lieferungsverzugs ist eine Strafgebühr von 10% des zu
tätigenden monatlichen Lieferumfangs fällig, es sei denn, der
Geschädigte verzichtet darauf.

e) Im Falle eines Zahlungsverzugs ist die Ware nicht abzuliefern. Es
erfolgt eine Strafgebühr von 1% des zu tätigenden Warenwertes.

f) Die Vertragslaufzeit richtet sich nach den Lieferlaufzeiten.

g) Das EU garantiert die Sicherheit und Sicherstellung der Lieferung und
des Handelsweges im Falle einer Fremdeinwirkung durch einen Drittstaat.




Koskow, den 2. Februar 2012



Für das Empire-Uni



[Bild: hallsigi.jpg]



Für die Föderale Republik Andro
[img]../images/sign/S_Tatjana.jpg[/img]













Grundlagenvertrag zwischen der Föderalen Republik Andro und dem
Vereinigten Kaiserreich der Neuenkirchner Länder, Valoir und Nugensil




Präambel



Bestrebt, für Wohlstand und Sicherheit der Völker Andros und des Vereinigten Kaiserreichs heute und in Zukunft zu sorgen,

Wissend, daß zwischenstaatliche Zusammenarbeit diesen Zielen in großem Unfange förderlich ist,

Gewillt, die Vorteile dieser Zusammenarbeit voll auszuschöpfen,

haben sich die hohen vertragsschließenden Parteien, namentlich Die
Föderale Republik Andro und das Vereinigte Kaiserreich, auf folgenden
Kontrakt geeinigt:



Abschnitt I – Grundlagen



1.) Die beiden hohen vertragsschließenden Parteien erkennen einander als
souveraine Staaten an und achten die Grenzen des Vertragspartners als
unverletzlich.



2.) Die beiden hohen vertragsschließenden Parteien enthalten sich
jeglichen Aktes der militairischen oder paramilitairischen Aggression
gegenüber dem Vertragspartner und geloben, sich im Konfliktfalle ob
einer friedlichen Lösung zu bemühen.



3.) Die beiden hohen vertragsschließenden Parteien enthalten sich
jeglicher Einmischung in die Innenpolitik des Vertragspartners.



Abschnitt II – Art der Beziehungen



4.) Die beiden hohen vertragsschließenden Parteien werden zwecks
Konsultation in Fühlung miteinander bleiben, insbesondere bei
Angelegenheiten außenpolitischer Natur, die die Interessen beider oder
eines Vertragspartners tangieren.



5.) Diplomatische Vertreter und das Gelände der jeweiligen
diplomatischen Vertretungen der hohen vertragsschließenden Parteien
genießen im jeweils anderen Lande diplomatische Immunität. Diplomatische
Vertreter des anderen Vertragsstaates können in begründeten Fällen des
Landes verwiesen werden.



6.) Keine der beiden hohen vertragsschließenden Parteien wird sich einem
Bündnis oder einer Gruppierung anschließen, das sich mittelbar oder
unmittelbar gegen den Vertragspartner richtet.



7.) Die beiden hohen vertragsschließenden Parteien ermöglichen den
freien Warenverkehr untereinander. Davon unberührt bleiben
Einschränkungen, die sich aus nationalen Recht oder internationalen
Verträgen ergeben. Die hohen vertragsschließenden Parteien kommen darin
überein die Höhe der Zölle und weitere Maßnahmen zum Abbau von
Handelshemnissen in naher Zukunft einvernehmlich zu konkretisieren.



Abschnitt III – Schlußbestimmungen



7.) Dieser Vertrag gilt unbefristet bis zur Kündigung durch eine oder beide der hohen vertragsschließenden Parteien.



8.) Änderungen am Vertrage können nur im Einvernehmen beider Parteien vorgenommen werden.



9.) Bei Vertragsbruch einer der hohen vertragsschließenden Parteien erlischt der gesamte Vertrag.



Koskow, den 2. Februar 2012



Für das Empire-Uni



[Bild: hallsigi.jpg]



Für die Föderale Republik Andro
[img]../images/sign/S_Tatjana.jpg[/img]


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