02.08.2010, 13:31
Grundlagenvertrag zwischen der VtR Hansastan und der Föderalen Republik Andro
Artikel 1 Ziel
(1) Dieser Vertrag dient zur diplomatischen Grundlagenbildung zwischen den unterzeichnenden Staaten.
(2) Diese erkennen einander als souveräne Staaten an und verpflichten sich keine militärischen Handlungen gegeneinander zu starten bzw. durchzuführen, solange dieser Vertrag besteht.
Artikel 2 Botschaftertausch
(1) Mit der Unterzeichnung dieses Grundlagenvertrages bekräftigen die unterzeichnenden Staaten den Wunsch, Botschafter oder bevollmächtigte Diplomaten auszutauschen, die gemäß den jeweiligen Regelungen der Vertragspartner akkreditiert sein müssen.
(2) Ein Zwang zum Austausch besteht nicht.
Artikel 3 Unterstützungspflicht, Konfliktregelung
(1) Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich hiermit nicht zu einer Unterstützung des anderen im Konflikt mit Drittstaaten.
(2) Meinungsverschiedenheiten und Konflikte werden auf friedlichem, diplomatischem Weg, notfalls unter Vermittlung von Drittstaaten oder einer Internationalen Organisation geregelt.
Artikel 4 Einstufung der Beziehungen
(1) Die Unterzeichnerstaaten stufen bei Vertragsunterzeichnung Ihre diplomatischen Beziehungen mindestens als "neutral" oder dem sinnverwandt ein.
(2) Eine Abstufung der diplomatischen Beziehungen im Konfliktfall unter das Mindestmaß ist zulässig, nicht jedoch die Einstufung auf "Krieg" oder dem sinnverwandt. Missachtung bedeutet Vertragsbruch.
Artikel 5 Kündigung, Laufzeit, Inkrafttreten
(1) Dieser Vertrag kann einseitig mit Begründung und einer zweiwöchigen Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Dieser Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.
(3) Dieser Vertrag tritt nach beidseitiger Ratifikation in Kraft.
Unterzeichnet zu Qianlongjing, Kaiserreich Chinopien, am [...].
Für die VtR Hansastan:
Für die Föderale Republik Andro:
Artikel 1 Ziel
(1) Dieser Vertrag dient zur diplomatischen Grundlagenbildung zwischen den unterzeichnenden Staaten.
(2) Diese erkennen einander als souveräne Staaten an und verpflichten sich keine militärischen Handlungen gegeneinander zu starten bzw. durchzuführen, solange dieser Vertrag besteht.
Artikel 2 Botschaftertausch
(1) Mit der Unterzeichnung dieses Grundlagenvertrages bekräftigen die unterzeichnenden Staaten den Wunsch, Botschafter oder bevollmächtigte Diplomaten auszutauschen, die gemäß den jeweiligen Regelungen der Vertragspartner akkreditiert sein müssen.
(2) Ein Zwang zum Austausch besteht nicht.
Artikel 3 Unterstützungspflicht, Konfliktregelung
(1) Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich hiermit nicht zu einer Unterstützung des anderen im Konflikt mit Drittstaaten.
(2) Meinungsverschiedenheiten und Konflikte werden auf friedlichem, diplomatischem Weg, notfalls unter Vermittlung von Drittstaaten oder einer Internationalen Organisation geregelt.
Artikel 4 Einstufung der Beziehungen
(1) Die Unterzeichnerstaaten stufen bei Vertragsunterzeichnung Ihre diplomatischen Beziehungen mindestens als "neutral" oder dem sinnverwandt ein.
(2) Eine Abstufung der diplomatischen Beziehungen im Konfliktfall unter das Mindestmaß ist zulässig, nicht jedoch die Einstufung auf "Krieg" oder dem sinnverwandt. Missachtung bedeutet Vertragsbruch.
Artikel 5 Kündigung, Laufzeit, Inkrafttreten
(1) Dieser Vertrag kann einseitig mit Begründung und einer zweiwöchigen Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Dieser Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.
(3) Dieser Vertrag tritt nach beidseitiger Ratifikation in Kraft.
Unterzeichnet zu Qianlongjing, Kaiserreich Chinopien, am [...].
Für die VtR Hansastan:
Für die Föderale Republik Andro: