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Föderales Amtsblatt
#31
[Bild: bgbl.jpg]

Ausgegeben zu Koskow am 7. Februar 2011
- Nr.31 -[/hr]



Handelsabkommen zwischen dem Kaiserreich Chinopien und der Föderalen Republik Andro



§ 1 Lizenzierung
(1) Das Kaiserreich Chinopien erwirbt von der Föderalen Republik Andro die Genehmigung, Träger der androischen Zaren-Klasse nachzubauen.
(2) Die Föderale Republik Andro wird sämtliche Baupläne etc., welche zum Nachbau des Trägers benötigt werden, dem Kaiserreich Chinopien zu Verfügung stellen. Das Kaiserreich Chinopien versichert, diese Pläne nicht ohne die Einwilligung Andros weiterzugeben.
(3) Etwaige Sublizenzierung und Änderungen am Nachbau der Träger sind Angelegenheit des Kaiserreiches Chinopien.
(4) Das Kaiserreich Chinopien bezahlt für diese Genehmigung einmalig 20 Millionen US-Dollar für die Baupläne etc. sowie jeweils 100 Millionen US-Dollar für jeden auf Grundlage der erteilten Genehmigung nachgebauten Träger an die Föderale Republik Andro.

§ 2 Zhinanzhen-System
(1) Das Kaiserreich Chinopien gestattet der Föderalen Republik Andro, das vom Reichsministerium der Verteidigung betriebene Satellitennavigationssystem Zhinanzhen vollumfänglich zu nutzen.
(2) Das Kaiserreich Chinopien wird nicht ohne trifftigen Grund und ohne Vorankündigung an die Föderale Republik Andro die zivile Nutzung einschränken oder unterbinden.
(3) Die Möglichkeiten des Aufbaus von Bodenstationen zur Erweiterung der Bodenkomponente des Zhinanzhen-Systems auf dem Territorium der Föderalen Republik Andro werden von beiden Vertragspartnern gemeinsam eroiert.

§ 3 Schlussbestimmungen
(1) Diese Vereinbarung tritt mit beidseitiger Ratifikation in Kraft.
(2) Sie ist mit einer Frist von vier Wochen einseitig kündbar.

[Bild: sisamp.jpg]


[Bild: siegel.png]

Zitieren
#32
[Bild: bgbl.jpg]

Ausgegeben zu Koskow am 11. Februar 2011
- Nr.32 -[/hr]



Steuergesetz



Präambel
Dieses Gesetz regelt die Steuern in der gesamten androischen Republik.

§ 1 Steuerzahlung und Begründung
(1) Zu zahlende Steuern sind wöchentlich an den Fiskus zu entrichten. Sie sind im Augenblick der Entstehung Eigentum der Völker der Föderalen Republik Andro und dienen den gemeinschaftlichen und unabdingbaren Aufgaben für das Gemeinwohl, sowie für alle Aufgaben, die der Staat für seine Bürger zu erfüllen hat.
(2) Hierbei unterliegt jeder Bürger der Republik der Pflicht, diesen Vorgang durch das Finanzministerium zu unterstützen.
(3) Die zweckwidrige Verwendung von Steuereinnahmen (Veruntreuung) ist strafbar und führt zur Wiedergutmachungspflicht des entstandenen Schadens. Alternativ kann die Confiscation des Vermögens vollstreckt oder eine zeitweiliger Ausschluss vom öffentlichen Leben für mindestens sechs Monate angeordnet werden.
(4) Die Übermittlung von falschen und unvollständigen Daten, mit dem Ziel der Steuerhinterziehung stellt einen Betrug an den Völkern Andros dar. Es ist eine Handlung gegen das Gemeinwohl, gegen die Völker Andros und damit eine Form des Landesverrates.

