Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Föderales Amtsblatt
#4
[Bild: bgbl.jpg]

Ausgegeben zu Koskow am 15. August 2010
- Nr.4 -[/hr]

Bildungsgesetz

Präambel
Dieses Gesetz dient der Schul- und Hochschulorganisation, zur Vereinheitlichung von Bildungsstandards, sowie der Möglichkeit von Anerkennungen ausländischer Bildungsabschlüsse.

§ 1 Schulwesen
(1) Das gesamte Schulwesen der Föderalen Republik Andro untersteht der staatlichen Aufsicht. Letztinstanzliche Behörde ist das Innenministerium. Der oberste Dienstherr aller im Dienst der Schule stehenden ist der Innenminister.
(2) Der Besuch staatlicher Schulen ist unentgeltlich. Die Lehrmittelfreiheit wird gewährleistet.
(3) Staatliche Schulen verwalten sich selbst. Ihr steht ein die Lehrerausbildung bestandener Schuldirektor vor.
(4) Jeder Schule wird je nach Schülerzahl ein zweckungebundenes Budget zugewiesen. Bei speziellen Ausgaben können weitere finanzielle Mittel beim Finanzministerium beantragt werden.

§ 2 Schulpflicht
(1) Jedes in Andro geborene und lebende Kind muss zwischen dem 5. und 7. Lebensjahr den Schulbesuch aufnehmen.
(2) Die Schulpflicht endet mit dem erfolgreichen Bestehen einer staatlich anerkannten Schulabschlussprüfung.
(3) Über die Schulfähigkeit eines Kindes entscheidet ein Schularzt, der von den Provinzen ernannt und besoldet werden.
(4) Kommt ein Kind nicht der Schulpflicht nach, ist die zuständige Schulbehörde dazu ermächtigt, geeignete Zwangsmaßnahmen durchzuführen, die eine Erfüllung der Schulpflicht gewährleisten.
(6) Außerschulische Bildung unterliegt nicht der Schulpflicht.

§ 3 Schuldauer
(1) Alle Schulpflichtigen haben eine Schulzeit von im Regelfall acht Jahren zu leisten. Die Gliederung der Schulzeit erfolgt in 24 Trimester à drei Monate. Jedes Trimester schließt mit einer Klausur.
Die Einteilung in Trimester erfolgt folgendermaßen:
1.August - 31.Oktober
15. Dezember - 15. Februar
1. März - 30. Mai
(2) Der Lerninhalt für jedes Trimester wird per Erlass durch den Innenminister festgelegt.

§ 4 Notengebung
(1) Die Notengebung obliegt dem Fachlehrer und ist objektiv.
(2) Die Notengebung sollte nach folgendem Maßstab vollzogen werden:
Note 1, 1.0, sehr gut
Note 1-, 1.3, sehr gut
Note 2+, 1.7, gut
Note 2, 2.0, gut
Note 2-, 2.3, gut
Note 3+, 2.7, befriedigend
Note 3, 3.0, befriedigend
Note 3-, 3.3, befriedigend
Node 4+, 3.7, ausreichend
Note 4, 4.0, ausreichend
Note 4-, 4.3, ausreichend - nicht bestanden
Note 5+, 4.7, mangelhaft - nicht bestanden
Note 5, 5.0, mangelhaft - nicht bestanden
Note 5-, 5.3, mangelhaft - nicht bestanden
Note 6+, 5.7, ungenügend - nicht bestanden
Note 6, 6.0, ungenügend - nicht bestanden
Die Note 4- muss dabei einer Leistung der fünfzigprozentigen Erwartung entsprechen. Der weitere Notenmaßstabvorgabe obliegt der Schule oder dem Einzellehrer nach Ermessen und Schwierigkeit der Kontrollen.

§ 5 - Schulabschluss
(1) Nach Abschluss der Schulzeit erfolgt alternativ eine staatliche Prüfung zum magister artis oder magister naturalis.
(2) Der Schwerpunkt bei der staatlichen Prüfung zum magister artis liegt auf den Fächern
Mathe,
Androisch,
1 Fremdsprache,
Musik oder Kunst
Geschichte.
(3) Der Schwerpunkt bei der staatlichen Prüfung zum magister naturalis liegt auf den Fächern
Mathe,
Androisch,
1 Fremdsprache,
Physik
Chemie oder Biologie.
(4) Die Prüfungsaufgaben aller Abschlussprüfungen werden zentral durch den Innenminister festgelegt.

