02.12.2011, 16:11
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Ausgegeben zu Koskow, am 2. Dezember 2011
- Nr. 57 -
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Präambel
Mit diesem Exekutivabkommen zwischen den Regierungen der Signarstaaten erklären beide Nationen eine friedliche und gemeinschaftliche Kooperation auf diplomatischem Wege einzugehen.
§1. Anerkennung
Die Nationen Andro und Anturien erkennen sich gegenseitig als gleichberechtigte und souveräne Staaten sowie die Unantastbarkeit und Unverletzlichkeit ihrer Grenzen an.
§2. Beziehungen
Beide Signarstaaten erklären, dass sie gemeinsame diplomatische Beziehungen anstreben und diese künftig ausbauen und erweitern wollen. Ein dauerhafter Kontakt und Austausch ist das angestrebte Ziel beider Nationen. Ein Austausch von Diplomaten und die Errichtung von Konsulaten ist erwünscht.
§.3 Schlussakte
Dieses Abkommen ist solange gültig bis es von beiden Seiten im Einvernehmen geändert oder aufgehoben wird, oder wenn eine Signarmacht das Abkommen für Beendet erklärt.
Weiterhin gilt das Abkommen als beendet, wenn es durch einen völkerrechtlich bindenden Grundlagenvertrag oder ähnliches ersetzt und/oder erweitert wird.
Für die Föderale Republik Andro
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Für die Adelsrepublik Anturien
Koskow, den 25.11.2011
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Ausgegeben zu Koskow, am 2. Dezember 2011
- Nr. 57 -
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Exekutivabkommen zwischen der Regierung der Föderalen Republik Andro und der Regierung der Adelsrepublik Anturien
Präambel
Mit diesem Exekutivabkommen zwischen den Regierungen der Signarstaaten erklären beide Nationen eine friedliche und gemeinschaftliche Kooperation auf diplomatischem Wege einzugehen.
§1. Anerkennung
Die Nationen Andro und Anturien erkennen sich gegenseitig als gleichberechtigte und souveräne Staaten sowie die Unantastbarkeit und Unverletzlichkeit ihrer Grenzen an.
§2. Beziehungen
Beide Signarstaaten erklären, dass sie gemeinsame diplomatische Beziehungen anstreben und diese künftig ausbauen und erweitern wollen. Ein dauerhafter Kontakt und Austausch ist das angestrebte Ziel beider Nationen. Ein Austausch von Diplomaten und die Errichtung von Konsulaten ist erwünscht.
§.3 Schlussakte
Dieses Abkommen ist solange gültig bis es von beiden Seiten im Einvernehmen geändert oder aufgehoben wird, oder wenn eine Signarmacht das Abkommen für Beendet erklärt.
Weiterhin gilt das Abkommen als beendet, wenn es durch einen völkerrechtlich bindenden Grundlagenvertrag oder ähnliches ersetzt und/oder erweitert wird.
Für die Föderale Republik Andro
[img]../images/sign/S_Isa_mp.jpg[/img]
Für die Adelsrepublik Anturien
Koskow, den 25.11.2011