§ 2 Sozialsteuer
(1) Unternehmer haben die Pflicht, einen Teil ihrer Einkünfte (nach Auszahlung der Löhne für ihre Angestellten) nach einem gestaffelten Steuersatz zum Zweck der Finanzierung der Sozialversicherung ihrer Beschäftigten an die Sozialkassen abzuführen.
(2) Betriebe mit einem monatlichen Einkommen von weniger als 200.000 ARW müssen, nach Abzug der Löhne ihrer Angestellten, einen Beitrag von 1,4 Prozent ihres Einkommens an die Sozialversicherung abgeben.
(3) Betriebe mit einem monatlichen Einkommen von 200.000 bis 800.000 ARW müssen, nach Abzug der Löhne ihrer Angestellten, einen Beitrag von 1,8 Prozent ihres Einkommens an die Sozialversicherung abgeben.
(4) Betriebe mit einem monatlichen Einkommen von 800.000 bis 1.500.000 ARW müssen, nach Abzug der Löhne ihrer Angestellten, einen Beitrag von 2,0 Prozent ihres Einkommens abgeben.
(5) Betriebe mit einem monatlichen Einkommen von mehr als 1.500.000 ARW müssen, nach Abzug der Löhne ihrer Angestellten, einen Beitrag von 2,4 Prozent ihres Einkommens abgeben.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Vereinigungen, deren Zweck, zu dem sie bestehen, ein gemeinnütziger ist, können auf Antrag beim Finanzministerium von der Pflicht zur Steuerzahlung befreit werden.
(2) Gemeinnützig ist eine Vereinigung, wenn sie ihr Vermögen selbstlos und ohne Gewinnabsichten für Zwecke, die der Allgemeinheit förderlich sind, einsetzt. Dies ist insbesondere die Förderung der Kultur, der Völkerverständigung, der Volksgesundheit, der Kriminalitätsprävention, des Breitensports und der politischen Bildung.
(3) Die Gemeinnützigkeit wird aberkannt, sobald der ihr zugrundeliegende Zweck erlischt, erreicht worden ist oder nicht mehr erreicht werden kann. Eine Aberkennung der Gemeinnützigkeit erfolgt auch, wenn der zugrundeliegende Zweck vorsätzlich nicht erreicht wird (Mißbrauch).

§ 4 Besteuerung von Grundstücken
(1) Ein jedes Grundstück ist Grundstückssteuerpflichtig. Dabei ergibt sich die zu entrichtende Grundstückssteuer durch den Grundstückssteuersatz mal die Quadratmeteranzahl des Grundstücks.
(2) Von der Grundstückssteuer sind Flächen der Landwirschaft und Flächen der öffentlichen Hand ausgenommen.
(3) Der Grundstückssteuersatz liegt bei 15 ARW.
(4) Die Grundstückssteuer ist alle drei Monate zu entrichten.

§ 5 Kraftfahrzeugbesteuerung
(1) Für alle Kraftfahrzeuge in ganz Andro und deren assoziierte Staaten ist, die im besagten Staatsgebiet zugelassen sind, ist eine Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten.
(2) Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt bei Personenkraftwagen monatlich 15 ARW.
(3) Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt bei Lastkraftwagen monatlich 4 ARW pro Tonne maximale Zuladung.
(4) Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt bei motorisierten Schiffen des privaten Gebrauchs im Binnenverkehr monatlich bei 8 ARW bei einer maximalen Leistung des Motors von 5 PS, darüber hinaus beträgt die Steuerlast 25 ARW. Ist ein Schiff im privaten Gebrauch Hochseetüchtig, so erhöht sich die Steuerlast um 10 ARW.
(5) Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt bei motorisierten Schiffen im Binnenverkehr monatlich 1 ARW pro Tonne maximaler Zuladung, mindestens jedoch 50 ARW.
(6) Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt bei motorisierten Hochseeschiffen monatlich 1 ARW pro Tonne maximaler Zuladung, mindestens jedoch 100 ARW.
(7) Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt bei motorisierten Kleinflugzeugen (bis zu 20 Passagiere) monatlich 60 ARW, bei größerem Flugzeugen pro Passagier 3 ARW.
( Bei Transportflugzeugen errechnet sich die zu zahlende Steuerlast folgendermaßen: maximale Zuladung in Tonnen x 5 ARW, mindestens aber 30 ARW.
(9) Für Kraftfahrzeuge der Landwirtschaft entfällt die Kraftfahrzeugsteuer.

