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Zentralverwaltung des Ministeriums (Termine, Post etc.)
#2
Mischa Iwanowitsch Solowjow,'index.php?page=Thread&postID=1050816#post1050816' schrieb:
Charta des Nordseerates


Die hier versammelten Nationen der Nordsee,
ENTSCHLOSSEN, einen gemeinsamen Rat für Frieden, Fortschritt, Wohlstand und Kooperation zu schaffen,
BESTREBT, damit für eine gute nachbarschaftliche Basis im Nordseeraum zu werben und zu wirken
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:



Artikel 1 - Allgemeines
(1) Die Nordseestaaten beschließen auf der Gründungskonferenz in Fuchsen die Schaffung eines regionalen Organs zur Förderung der zivilen Zusammenarbeit, der Friedensförderung, der Wirtschaftskooperation und der regionalen Entwicklung.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch das Hinterlegen der Konvention im Sekretariat gültig, sofern nicht der Rat mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen Einspruch erhebt.

Artikel 2 - Sitz und Immunität
(1) Als Sitz der Organisation wird die Stadt Klapsmühltal im Freistaat Fuchsen bestimmt. Der Rat kann durch Beschluss den Sitz vorübergehend verlegen, um die Arbeitsfähigkeit sicherzustellen. Der Generalsekretär kann den Rat zur Beschlussfassung hierüber an einem anderen Ort einberufen.
(2) Der Freistaat Fuchsen gewährt und garantiert der Organisation auf ihrem Gelände Immunität und Wirkungsfreiheit. Gleiches gilt für die Delegierten und Gesandten und die Korrespondenz des Rates..
Jedes Mitglied garantiert gleiche Rechte für alle Bediensteten und Delegierten des Rates, wenn diese sich auf seine Einladung hin im Hoheitsgebiet dieses Staates bewegen.
(3) Der Nordseerat wird mit seiner Konstituierung einen Vertrag mit dem Freistaat Fuchsen schließen, der die Punkte aus (1) Satz 1 und 2 beinhaltet.

Artikel 3 - Organisation und Funktion
(1) Der Nordseerat verfügt über die Hauptorgane des Ständigen Rates und des Sekretariats.
(2) Die Aufgabe des Rates ist, die friedliche und zivile Zusammenarbeit zwischen den Nordseestaaten zu fördern. Hierbei arbeiten die Vertragsnationen im Rahmen dieser Konvention gemeinsam und mit diplomatischen Mitteln an der Lösung von Problemen und Konflikten. Auch ist es die Aufgabe des Rates neue Wege und Konzepte zu schaffen, die das Zusammenleben der Völker und Nationen in der Region verbessern und nachhaltig fördern soll.
(3) Der Nordseerat kann mit anderen regionalen oder internationalen Organen kooperieren.
(4) Eine beobachtende Mitgliedschaft ist möglich. Hierbei hat ein Beobachter das Recht, den Tagungen des Rates beizuwohnen, auch wenn sich der Staat nicht im Einzugsgebiet der Nordsee befindet. Die beobachtende Mitgliedschaft bedarf der Zustimmung des Ständigen Rates mit einfacher Mehrheit.
(5) Eine assoziierte Mitgliedschaft von Staaten außerhalb des Nordseeraums ist zulässig. Hierbei kommt dem asszierten Mitglied volles Rede- und Stimmrecht sowie das Recht zu, sich an Vereinbarungen innerhalb des Rates zu beteiligen. Die assozierte Mitgliedschaft bedarf der einstimmigen Einladung durch den Ständigen Rat.
(6) Der Ständige Rat kann, mit der Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen, einem Mitglied wegen des Verstoßes gegen die Grundsätze des Nordseerates für einen festgelegten Zeitraum das Stimmrecht entziehen oder es jederzeit wiederherstellen. Er kann auch beschließen, einen Teilnehmer aus einzelnen oder allen Abkommen dauerhaft oder vorübergehend auszuschließen. Bei der Abstimmung über die Entziehung des Stimmrechts oder des Ausschlusses hat das betroffene Mitglied kein Beteiligungsrecht. Unter gleichen Voraussetzungen kann die assoziierte Mitgliedschaft widerrufen werden, was mit einem Ausscheiden aus allen ratifizierten Abkommen einhergeht. Mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen kann der Beobachterstatus für beendet erklärt oder einen eingeladenen Staat aus einzelnen Abkommen ausschließen.

