29.07.2015, 16:30
Erstes Föderales Gesetz über die Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Zentralbank der Androischen Föderation
Art. 1 - Streichungen
Die Paragraphen 8, 9 und 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Zentralbank der Androischen Föderation entfallen.
Art. 2 - Ergänzungen
Es wird ein § 8 mit nachfolgendem Wortlaut eingefügt:
§ 8 - Instrumente
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen der Zentralbank die folgenden Instrumente zur Verfügung:
1. die Gewährung von Krediten gegen Hinterlegung von Sicherheiten für einen kurzfristigen Zeitraum (Spitzenrefinanzierung),
2. die Annahme von Wertpapieren oder Bargeld gegen die Gewährung von Zinsen (Einlagefazilität),
3. die Vergabe von Krediten mit einem Mindestbietungssatz (Leitzins) für einen zeitlich begrenzten Zeitraum an die Höchstbietenden gegen die Hinterlegung von Sicherheiten,
4. die Festlegung eines Mindesreservesatzes, der für Anlagen der Kunden bei der Zentralbank hinterlegt werden muss,
5. in Ausnahmefällen der Ankauf von Staatsanleihen.
(2) Die Zentralbank tätigt Geschäfte mit dem Ausland, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig oder sinnvoll ist.
(3) Zur Erfüllung der Aufgaben kann das Direktorium Anordnungen zur Regelung allgemeiner Angelegenheiten erlassen, denen Rechtskraft zukommt und für ihre Durchsetzung die Unterstützung anderer Behörden beiziehen. Die Anordnungen dürfen nicht gegen geltendes Recht verstoßen, der Rechtsweg ist zulässig.
Art. 3 - Nummerierung
Die Nummerierung der Paragraphen wird entsprechend angepasst.
Art. 4 - Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.
Art. 1 - Streichungen
Die Paragraphen 8, 9 und 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Zentralbank der Androischen Föderation entfallen.
Art. 2 - Ergänzungen
Es wird ein § 8 mit nachfolgendem Wortlaut eingefügt:
§ 8 - Instrumente
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen der Zentralbank die folgenden Instrumente zur Verfügung:
1. die Gewährung von Krediten gegen Hinterlegung von Sicherheiten für einen kurzfristigen Zeitraum (Spitzenrefinanzierung),
2. die Annahme von Wertpapieren oder Bargeld gegen die Gewährung von Zinsen (Einlagefazilität),
3. die Vergabe von Krediten mit einem Mindestbietungssatz (Leitzins) für einen zeitlich begrenzten Zeitraum an die Höchstbietenden gegen die Hinterlegung von Sicherheiten,
4. die Festlegung eines Mindesreservesatzes, der für Anlagen der Kunden bei der Zentralbank hinterlegt werden muss,
5. in Ausnahmefällen der Ankauf von Staatsanleihen.
(2) Die Zentralbank tätigt Geschäfte mit dem Ausland, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig oder sinnvoll ist.
(3) Zur Erfüllung der Aufgaben kann das Direktorium Anordnungen zur Regelung allgemeiner Angelegenheiten erlassen, denen Rechtskraft zukommt und für ihre Durchsetzung die Unterstützung anderer Behörden beiziehen. Die Anordnungen dürfen nicht gegen geltendes Recht verstoßen, der Rechtsweg ist zulässig.
Art. 3 - Nummerierung
Die Nummerierung der Paragraphen wird entsprechend angepasst.
Art. 4 - Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.