§ 6 Lehrerberuf
(1) Zum Lehrer berufen und zur Erteilung von Unterrichtsstunden an staatlichen Schulen befähigt ist, wer die entsprechende Fachkenntnis in seinem Bereich nachzuweisen in der Lage ist.
(2) Über die Einstellung von Lehrern entscheidet der jeweilige Schuldirektor in Rücksprache mit dem Innenministerium.

§ 7 Anerekennung von Abschlüssen im Ausland
Der Innenminister genehmigt die offizielle Anerkennung vergleichbarer Abschlüsse, die im Ausland geprüft wurden.

§ 8 Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit dessen Verkündung in Kraft. Er ersetzt das bislang geltende Reichsschulgesetz.


Iwan Georgowitsch Malechski

verkündet und ausgefertigt im Gesetzblatt der Föderalen Republik Andro am 15.08.2010, Föderale Republik Andro, Koskow

[/hr]


Vertrag über Einrichtung und Nutzung der bsEcoSim zwischen der Banosoft Ltd., nachfolgend Anbieter genannt, und der Föderalen Republik Andro, nachfolgend Nutzer genannt

§ 1 Vertragszweck
Die Vertragspartner schließen diesen Vertrag zur Klärung der rechtlichen Randbedingungen der Nutzung des Produktes bsEcoSim zwischen Anbieter und Nutzer.

§ 2 Preise
(1) Zur Einrichtung der Startversion der bsEcoSim ist eine einmalige Gebühr in Höhe von 200.000 Pound Precious unmittelbar nach erfolgter Inbetriebnahme durch den Nutzer an den Anbieter zu zahlen. Die Zahlung kann in Raten erfolgen, sofern eine entsprechende Zusatzvereinbarung zwischen Anbieter und Nutzer geschlossen wird.
(2) Eine monatliche Nutzungsgebühr entsteht nicht.
(3) Kommt der Nutzer mit der Zahlung der einmaligen Startgebühr bzw. ihrer Raten wesentlich in Verzug, so ist der Anbieter zur Abschaltung des Systems berechtigt.

§ 3 Quellcode, Pflichten und Rechte
(1) Der Anbieter gibt den Quellcode an den Benutzer heraus. Der Nutzer darf diesen beliebig und ohne Zustimmung des Anbieters verändern.
(2) Der Quellcode darf nur an Personen weitergegeben werden, die ihn brauchen, um für den Nutzer den Betrieb der bsEcoSim sicherzustellen oder Anpassungen vorzunehmen. Eine anderweitige Verwendung ist nur nach schriftlicher Genehmigung zulässig.
(3) Der Nutzer darf mit dem Quellcode nur eine Installation betreiben.
(4) Der Nutzer stellt dem Anbieter wesentliche funktionale Erweiterungen zur freien Verwendung zur Verfügung.
(5) Der Nutzer hat das Recht, das System den technischen und betrieblichen Möglichkeiten entsprechend nach eigenen Gesichtspunkten einzusetzen.
(6) Der Nutzer führt die Administration selbstständig durch und setzt das System nach technischen und betrieblichen Möglichkeiten nach eigenem Ermessen ein.

§ 4 Disclaimer (RL-Regelungen)
(1) Der Anbieter gibt keine Garantie auf die Vollständigkeit oder korrekte Funktion des Systems. Er kann nicht für Fehlfunktionen und entstehende Sicherheitslücken haftbar gemacht werden.
(2) Der Nutzer erkennt an, dass die Abwesenheit von Fehlern in der Software nicht nachgewiesen werden kann.

§ 5 Gültigkeit
Der Vertrag erhält seine Gültigkeit durch die Unterschrift je eines Vertreters des Anbieters und des Nutzers.


Iwan Georgowitsch Malechski

verkündet und ausgefertigt im Gesetzblatt der Föderalen Republik Andro am 15.08.2010, Föderale Republik Andro, Koskow

Zitieren
  


Nachrichten in diesem Thema
Föderales Amtsblatt - von Jewgenij Smirnow - 31.07.2010, 19:26
[Kein Betreff] - von Iwan Georgowitsch Malechski - 15.08.2010, 15:14
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 17.11.2014, 02:38
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 03.01.2015, 23:21
[Kein Betreff] - von Ensio Kirvesniemi - 01.02.2015, 22:52
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 10.05.2015, 23:36
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 27.07.2015, 23:20
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 27.07.2015, 23:55
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 31.07.2015, 06:22
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 31.07.2015, 16:26
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 15.11.2015, 17:32
[Kein Betreff] - von Ensio Kirvesniemi - 18.02.2016, 17:55
[Kein Betreff] - von Ensio Kirvesniemi - 19.02.2016, 19:33
[Kein Betreff] - von Ensio Kirvesniemi - 19.02.2016, 19:34

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen:
10 Gast/Gäste