§ 6 Umweltsteuer & Abgassteuer
(1)Jedes Kraftfahrzeug, dass über 105g/km CO² ausstößt, muss einer Abgassteuer von 40 ARW monatlich zahlen. Pro 5 g/km CO² mehr steigt diese Steuer um 10 ARW.
(2)Jeder Wirtschaftsbetrieb, der mehr als 1t CO² in der Stunde ausstößt, muss 15.000 ARW Steuer im Mont zahlen.
(3)Jede Firma oder Person, die belastete oder hochbelastete Abwässer den Flüssen oder dem Grundwasser zukommen lässt, muss eine Steuer von 100 ARW/Liter zahlen.
(4)Jede Person oder Firma die Pestizide einsetzt, muss pro Liter Pestizid 50 ARW zahlen.
(5)Personen oder Firmen die nicht umweltfreundliche, veraltete und/oder umweltschädliche Produkte oder Maschinen erzeugen und benutzen, müssen pro Produkt und Maschine monatlich 50 ARW zahlen.

§ 7 Verbrauchssteuer
Auf alle Waren- und Konsumgüter ist eine Verbrauchssteuer in Höhe von 11,2 % des Verkaufspreises zu zahlen.

§ 8 Zins- und Vermögenssteuer
(1) Abzüglich eines Steuerfreibetrags in Höhe von 1000 ARW bestehen auf sämtliche Vermögen eine Vermögensabgabe von 6 %.
(2) Wöchentliche Zinseinkünfte von mehr als 500 ARW sind mit 1 % zu besteuern.

§9 Sonstiges
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft und ersetzt das alte Steuergesetz.
Zitieren
#33
[Bild: bgbl.jpg]

Ausgegeben zu Koskow am 16. Februar 2011
- Nr.33 -[/hr]



Arbeiterschutzgesetz




§ 1 Kündigungsschutz
(1) Für alle Arbeitsverhältnissse gilt die allgemeine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende.
(2) In der vertraglich vereinbarten Probezeit, welche einen Zeitraum von maximal zwölf Monaten nicht überschreiten darf, ist eine andere Kündigungsfrist vereinbar.
(3) Absatz eins gilt ebenfalls nicht, insofern das Arbeitsverhältnis auf unbefristete Zeit angelegt ist und bereits über fünf Jahre besteht.
(4) Für Absatz drei sind bei unbefristeten Verträgen Regelungen beim Vertragsabschluss zu treffen, ansonsten gilt Absatz eins.
(5) Wenn das Arbeitsverhältnis länger als 5 Jahre andauerte, hat der Arbeitnehmer bei einer Kündigung das Recht auf eine Abfindung in Höhe des Gehaltes von 3 Monaten.

§ 2 Mitbestimmung
(1) Bei Betrieben mit zwanzig Arbeitnehmern oder mehr haben die Mitarbeiter das Recht auf Mitbestimmung. Für die Mitbestimmung der Arbeitnehmer ist der Betriesrat zuständig.
(2) Unter die Mitbestimmung fällt dabei die Entscheidung für Neueinstellungen, fristgerechte Kündigungen, betriebsinterne Arbeits- , Arbeitszeit- und Urlaubsregelungen.
(3) Bei größeren Investionen und Entscheidungen der Firmenleitung, die die Arbeitnehmerschaft betreffen ist der Betriebsrat im Rahmen der Mitbestimmung zu informieren, hat aber keine Befugnis dagegen vor zu gehen.

§ 3 Betriebsräte
(1) Der Betriebsrat ist das Mitspracheorgan der Mitarbeiter des Betriebes.
(2) Der Betriebsrat setzt sich aus Mitgliedern der Belegschaft zusammen, die von derselbigen gewählt werden müssen. Pro zwanzig Mitarbeiter ist eine Halbtagsstelle für den Betriebsrat frei zu halten.
(3) Ein Mitarbeiter der im Betriebsrat tätig ist, darf nicht gekündigt werden...

