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Archiv der Weisungen
#18
Uka über den Personen- und Objektschutz
Personenschutz

§1 Als schutzbedürftig im Sinne dieser Uka werden alle Mitglieder des Ministerrates, des Präsidiums der Duma und des Obersten Gerichtshofes angesehen.

§2 Der Ministerpräsident der Föderalen Republik Andro hat Anspruch auf Personenschutz durch 20 Personenschützer und einer Motorradeskorte von 10 Motorrädern. Daneben sind jederzeit drei Fahrzeuge identischer Bauart, mit dem Fahrzeug, in welchem der Ministerpräsident sitzt im gleichen Konvoi mitzuführen.
§ 3 Ein Minister der Föderalen Republik Andro hat Anspruch auf Personenschutz durch 10 Personenschützer und einer Motorradeskorte von 8 Motorrädern. Daneben sind jederzeit drei Fahrzeuge identischer Bauart, mit dem Fahrzeug, in welchem der Minister sitzt im gleichen Konvoi mitzuführen.
§ 4 Die Konvois des Ministerpräsidenten und der Minister genießen alle polizeilichen Sonderrechte, sowie absoluten Vorrang vor anderen Verkehrsteilnehmer.
§ 5 Je nach Lage können die Konvois weiter verstärkt werden.
§ 6 Alle weiteren Beamte der Föderalen Republik Andro, haben je nach Lage Anspruch auf gewisse personenschützerliche Leistungen.

§ 7 Für den Personenschutz ist die Polizei der Föderalen Republik Andro zuständig

Objektschutz

§ 8 Als schutzbedürftig im Sinne der Uka gelten alle Gebäude und sonstige Objekte von Verfassungsorganen der Föderalen Republik auf föderaler und Provinzebene, sowie alle Auslandsvertretungen der Föderalen Republik Andro
§ 9 Für den Objektschutz bei den obersten Verfassungsorganen, sowie den Auslandsvertretungen der Föderalen Republik Andro sind die Streitkräfte der Föderalen Republik Andro zuständig.
§ 10 Für den Objektschutz bei den Provinzorganen ist die Polizei der Föderalen Republik Andro zuständig.

Inkraftreten

§ 11 Diese Uka tritt nach ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  


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Über den Personen- und Objektschutz - von Boris Gawrelowitsch Fomin - 12.10.2011, 14:20

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