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01-07-28072015 Debatte auf Drucksache 16/134 Haushaltsgesetz
#4
Ein Abgeordneter, Finanzexperte
Ebenfalls ist §1 Abs. 1 zu überdenken und die Vorlage an einen Präsidentschaft zu koppeln. Jüngste Ereignisse sollten uns geleert haben, dass es schlicht unsinnig ist innerhalb von einem Monat mehrere Entwürfe einbringen zu müssen oder auch zu können.

Des weiteren ist die Formulierung unter §2 Abs. 1 alles andere als eindeutig oder wissen Sie was Monat A, A+1 und so fort bedeutet? Hier sind eindeutige kalendarische Größen zu wählen.

§3 Abs. 1 ist mehr als knapp und unvollständig. Die Rede ist von allgemeinen Krediten oder besser wohl Staatskrediten. Eine Aussage zu mittelbaren Staatskrediten wird eben so wenig getroffen wie zu Staatsanleihen. Dieser Bereicht führt uns aber weit in die Staatsfinanzierung hinein.
§3 Abs. 2 hat ähnliche Schwächen: Ein "pro Haushaltsplan" ist schwammig - vor allem in Anbetracht von §1 Abs. 1. Kalendarische Begrifflichkeiten sind hier ebenfalls das Mittel der Wahl.

§4 sagt aus, wer den Finanznotstand feststellt und verkündet nicht aber wie er beendet werden kann.

Insgesamt muss festgestellt werden, dass dieses Gesetz ein buntes Konglomerat aus diversen Gesetzen darstellt, die besser in getrennten Gesetzen aufgehoben sind. Ein Haushaltsgesetz ist im Allgemeinen lediglich die Feststellung eines Haushaltes in einem gewissen Zeitraum nach einem Haushaltsplan. An dieser Stelle ist zu überlegen, auf was man eigentlich mit diesem Gesetz hinaus will.
  


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[Kein Betreff] - von Novaja Androija - 28.07.2015, 21:47
[Kein Betreff] - von Novaja Androija - 29.07.2015, 06:40
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