07.02.2011, 17:50
Status: Veröffentlicht
Handelsabkommen zwischen dem Kaiserreich Chinopien und der Föderalen Republik Andro
§ 1 Lizenzierung
(1) Das Kaiserreich Chinopien erwirbt von der Föderalen Republik Andro die Genehmigung, Träger der androischen Zaren-Klasse nachzubauen.
(2) Die Föderale Republik Andro wird sämtliche Baupläne etc., welche zum Nachbau des Trägers benötigt werden, dem Kaiserreich Chinopien zu Verfügung stellen. Das Kaiserreich Chinopien versichert, diese Pläne nicht ohne die Einwilligung Andros weiterzugeben.
(3) Etwaige Sublizenzierung und Änderungen am Nachbau der Träger sind Angelegenheit des Kaiserreiches Chinopien.
(4) Das Kaiserreich Chinopien bezahlt für diese Genehmigung einmalig 20 Millionen US-Dollar für die Baupläne etc. sowie jeweils 100 Millionen US-Dollar für jeden auf Grundlage der erteilten Genehmigung nachgebauten Träger an die Föderale Republik Andro.
§ 2 Zhinanzhen-System
(1) Das Kaiserreich Chinopien gestattet der Föderalen Republik Andro, das vom Reichsministerium der Verteidigung betriebene Satellitennavigationssystem Zhinanzhen vollumfänglich zu nutzen.
(2) Das Kaiserreich Chinopien wird nicht ohne trifftigen Grund und ohne Vorankündigung an die Föderale Republik Andro die zivile Nutzung einschränken oder unterbinden.
(3) Die Möglichkeiten des Aufbaus von Bodenstationen zur Erweiterung der Bodenkomponente des Zhinanzhen-Systems auf dem Territorium der Föderalen Republik Andro werden von beiden Vertragspartnern gemeinsam eroiert.
§ 3 Schlussbestimmungen
(1) Diese Vereinbarung tritt mit beidseitiger Ratifikation in Kraft.
(2) Sie ist mit einer Frist von vier Wochen einseitig kündbar.
§ 1 Lizenzierung
(1) Das Kaiserreich Chinopien erwirbt von der Föderalen Republik Andro die Genehmigung, Träger der androischen Zaren-Klasse nachzubauen.
(2) Die Föderale Republik Andro wird sämtliche Baupläne etc., welche zum Nachbau des Trägers benötigt werden, dem Kaiserreich Chinopien zu Verfügung stellen. Das Kaiserreich Chinopien versichert, diese Pläne nicht ohne die Einwilligung Andros weiterzugeben.
(3) Etwaige Sublizenzierung und Änderungen am Nachbau der Träger sind Angelegenheit des Kaiserreiches Chinopien.
(4) Das Kaiserreich Chinopien bezahlt für diese Genehmigung einmalig 20 Millionen US-Dollar für die Baupläne etc. sowie jeweils 100 Millionen US-Dollar für jeden auf Grundlage der erteilten Genehmigung nachgebauten Träger an die Föderale Republik Andro.
§ 2 Zhinanzhen-System
(1) Das Kaiserreich Chinopien gestattet der Föderalen Republik Andro, das vom Reichsministerium der Verteidigung betriebene Satellitennavigationssystem Zhinanzhen vollumfänglich zu nutzen.
(2) Das Kaiserreich Chinopien wird nicht ohne trifftigen Grund und ohne Vorankündigung an die Föderale Republik Andro die zivile Nutzung einschränken oder unterbinden.
(3) Die Möglichkeiten des Aufbaus von Bodenstationen zur Erweiterung der Bodenkomponente des Zhinanzhen-Systems auf dem Territorium der Föderalen Republik Andro werden von beiden Vertragspartnern gemeinsam eroiert.
§ 3 Schlussbestimmungen
(1) Diese Vereinbarung tritt mit beidseitiger Ratifikation in Kraft.
(2) Sie ist mit einer Frist von vier Wochen einseitig kündbar.