19.10.2007, 17:22
ICh bitte Eure Majestät folgendes Gesetz zu Contrasignieren:
Amtgesetz
Prämbel
Das Amtsgesetz regelt die Befugnisse und die Besoldung der Ämter.
Artikel 1. Der Grosskanzler
(1) Der Grosskanzler ist das Oberhaupt der Staatsregierung. Er hat die Richtlinienkompetenz inne und besitzt Weisungsrecht gegenüber seinen Ministern. Er bestimmt ein Kabinett, dass der Korol ernennt.
(2) Der Grosskanzler wird in öffentlicher Wahl durch das Repräsentanten Haus für zwei Monate gewählt. Der Korol kann, sollte sich der Grosskanzler als unzureichend erweisen, den Grosskanzler frühzeitig entlassen und Neuwahlen anordnen. Sollte das Repräsentanten Haus nicht fähig sein einen neuen Grosskanzler zu bestimmen, so kann der Korol den Grosskanzler aus länger als 2 Monate im Amt lassen.
(3) In Abstimmung mit dem Korol kann die Staatsregierung das Königreich nach Außen repräsentieren.
(4) Der Grosskanzler besitzt Imunität vor dem Gesetze Korgowska-Ribirs, nicht jedoch vor dem Gesetze des Zarenreiches Andro.
(5) Der Grosskanzler wird mit 50'000 Ramwuv monatlich belohnt.
(6) Der Grosskanzler hat Weisungsrecht, sofern es sich um eine Weisung handelt, die der Ausführung der Gesetze dient. Der Gerichtshof, das Repräsentanten Haus(mit 50%) und der Korol können diese Weisungen ausser Kraft setzen.
Artikel 2. Die Minister
(1) Die Minister werden vom Grosskanzler vorgeschlagen und vom Korol ernannt.
(2) Die Minister hat Weisungsrecht, sofern es sich um eine Weisung handelt, die der Ausführung der Gesetze dient. Der Gerichtshof, das Repräsentanten Haus(mit 50%), der Grosskanzler und der Korol können diese Weisungen ausser Kraft setzen.
(3) Die Minister erhalten Rederecht im Repräsentanten Haus.
(4) Minister werden mit 30'000 Ramwuv monatlich belohnt.
Artikel 3. Der Präsident des Repräsentanten Hauses
(1) Der Präsident des Repräsentanten Hauses öffnet und schliesst Aussprachen und Abstimmungen und wertet das Ergebniss aus.
(2) Der Präsident des Repräsentanten Hauses hat die angenommenen Gesetze dem Korol vorzulegen, damit dieser sie unterzeichnen kann.
(3) Der Präsident des Repräsentanten Hauses kann Abgeordnete verwarnen und nach dreimaliger Verwarnung für eine gewisse Zeit die Teilnahme an Sitzungen verbieten.
(4) Der Präsident des Repräsentanten Hauses wird mit 45'000 Ramwuv monatlich belohnt.
(5) Der Präsident des Repräsentanten Hauses besitzt Imunität vor dem Gesetze Korgowska-Ribirs, nicht jedoch vor dem Gesetze des Zarenreiches Andro.
Artikel 3. Die Abgeordneten
(1) Die Abgeordneten diskutieren und stimmen im Repräsentanten Haus über Gesetze und Verfassungsänderungen etc. ab.
(2) Die Abgeordneten haben für Aussprachen und Abstimmungen im Repräsentanten Haus einen Antrag zu stellen, der vom Präsident des Repräsentanten Hauses bestätigt werden muss.
(3) Die Abgeordneten können Ihre Stimmen anderen Abgeordneten übertragen.
(4) Die Abgeordneten werden mit 20'000 Ramwuv monatlich belohnt.
(5) Bürgerliche Abgeordnete, die länger als 2 Wochen unabgemeldet fehlen können vom Präsidenten des Repräsentanten Hauses den Stimmen enthoben werden.
Artikel 4. Der Gerichtshof
(1) Dem Gerichtshof können zivile und Staatliche Klagen vorgelegt werden. Der Gerichtshof prüft diese und leitet Vefahren und Prozesse.
(2) Die Richter geniessen Imunität vor dem Gesetze Korgowska-Ribirs.
(3) Richter werden mit 30'000 Ramwuv monatlich belohnt.
Artikel 5. Die Sekretäre
(1) Die Sekretäre werden von den Ministern und dem Grosskanzler ernannt und entlassen.
(2) Die Befugnisse der Sekretäre liegen im Ermessen der Minister und des Grosskanzlers. Die Befugnisse müssen jedoch vom jeweiligen Minister aufgerschrieben werden. Der Korol die Befugnisse der Sekretäre einschränken.
(3) Der Privatsekretär wird nur vom Korol ernannt, nur der Korol bestimmt über dessen Befugnisse und Besoldung.
(4) Die Sekretäre erhalten einen monatlichen Lohn von 10'000. Für Lohnerhöhungen muss das Budget der Ministerien herhalten.
Artikel 6.