§ 4 Urlaub
(1) Jedem Arbeitnehmer steht Urlaub zur Erholung seines Geistes und seines Körpers zu. Dies dient dem Erhalt und der Förderung der Arbetisleistung.
(2) Während der Urlaubszeit zum Geldverdient zu Arbeiten
ist nicht gestattet, da es dem Sinn des Erholungsurlaubes widerspricht.
(3) Einem Arbeitnehmer stehen mindestens zwanzig Urlaubstage zur Verfügung. Ist es in einem Tarifvertrag mit einer Gewerkschaft oder dem Betriebrat anderweitig geregelt, so gilt diese Regelung. Kein Arbeitnehmer darf jedoch über weniger als zwanzig Tage Erholungsurlaub verfügen. Bei Teilzeitkräften gilt dabei eine prozentuale Anpassung.
(4) Von den dem Arbeitnehmer zur Verfügung stehenden Urlaubstagen, sind einmal im Jahr mindestens so viele zu nehmen, dass sich darauf eine Erholungsphase von zwei Wochen am Stück ergibt.

§ 5 Krankeheit
(1) Eine nicht selbst verschuldete oder sogar am Abeitsplatz entstandene Erkrankung darf nicht zu einer Kündigung eines bestehenden Abreitsverhältnisses führen.
(2) Für die Dauer von vierzehn Tagen erhält der Abreitnehmer weiterhin seine ihm im Vertrag zugesichherte Vergütung. Erst nach diesem Zeitraum übernimmt die Krankenkasse die Zahlung einer "Krankheitsvergütung" für die Dauer von maximal acht Wochen in Höhe von 75% der im Abreitsvertrag zugesicherten Vergütung.
(3) Ist abzusehen, dass ein Arbeitnehmer länger als zehn Wochen am Stück nicht an der Arbeite teilnhemen kann, so ist der Arbeitnhemern und der Arzt zusammen mit der Krankenkasse verpflichtet, ein Konzept zur Wiedereingliederung zu erarbeiten.
(4) Für die Zeit der Wiedereingliederungsmaßnahme erhält der Arbeitnehmer eine Sozialleistung aus den Mitteln der Rentenversicherung.
(5) Scheitert die Wiedereingliederungsmaßnahme für seinen Berufszweig ist zunächst zu prüfen, ob der Arbeitnehmer einer anderen Tätigkeit nachgehen kann. Sofern dies möglich ist, kann eine Eingliederung in ein anderes Arbeitsfeld gefördert werden. Ist dies nicht der Fall, so ist er zu berenten.

§6. In Kraft-Treten
Dieses Gesetzbuch tritt mit Verkündung in Kraft.
Zitieren
#34
[Bild: bgbl.jpg]

Ausgegeben zu Koskow am 8. März 2011
- Nr.34 -[/hr]



Sozialgesetzbuch




I. Abschnitt - Allgemeines

§ 1
(1) Alle sozialen Leistungen der Föderalen Republik Andro laufen über das Sozialamt.
(2) Einzelne Bereiche wie Arbeitslosengeld oder Auszubildendenförderung (AzubibFö) laufen über das Arbeitsamt oder das Bildungsministerium.
(3) Alle Sozialleistungen werden im Sozialministerium beantrag, außer die in (2) genannten und auch dort bearbeitet und ausgezahlt.

§ 2 Missbrauch
(1) Wer Sozialgelder missbraucht, unterschlägt, unerlaubt verwendet oder das Ministerium mit Falschangaben zu Auszahlungen bringt, begeht eine Straftat die geahndet wird.
(2) Versicherungsbetrug ist eine Straftat.

§ 3 Überwachung und Prüfung
(1) Das Ministerium prüft vereinzelt nach, ob Zahlungen auch dort ankommen, wo sie benötigt werden.
(2) Mitarbeitern des Ministeriums ist jederzeit zu den Wohnungen der Antragsteller Zugang zu gewähren.

§ 4 Feststellung von Vermögen
(1) Als Vermögend gilt der jenige, der im Jahr mehr als 22.000 Ramwuv verdient.
(2) Vermögend gelten Ehepaare, die mehr als 35.000 Ramwuv zusammen verdienen.
(3) Vermögend gelten Personen, die zwar über kein Einkommen verfügen, aber über mehr als 50.000 Ramwuv auf dem Konto oder in Bar haben.
(4) Vermögend gelten Personen, die Immobilien oder Objekte, Ländereien oder ähnliches von Wert mit mehr als 80.000 Ramwuv besitzen.
(5) Vermögende Personen erhalten keine Sozialleistungen.


