30.07.2010, 12:20
Folgende Gesetzesänderung wurde von der Duma beschlossen.
Änderungsgesetz zum Wahlgesetz
Einziger Paragraph
Unter der Nummerierung § 1a wird folgender Paragraph eingefügt
(1) Wahlberechtigt ist, wer zum Zeitpunkt der Wahl in das Amtliche Wählerverzeichnis mit Namen und authentifizierter e-Mail Adresse eingetragen ist.
(2) Die Eintragung in das Amtliche Wählerverzeichnis erfolgt ab Bekanntmachung der Wahl in einem Zeitraum von 96 Stunden, nur wenn der Eintragungswillige bereits seit mindestens 28 Tagen ununterbrochen Bürger der Föderalen Republik Andro ist.
(3) Die Wählerevidenz wird durch den Innenminister geführt und für jedermann öffentlich zugänglich gemacht.
Iwan Georgowitsch Malechski
Einziger Paragraph
Unter der Nummerierung § 1a wird folgender Paragraph eingefügt
(1) Wahlberechtigt ist, wer zum Zeitpunkt der Wahl in das Amtliche Wählerverzeichnis mit Namen und authentifizierter e-Mail Adresse eingetragen ist.
(2) Die Eintragung in das Amtliche Wählerverzeichnis erfolgt ab Bekanntmachung der Wahl in einem Zeitraum von 96 Stunden, nur wenn der Eintragungswillige bereits seit mindestens 28 Tagen ununterbrochen Bürger der Föderalen Republik Andro ist.
(3) Die Wählerevidenz wird durch den Innenminister geführt und für jedermann öffentlich zugänglich gemacht.
Iwan Georgowitsch Malechski