18.04.2010, 20:06
Vertrag über die justizielle Kooperation und Zusammenarbeit auf polizeilicher und rechtsstaatlicher Ebene
zwischen der Föderalen Republik Andro
und
dem Freistaat Korland
zwischen der Föderalen Republik Andro
und
dem Freistaat Korland
Beseelt von dem Gedanken der Freiheit der ewigen Nationen, schließen die Föderale Republik Andro und der Freistaat Korland diesen Vertrag.
Artikel I
Die Föderale Republik Andro und der Freistaat Korland erkennen sich wechselseitig in ihren gegenwärtigen Grenzen als souveräne Staaten an.
Artikel II
So lange dieser Vertrag Beständnis hat, werden die Unterzeichnerstaaten jedwede militärische Handlung widereinander unterlassen.
Artikel III
Die Unterzeichnerstaaten streben eine justizielle Zusammenarbeit der jeweiligen Ermittlungsbehörden an, die dazu dient, den Frieden und die Innere Sicherheit zu erhalten.
In Verbrechen gegen den Frieden, volksverhetzerischen Maßnahmen, des Landes- sowie des Hochverrats verpflichten sich die Unterzeichnerstaaten zu einer Kooperation in Sachen gegenseitiger Einsichtsnahme und technischer Unterstützung, soweit dies möglich und billigend ist.
Es soll ein gemeinsames, zentrales Fahndungs- und Strafenregister eingerichtet werden.
Artikel IV
Macht sich ein Bürger des Vertragsstaates im eigenen Land nach gesetzlichen Bestimmungen des Vertragsstaates strafbar, so kann die dazu ermittelnde Behörde des Vertragsstaates im Wege eines Amtshilfeersuchens an die zuständigen Behörden des Vertragspartners die Auslieferung sämtlicher beweiserheblicher Materialien zur Aufklärung der strafbaren Handlungen verlangen, sofern die Tat in dem Land, in dem sie begangen wurde, nach geltenden Recht zum Zeitpunkt der Tat ebenso strafbar gewesen ist.
Artikel V
Sofern die Unterzeichnerstaaten diplomatisches Personal entsenden, genießt dieses entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des Gastgeberlandes diplomatische Immunität.
Artikel VI
Dieser Vertrag gelte ewig, so lange nichts zwischen den Nationen sei. Bei einem Zerwürfnis kann er binnen zweier Wochen gekündet werden. Die Gründe sind darzutun.
Ich habe den Vertrag etwas konkretisiert.
Als erstes fällt auf, daß die Vertragsüberschrift geändert wurde und nun den Schwerpunkt des Vertrages nennt. Die diplomatische Anerkennung ist ja nur ein Nebenaspekt und geschieht vielmehr faktisch, während die Erwähnung im Vertragstext deklaratorisch ist.
Auch den Austausch von diplomatischen Personal und Botschaften habe ich rausgenommen. Einen Botschafteraustausch empfiehlt sich mE erst nach längeren Kontakt, wo ein intensiver Austausch bereits besteht und ein Botschafter als Kanal diese erleichtert. Andersrum ist es nur eine zusätzliche Planstelle, die bestenfalls aufgrund Personalmangels nicht besetzt wird.
Dann habe ich das, was unter dem Stichpunkt Auslieferung gewünscht war, einbezogen, allerdings meiner Meinung nach unter bestimmten engen Voraussetzungen, so zB daß die Tat in dem Land, in dem sie begangen wurde auch zum Tatzeitpunkt strafbar gewesen sein muß. Wenn das nicht so wäre, käme eine Auslieferung nicht in Betracht, weil das faktisch bedeuten würde, daß wir einen nach androischen Recht Unschuldigen bspw ausliefern würden.
Außerdem habe ich die Formulierung abstrahiert auf die Formel "beweiserheblicher Materialien" gebracht, worunter auch eine Auslieferung in Person mE guten Gewissens gesehen werden kann.