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[Ankunft] Aus dem Empire-Uni (Vereinigtes Kaiserreich)
#29
Sehr gerne! Ich habe mir erlaubt die Max. und Min. Liefermengen wie besprochen zu verdoppeln.

Vertrag zwischen der Regierung des Vereinigten Kaiserreichs der Neuenkirchner Länder, Valoir und Nugensil mit der staatlich-androischen Gazolinsk

1. Allgemeines
a) Alle Lieferungen, die in diesem Vertrag behandelt werden, werden durch das Vereinigte Kaiserreich der Neuenkirchner Länder, Valoir und Nugensil, im weiteren EU genannt, sowie zu einem Drittel von Andro über den Seeweg, Schienen- oder Straßenverkehr abgewickelt. Dies gilt für die Wege zwischen dem EU und Andro. Für den Transport innerhalb des EU ist dessen Regierung oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen verantwortlich. Der Transport innerhalb Andros wird durch den androischen Staat oder eines von ihm beauftragen Privatunternehmens durchgeführt. Die Transportkosten tragen die jeweiligen Parteien, die für den Kauf zuständig sind, insofern diese nicht im Preis inbegriffen sind.
b) Der Vertrag beinhaltet die Lieferung von Erdöl von und durch Andro an im EU ansässige Unternehmen.

2. Liefermengen und Ort
Die Gazolinsk verpflichtet sich zur Lieferung von maximal 2.000.000 Barrel Rohöl pro Tag in das EU. Das Öl wird an dem zivilen Seehafen von Jakowrad bereitgestellt und den Tankern des EU übergeben. 1/3 der Lieferung wird von androischen Tankern gewährleistet. Die tatsächliche Liefermenge hängt von den verfügbaren Transportkapazitäten ab, beträgt jedoch mindestens 400,000 Barrel pro Tag.

3. Lieferdauer und Zeitpunkt
Die Lieferdauer des Rohöls ist unbeschränkt, geliefert wird täglich.

4. Preise und Zahlungsmodalitäten
a) Pro arrel Erdöl verpflichtet sich die im EU ansässigen, empfangenen Unternehmen zu einer Zahlung von 71,1 androischen Ramwuw.
b) Alle Zahlungen erfolgen am Monatsersten per anküberweisung.
c) Die Zahlungen für das Rohöl erfolgen an die Gazolinsk, Koskow Andro.

5. Vertragliche Bestimmungen
a) Die staatliche Gazolinsk garantiert für die Dauer des Vertrags den genannten Festpreis. Dieser ist von den nationalen oder internationalen Preisschwankungen unabhängig.
b) Der Vertrag ist mit Zustimmung aller Vertragsparteien beliebig verlängerbar oder veränderbar.
c) Im Falle eines Rücktritts einer oder beider Vertragsparteien ist der Handel mit der nächsten Lieferung abzuschließen. Entschädigungen für mögliche Folgegeschäfte werden nicht geleistet.
d) Im Falle eines Lieferungsverzugs ist eine Strafgebühr von 10% des zu tätigenden monatlichen Lieferumfangs fällig, es sei denn, der Geschädigte verzichtet darauf.
e) Im Falle eines Zahlungsverzugs ist die Ware nicht abzuliefern. Es erfolgt eine Strafgebühr von 1% des zu tätigenden Warenwertes.
f) Die Vertragslaufzeit richtet sich nach den Lieferlaufzeiten.
g) Das EU garantiert die Sicherheit und Sicherstellung der Lieferung und des Handelsweges im Falle einer Fremdeinwirkung durch einen Drittstaat.

Koskow, den 2. Februar 2012

Für das Empire-Uni

[Bild: hallsigi.jpg]

Für die Föderale Republik Andro



Grundlagenvertrag zwischen der Föderalen Republik Andro und dem Vereinigten Kaiserreich der Neuenkirchner Länder, Valoir und Nugensil

Präambel

Bestrebt, für Wohlstand und Sicherheit der Völker Andros und des Vereinigten Kaiserreichs heute und in Zukunft zu sorgen,
Wissend, daß zwischenstaatliche Zusammenarbeit diesen Zielen in großem Unfange förderlich ist,
Gewillt, die Vorteile dieser Zusammenarbeit voll auszuschöpfen,
haben sich die hohen vertragsschließenden Parteien, namentlich Die Föderale Republik Andro und das Vereinigte Kaiserreich, auf folgenden Kontrakt geeinigt:

Abschnitt I – Grundlagen

1.) Die beiden hohen vertragsschließenden Parteien erkennen einander als souveraine Staaten an und achten die Grenzen des Vertragspartners als unverletzlich.

2.) Die beiden hohen vertragsschließenden Parteien enthalten sich jeglichen Aktes der militairischen oder paramilitairischen Aggression gegenüber dem Vertragspartner und geloben, sich im Konfliktfalle ob einer friedlichen Lösung zu bemühen.

3.) Die beiden hohen vertragsschließenden Parteien enthalten sich jeglicher Einmischung in die Innenpolitik des Vertragspartners.

Abschnitt II – Art der Beziehungen

4.) Die beiden hohen vertragsschließenden Parteien werden zwecks Konsultation in Fühlung miteinander bleiben, insbesondere bei Angelegenheiten außenpolitischer Natur, die die Interessen beider oder eines Vertragspartners tangieren.

5.) Diplomatische Vertreter und das Gelände der jeweiligen diplomatischen Vertretungen der hohen vertragsschließenden Parteien genießen im jeweils anderen Lande diplomatische Immunität. Diplomatische Vertreter des anderen Vertragsstaates können in begründeten Fällen des Landes verwiesen werden.

6.) Keine der beiden hohen vertragsschließenden Parteien wird sich einem Bündnis oder einer Gruppierung anschließen, das sich mittelbar oder unmittelbar gegen den Vertragspartner richtet.

7.) Die beiden hohen vertragsschließenden Parteien ermöglichen den freien Warenverkehr untereinander. Davon unberührt bleiben Einschränkungen, die sich aus nationalen Recht oder internationalen Verträgen ergeben. Die hohen vertragsschließenden Parteien kommen darin überein die Höhe der Zölle und weitere Maßnahmen zum Abbau von Handelshemnissen in naher Zukunft einvernehmlich zu konkretisieren.

Abschnitt III – Schlußbestimmungen

7.) Dieser Vertrag gilt unbefristet bis zur Kündigung durch eine oder beide der hohen vertragsschließenden Parteien.

8.) Änderungen am Vertrage können nur im Einvernehmen beider Parteien vorgenommen werden.

9.) Bei Vertragsbruch einer der hohen vertragsschließenden Parteien erlischt der gesamte Vertrag.

Koskow, den 2. Februar 2012

Für das Empire-Uni

[Bild: hallsigi.jpg]

Für die Föderale Republik Andro
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[Kein Betreff] - von Fluglotse - 23.01.2012, 22:42
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[Kein Betreff] - von Hallvard II. - 02.02.2012, 07:00
[Kein Betreff] - von Piotr Mironowitsch Markow - 02.02.2012, 17:38
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[Kein Betreff] - von Hallvard II. - 03.02.2012, 19:23
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