(1) Das Gesetz tritt mit der Verkündung in Kraft.
Amtgesetz
Prämbel
Das Amtsgesetz regelt die Befugnisse und die Besoldung der Ämter.
Artikel 1. Der Grosskanzler
(1) Der Grosskanzler ist das Oberhaupt der Staatsregierung. Er hat die Richtlinienkompetenz inne und besitzt Weisungsrecht gegenüber seinen Ministern. Er bestimmt ein Kabinett, dass der Korol ernennt.
(2) Der Grosskanzler wird in öffentlicher Wahl durch das Repräsentanten Haus für zwei Monate gewählt. Der Korol kann, sollte sich der Grosskanzler als unzureichend erweisen, den Grosskanzler frühzeitig entlassen und Neuwahlen anordnen. Sollte das Repräsentanten Haus nicht fähig sein einen neuen Grosskanzler zu bestimmen, so kann der Korol den Grosskanzler aus länger als 2 Monate im Amt lassen.
(3) In Abstimmung mit dem Korol kann die Staatsregierung das Königreich nach Außen repräsentieren.
(4) Der Grosskanzler besitzt Imunität vor dem Gesetze Korgowska-Ribirs, nicht jedoch vor dem Gesetze des Zarenreiches Andro.
(5) Der Grosskanzler wird mit 50'000 Ramwuv monatlich belohnt.
(6) Der Grosskanzler hat Weisungsrecht, sofern es sich um eine Weisung handelt, die der Ausführung der Gesetze dient. Der Gerichtshof, das Repräsentanten Haus(mit 50%) und der Korol können diese Weisungen ausser Kraft setzen.
Artikel 2. Die Minister
(1) Die Minister werden vom Grosskanzler vorgeschlagen und vom Korol ernannt.
(2) Die Minister hat Weisungsrecht, sofern es sich um eine Weisung handelt, die der Ausführung der Gesetze dient. Der Gerichtshof, das Repräsentanten Haus(mit 50%), der Grosskanzler und der Korol können diese Weisungen ausser Kraft setzen.
(3) Die Minister erhalten Rederecht im Repräsentanten Haus.
(4) Minister werden mit 30'000 Ramwuv monatlich belohnt.
Artikel 3. Der Präsident des Repräsentanten Hauses
(1) Der Präsident des Repräsentanten Hauses öffnet und schliesst Aussprachen und Abstimmungen und wertet das Ergebniss aus.
(2) Der Präsident des Repräsentanten Hauses hat die angenommenen Gesetze dem Korol vorzulegen, damit dieser sie unterzeichnen kann.
(3) Der Präsident des Repräsentanten Hauses kann Abgeordnete verwarnen und nach dreimaliger Verwarnung für eine gewisse Zeit die Teilnahme an Sitzungen verbieten.
(4) Der Präsident des Repräsentanten Hauses wird mit 45'000 Ramwuv monatlich belohnt.
(5) Der Präsident des Repräsentanten Hauses besitzt Imunität vor dem Gesetze Korgowska-Ribirs, nicht jedoch vor dem Gesetze des Zarenreiches Andro.
Artikel 3. Die Abgeordneten
(1) Die Abgeordneten diskutieren und stimmen im Repräsentanten Haus über Gesetze und Verfassungsänderungen etc. ab.
(2) Die Abgeordneten haben für Aussprachen und Abstimmungen im Repräsentanten Haus einen Antrag zu stellen, der vom Präsident des Repräsentanten Hauses bestätigt werden muss.
(3) Die Abgeordneten können Ihre Stimmen anderen Abgeordneten übertragen.
(4) Die Abgeordneten werden mit 20'000 Ramwuv monatlich belohnt.
(5) Bürgerliche Abgeordnete, die länger als 2 Wochen unabgemeldet fehlen können vom Präsidenten des Repräsentanten Hauses den Stimmen enthoben werden.
Artikel 4. Der Gerichtshof
(1) Dem Gerichtshof können zivile und Staatliche Klagen vorgelegt werden. Der Gerichtshof prüft diese und leitet Vefahren und Prozesse.
(2) Die Richter geniessen Imunität vor dem Gesetze Korgowska-Ribirs.
(3) Richter werden mit 30'000 Ramwuv monatlich belohnt.
Artikel 5. Die Sekretäre
(1) Die Sekretäre werden von den Ministern und dem Grosskanzler ernannt und entlassen.
(2) Die Befugnisse der Sekretäre liegen im Ermessen der Minister und des Grosskanzlers. Die Befugnisse müssen jedoch vom jeweiligen Minister aufgerschrieben werden. Der Korol die Befugnisse der Sekretäre einschränken.
(3) Der Privatsekretär wird nur vom Korol ernannt, nur der Korol bestimmt über dessen Befugnisse und Besoldung.
(4) Die Sekretäre erhalten einen monatlichen Lohn von 10'000. Für Lohnerhöhungen muss das Budget der Ministerien herhalten.
Artikel 6.
(1) Das Gesetz tritt mit der Verkündung in Kraft.