II. Abschnitt - Antragstellung

§ 5 Formulareinreichung
(1)Die Formulare werden wie folgt an das Sozialministerium, Arbeitsamt oder Bildungsministerium geschickt.
Art des Antrages (für welche Sozialleistung)
Name
Vorname
Wohnort
Alter
Beruf
Vermögen (Bar, Bank, Immobilien, Ländereien, Objekte, sonstiges)
Einkommen
Ausgaben (Mieten, Lebenskosten etc.)
Lebensstand (Verheiratet, ledig etc.)
Einkommen des (Ehe)Partners
Vermögen des (Ehe)Partners
Kinder (ja nein, wenn ja wie viele Kinder, alter, Wohnort, Einkommen, Vermögen)
(2) Nur korrekt ausgefüllte und wahrheitsgemäße Anträge werden bearbeitet.
(3) Falschangaben werden juristisch geahndet.


III. Abschnitt - Sozialleistungen

§ 6 Arbeitslosengeld (ALG)
(1) Jeder Staatsbürger der arbeitslos ist, hat das Recht auf ALG, insofern er in seinem Leben jemals in einem Zeitraum von 12 Monaten gearbeitet hat.
(2) Das ALG beträgt zu beginn der Arbeitslosigkeit 75% des durchschnittlichen, letzen Einkommens.
(3) Nach 12 Monaten ALG wird das ALG auf 50% gekürzt.
(4) ALG wird monatlich ausgezahlt und muss beim Arbeitsamt beantragt werden.
(5) ALG erhält man nicht, wenn man vermögend ist

§ 7 Sozialhilfe (SOHI)
(1) Jeder Staatsbürger oder Einwohner, auch ausländischer Staatsbürgerschaft, hat das Recht auf Sozialhilfe, insofern er nicht Arbeit hat die ihm mindestens 300 Ramwuv im Monat einbringt.
(2) Sozialhilfe entfällt für vermögende Personen oder Personen deren Ehepartner oder sonstiger Mitbewohner diesen versorgen kann, wenn beiden mindestens 800 Ramwuv im Monat zur Verfügung stehen.
(3) Die Sozialhilfe beträgt mindestens 100 Ramwuv und maximal 1000 Ramwuv.
(4) Sozialhilfeempfänger erhalten Mieten und Unterhaltskosten vom Ministerium erstattet.

§ 8 Kindergeld (KIG)
(1) Jeder Staatsbürger oder Einwohner ausländischer Staatsbürgerschaft erhält für jedes Kind zwischen dem ersten und 18. Lebensjahr monatlich 210 Ramwuv.
(2) Ab drei Kindern gibt es für jedes weitere Kind 50 Ramwuv zusätzlich.
(3) Kindergeld endet spätestens mit dem 18. Lebensjahr oder sobald das Kind eine Arbeit hat, die mehr als 400 Ramwuv monatlich einbringt.
(4) Studenten erhalten bis maximal zum 28. Lebensjahr Kindergeld. Auch wenn sie AzubibFö beziehen, erhalten sie nach wie vor Kindergeld.
(5) Kindergeld muss beantragt werden.
(6) Studenten erhalten nur auf Nachweis eines Studienortes weiterhin Kindergeld.
(7) Studenten denen mehr als 1500 Ramwuv monatlich zur Verfügung stehen erhalten kein KIG.

§ 9 Krankenversicherung (KraV)
(1) Jeder Staatsbürger und Einwohner ausländischer Staatsbürgerschaft muss über eine KraV verfügen.
(2) Wer sich keine KraV leisten kann, je nach Vermögensstand erhält sie teilweise oder ganz vom Ministerium gestellt.
(3) Es gibt in der Föderalen Republik Andro nur staatliche Krankenversicherungen. Ein Einwohner der Republik muss sich eine heraussuchen. Diese werden vom Sozialministerium geleitet.
(4) Die Versicherung gewährleistet jedem Versicherten die optimale Versorgung im Krankheitsfall.
(5) Die KraV beträgt monatlich 2% des monatlichen Bruttolohns.
(6) Über die KraV werden Medikamente, Arztbesuche und Krankenhausaufenthalte gezahlt.