Artikel 4 - Sekretariat
(1) Es wird ein zentrales Sekretariat geschaffen, welches für Verwaltungsaufgaben zuständig ist.
(2) Dem Sekretariat steht ein ständiger Generalsekretär vor, der alle 6 Monate in alphabteischer Reihenfolge der Mitglieder durch den Rat gewählt wird und dessen Sitzungen moderiert. Der Rat kann den Generalsekretär jederzeit entlassen. Zu seiner Vertretung kann ein Stellvertreter bestellt werden. Ist kein Stellvertreter vorhanden, soll dem ersten verfügbaren Delegierten der Mitglieder in alphabetischer Reihenfolge, die Vertretung zukommen.
(3) Das Sekretariat hat seine Arbeit neutral und objektiv zu verrichten.
(4) Das Sekretariat dient als Despositar für Beschlüsse und Verträge.
(5) Die Bediensteten und der Haushalt des Rates obliegen der Verwaltung des Generalsekretärs. Er kann Sondergesandte oder Beauftragte ernennen. Der Rat kann Richtlinien für seine Amtsführung bestimmen oder die Entscheidung an sich ziehen.

Artikel 5 - Rat
(1) Das zentrale Organ des Nordseerates bildet der Rat.
(2) Er besteht aus jeweils einem Delegierten aus den Mitgliedernationen, die von der Regierung entsandt werden.
(3) Der Rat tagt ständig.
(4) Dem Rat sitzt der Sekretär vor.
(5) Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung mit der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen und beschließt über die Änderung ebenso.
(6) Der Ständige Rat kann Vorschläge zu Beschlüssen, Resolutionen und Verträgen erarbeiten, die anschließend von den Mitgliedsnationen, assoziierten Nationen oder anderen durch den Ständigen Rat eingeladenen Nationen in nationales Recht umgewandelt und wieder gekündigt werden können.
(7) Der Ständige Rat kann, mit der Zustimmung aller Mitglieder, Appelle, Aufrufe und Vorschläge veröffentlichen.


Artikel 6 - Gipfel
(1) Die Mitgliedsstaaten können vereinbaren, einen Gipfel der Staats- und Regierungschefs oder der Außenminister an einem Ort und zu einem Zeitpunkt ihrer Wahl abzuhalten.
(2) Der Gipfel hat die gleichen Rechte wie der Ständige Rat. Er kann dem Generalsekretär oder dem Rat Aufträge erteilen.


Artikel 7 - Schlussbestimmungen
(1) Diese Charta tritt zu Beginn des Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, an dem mindestens 3 Staaten ihre Ratifikationsurkunde dem Außenministerium des Freistaates Fuchsen übermittelt haben. Nach Inkrafttreten dieser Charta übergibt der Freistaat Fuchsen die Ratifikationsurkunden an das Sekretariat, das auch als Depositär für weitere Ratifikationsurkunden dieser Charta dienen soll.
(2) Die Kündigung dieser Charta bedarf der schriftlichen Erklärung gegenüber dem Sekretariat, die vierzehn Tage nach ihrem Zugang wirksam werden soll.
(3) Zur Änderung der Konvention ist die Mehrheit von 3/4 der Mitglieder notwendig.

Anbei der Entwurf für die Charta des Nordseerats. Er wäre soweit fertig. Gibt es von unserer Seite noch Ergänzungen? Sonst könnte es in die Duma.


Die anscheinend fehlgeleiteten Dokumente des Diplomaten leitete man entsprechend an die zuständigen Stellen des Ministeriums für Äußeres weiter. In diesem Zuge weist man das entsprechende Ministerium an, eine Bewertung des Entwurfes vorzunehmen und diese dann der Präsidialverwaltung zukommen zu lassen.
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[Kein Betreff] - von Präsidialverwaltung - 05.08.2015, 16:43
[Kein Betreff] - von Vanessa Werfel - 02.09.2015, 22:47
[Kein Betreff] - von Präsidialverwaltung - 03.09.2015, 17:18
[Kein Betreff] - von Mao Han Chao - 28.10.2015, 13:56
[Kein Betreff] - von Schicksal - 02.02.2016, 16:45
[Kein Betreff] - von Schicksal - 03.02.2016, 18:16
[Kein Betreff] - von Li Chang - 07.03.2016, 18:50
17.03.17 - von Kaija Räikkönen - 17.03.2017, 21:46
[Kein Betreff] - von Kaija Räikkönen - 18.03.2017, 13:42
[Kein Betreff] - von Akif Mahmudlu - 28.09.2017, 19:50
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[Kein Betreff] - von Dương Văn Minh - 28.10.2019, 12:16
[Kein Betreff] - von Dương Văn Minh - 29.10.2019, 09:31
[Kein Betreff] - von Dương Văn Minh - 30.10.2019, 09:22
[Kein Betreff] - von Jouwe MacDubs - 02.01.2021, 12:55
[Kein Betreff] - von Lew Trozkovski - 14.01.2021, 08:53

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