31.07.2010, 19:26
Ausgegeben zu Koskow am 31. Juli 2010
- Nr.1 -[/hr]
Wehrersatzdienstgesetz
Präambel
Dieses Gesetz behandelt Bürger, die aus bestimmten Gründen nicht zum Wehrdienst geeignet sind oder diesen verweigern wollen. Es behandelt die Aufgaben und die Besoldung sowie deren Stellung im Dienstpflichtsystem
§ 1 Wehrersatzdienst
(1) Zum Wehrersatzdienst kann nur antreten bzw. wird gezogen, wer nicht die Tauglichkeitstufen WT1 oder WT2 laut Militärgesetzbuch ereicht hat. Ausgenommen davon sind nur Personen deren Dienst durch ihre körperliche oder geistige Behinderung beeinträchtigt oder unmöglich wäre.
(2) Eine Ausnahme bilden Personen, die einen Militärdienst aus Gewissensgrunden ablehnen, sie haben einen KDVA zu stellen.
(3) Der Wehrersatzdienst dauert so lange wie der Wehrdienst und ist eine nicht militärische Art der Wehrpflicht.
(4) Die Wehrersatzdienstleistenden unterstehen dem Innenministerium.
(5) Wehrersatzdienstleistende die nach ihrer Einberufung zum Dienst binnen zwei Monate keine Stelle finden, erhalten eine vom Innenministerium zugeteilt.
§ 2 Aufgabenbereiche
(1) ZWehrersatzdienstleistende können sich entscheiden, ob sie in sozialen oder kulturellen Einrichtungen ihren Dienst leisten wollen, oder aber, ob sie sich zu einem Arbeitsdienst melden.
(2) Soziale oder kulturelle Einrichtungen sind
-Krankenhäuser
-Feuerwehr
-Staatspost
-Altenheime
-Kindergärten
-Öffentliche Einrichtungen wie Museen oder Archive
-Soziale Dienste wie das Rote Kreuz
(3) Der Arbeitsdienst umfasst
-Technische Werke
-Stadtwerke
-Öffentliche Bauvorhaben
-Androische Staatsbahn
-sonstige Staatsfirmen
(4) Die Verweigerung der Arbeit ist eine Straftat, die bei Widerholung mit der vorzeitigen Beendigung des Dienstes, 9 Monaten Freiheitsentzug und 1000 ARW bestaft wird.
(5) Wehrersatzdienstleistende sind nach Beendigung ihre Dienstzeit in der Reserve und dürfen im Kriegsfall auch nur für die Bereiche eingesetzt werden, in denen sie tätig waren.
§ 3 Besoldung
(1) Wehrersatzdienstleistende erhalten den Sold wie ihn auch die Wehrpflichtigen Soldaten erhalten.
(2) Sollten die Wehrersatzdienstleistenden zuhause wohnen, erhalten sie 0,50 ARW täglich mehr als Verpflegungs- und Kleidungsausgleich.
§ 4 Kriegsdienstverweigerung
(1) Personen die aus Gewissensgründen nach §1 (2) einen Wehrdienst ablehnen, haben einen Kriegsdienstverweigerungsantrag zu stellen.
(2) Dieser Antrag sollte eine Begründung beinhalten, wieso sie den Dienst an der Waffe verweigern wollen.
(3) Die Anträge sind in folgenden Fällen, nach strenger Prüfung, zu genehmigen
-religiöse Gründe (vor allem bei angehenden Priestern oder Mönchen/Nonnen)
-Verlust eines Eltern- oder Geschwisterteils durch einen Krieg
-wenn bereits zwei Geschwister Wehrdienst leisten
-Härtefälle, bei denen das Ministerium entscheidet
(4) Der Antrag wird dem Verteidigungsministerium zugeschickt.
§ 5 Schlussbestimmungen
(1) Wehrersatzdienstleistende haben nach 3 Monaten Dienst den gleichen Eid wie Soldaten zu leisten.
(2) Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft und setzt die Weisung zum Wehrersatzdienst außer Kraft.
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Hohe Übereinkunft zwischen der Föderalen Republik Andro und dem Kaiserreich Chinopien
Eingedenk ihrer Verantwortung für den Frieden in der Welt,
schließen die Föderale Republik Andro und das Kaiserreich Chinopien folgende Übereinkunft:
Art. 1
(1) Die Föderale Republik Andro verpflichtet sich, die Waffe vom Typ EB-40 nur auf androischen Territorium zu stationieren.
(2) Die Föderale Repbulik Andro verpflichtet sich, die Waffe vom Typ EB-40 oder Pläne und Kenntnisse zu deren Bau niemals anderen Staaten, Unternehmen, Organisationen oder Privatpersonen weiterzugeben oder zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Föderale Republik Andro verpflichtet sich, zu keinem Zeitpunkt mehr als 25 Exemplare der Waffe vom Typ EB-40 im aktiven Zustand zu halten oder zu besitzen.
(4) Die Waffe vom Typ EB-40 darf nur zu Testzwecken oder im Falle eines Angriffes auf androisches Territorium (Verteidigungsfall) eingesetzt werden.
Art. 2
(1) Die Föderale Republik Andro verzichtet auf den Bau, die Beschaffung, die Stationierung und den Besitz von militärischen Raketen- oder anderen Trägersystemen, deren Reichweite 5.000 Kilometer überschreitet.
(2) Die Föderale Republik Andro verzichtet auf den Bau, die Beschaffung, die Stationierung und den Besitz von strategischen Bombern, deren Reichweite 5.000 Kilometer überschreitet.
Art. 3
(1) Um die Ziele dieser Übereinkunft zu garantieren, stimmt die Föderale Republik Andro zu, dass internationale neutrale Waffeninspektoren, welche durch das Generalsekretariat des Rates der Nationen bestellt werden, jederzeit nach vorheriger Anmeldung freies Geleit und freien Zugang zu allen Produktions- und Stationierungsstätten der androischen Streitkräfte genießen.
(2) Die Föderale Republik Andro stimmt zu, dass die Waffeninspektoren der Generalversammlung des Rates der Nationen berichten, sofern die Generalversammlung des Rates der Nationen einen entsprechenden Beschluss gem. der Charta des Rates der Nationen fasst.
Art. 4
Das Kaiserreich Chinopien garantiert mit allen notwendigen Mitteln die Bestimmungen dieser Übereinkunft.
Art. 5
(1) Diese Übereinkunft tritt nach Unterzeichnung und Ratifikation durch die Föderale Republik Andro und das Kaiserreich Chinopien in Kraft.
(2) Diese Übereinkunft hat unbeschränkte Laufzeit.
(3) Diese Übereinkunft ist einseitig mit einer Frist von 4 Wochen kündbar.
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Änderungsgesetz zum Wahlgesetz
Einziger Paragraph
Unter der Nummerierung § 1a wird folgender Paragraph eingefügt
(1) Wahlberechtigt ist, wer zum Zeitpunkt der Wahl in das Amtliche Wählerverzeichnis mit Namen und authentifizierter e-Mail Adresse eingetragen ist.
(2) Die Eintragung in das Amtliche Wählerverzeichnis erfolgt ab Bekanntmachung der Wahl in einem Zeitraum von 96 Stunden, nur wenn der Eintragungswillige bereits seit mindestens 28 Tagen ununterbrochen Bürger der Föderalen Republik Andro ist.
(3) Die Wählerevidenz wird durch den Innenminister geführt und für jedermann öffentlich zugänglich gemacht.