§ 10 Unfallversicherung (UnV)
(1) Jeder Staatsbürger und Einwohner ausländischer Staatsbürgerschaft muss über eine UnV verfügen.
(2) Wer sich keine UnV leisten kann, je nach Vermögensstand erhält sie teilweise oder ganz vom Ministerium gestellt.
(3) Die UnV beträgt monatlich 0,5% des monatlichen Bruttolohns der von 50% vom Arbeitgeber getragen wird.
(4) Im Falle eines Unfalles erhält man den Schaden oder den Krankenhausaufenthaltes über die UnV gezahlt.
(5) Mutwillige oder beabsichtigte Unfälle muss man selbst zahlen.
(6) Unfälle durch den Staat bezahlt dieser selbst.

§ 11 Pflegeversicherung (PfleV)
(1) Jeder Staatsbürger und Einwohner ausländischer Staatsbürgerschaft muss sich eine PfleV zulegen.
(2) Wer sich keine PfleV leisten kann, je nach Vermögensstand erhält sie teilweise oder ganz vom Ministerium gestellt.
(3) Die PfleV beträgt monatlich 0,5% des monatlichen Bruttolohns.
(4) Die PfleV übernimmt für den Fall von altersbedingter Schwäche die Pflegekosten wie Altersheim oder Pflegerkosten.

§ 12 Rentenversicherung (ReV)
(1) Jeder Staatsbürger hat ein Anrecht auf Rente.
(2) Diese wird ab dem 65. Lebensjahr ausgezahlt.
(3) Sie beträgt 70% des letzen durchschnittlichen Einkommens.
(4) Sollte jemand früher in Rente gehen so erhält er pro Jahr 1% Abzug.
(5) Wer nach dem 65. Lebensjahr weiterarbeitet erhält keine Rentenerhöhung.
(6) Die Rente wird erst ab Antragstellung ausgezahlt.
(7) Die Rentenversicherung beträgt 1% des monatlichen Einkommens, davon werden 50% vom Arbeitgeber getragen.
(8) Wer sich keine ReV leisten kann bekommt sie je nach Vermögensstand teilweise oder ganz vom Ministerium bezahlt.
(9) Jeder Bürger muss sich Rentenversichern.
(10) Ausländische Staatsbürger haben keinen Anspruch auf Rente sondern nur auf Sozialhilfe.

§ 13 Auszubildendenförderung (AzubibFö)
(1) Jeder Auszubildende, Schüler oder Student hat ein Recht auf AzubibFö wenn folgendes gegeben ist
- er ist Staatsbürger Andros
- er verfügt über KiG
- er besitzt kein Barvermögen über 300 Ramwuv monatlich.
- seine Eltern oder sonstige Erzieher haben nicht mehr als 3.000 Ramwuv monatlich zur Verfügung.
- er ist Sozialhilfeempfänger
- seine Eltern oder Erzieher sind Sozialhilfeempfänger.
(2) Die AzubiFö beträgt monatlich mindestens 100 Ramwuv und maximal 1000 Ramwuv.
(3) Der Antragsteller muss halbjährlich einen Nachweis über seinen Ausbildungsort erbringen.
(4) AzubiFö muss nach Ausbildungsschluss zurückgezahlt werden. Die Monatsraten betragen mindestens 10 Ramwuv und sind zinsfrei.

§ 14 Waisengeld (WaiG)
(1) Jedes Kind unter 18 hat ein Recht auf Waisengeld, sollten beide Elternteile sterben.
(2) Das WaiG beträgt 90% des letzen Einkommens beider Elternteile.
(3) Sollte dies unter 1500 Ramwuv monatlich liegen so erhält das Kind eine Ergänzung so, dass es am Ende mindestens 2000 Ramwuv sind. Miet und Lebenskosten werden erstattet.
(4) Für jedes weitere Kind in der Familie kommen noch mal 500 Ramwuv hinzu.
(5) Nach dem 18. Lebensjahr erlischt das WaiG für das jeweilige Kind.
(6) Kein Anspruch auf WaiG hat man, sollte man seine eigenen Eltern ermordet haben oder ermorden lassen.

§ 15 Witwenrente (WiR)
(1) Jeder Staatsbürger ab dem 18. Lebensjahr hat das Recht auf WiR sollte der Ehepartner sterben.
(2) Sollte das eigene Einkommen unter 2000 Ramwuv liegen so erhält man eine Ergänzung, so dass das Einkommen bei 2000 Ramwuv liegt. Darüber gibt es keine Witwenrente.
(3) Sollte jemand seinen Ehepartner ermordet haben oder ermorden lassen so entfällt das WiR.

§ 16 Invalidenrente (IvR)
(1) Staatsbürger und Einwohner ausländischer Staatsbürgerschaft haben ein Anrecht auf Invalidenrente wenn sie über eine Unfallversicherung verfügen oder von Geburt an Invalide sind.
(2) Für den Fall eines betrieblichen Unfalls zahlt der Betrieb die Invalidenrente.
(3) Als Invalide gilt, er laut ärztlichem Attest kaum oder nicht mehr arbeiten kann.
(4) Die Invalidenrente deckt die Behandlungskosten und ersetzt das Einkommen auf monatlich 2000 Ramwuv.
(5) Die Invalidenrente zahlt der Staat, sollte es keinen Verursacher der Arbeitsunfähigkeit geben, z.B. von Geburt an.
(6) Selbstverschuldete Unfälle führen zu keiner Auszahlung des Invalidengeldes.

§ 17 Kfz-Versicherung (Kfz-V)
(1) Staatsbürger und Einwohner ausländischer Staatsbürgerschaft müssen über eine Kfz-Versicherung verfügen, wenn sie ein Kraftfahrzeug halten und besitzen.
(2) Die Versicherung beträgt monatlich 0,5% des Einkommens
(3) Bei Unfallschäden deckt die Versicherung den Schaden am Unfallopfer und zu 50% am eigenen Wagen.
(4) Ohne Kfz-Versicherung darf man kein KFZ führen.

§ 18 Haftpflichtversicherung (HapV)
(1) Staatsbürger und Einwohner ausländischer Staatsbürgerschaft muss über eine HapV verfügen, wenn er Besitzer von Eigentum und/oder über 18. Jahre ist und/oder ein eigenes Einkommen von mindestens 400 Ramwuv monatlich hat und/oder alleine lebt.
(2) Personen ohne HapV die Schäden verursachen müssen diese selbst zahlen.
(3) Können Schäden nicht gezahlt werden so müssen sie abgearbeitet werden.
(4) Die HapV beträgt 0,5% des monatlichen Bruttolohnes.

§ 19 Mieterleichterung
(1) Wenn das Pro-Kopf-Einkommen eines Haushaltes unter 1500 Ramwuw liegt, zahlt der Staat einen Mietzuschuss von maximal 300 Ramwuw direkt an den Vermieter.


§ 20 In Kraft-Treten
Dieses Gesetzbuch tritt mit Verkündung in Kraft.
Zitieren
#35
[Bild: bgbl.jpg]

Ausgegeben zu Koskow am 20. März 2011
- Nr.35 -[/hr]



Versorgungsgesetz (VeGe)




Präambel
Mit diesem Gesetz wird die Versorgung der Bürger der Föderalen Republik Andros mit Gas, Wasser und Strom geregelt.

§1. Stromversorgung
(1) Jeder Haushalt der Föderalen Republik Andros hat das Recht auf einen Stromanschluss. Das hierzu benötigte Stromnetz muss aus staatlichen Finanzmitteln unterhalten werden.
(2) Der Staat hat weiterhin die Aufgabe Kraftwerke zu unterhalten, die den benötigten Strom zur Verfügung stellen. Hierbei ist auf Ersatzkraftwerke für Ausfälle zu achten.
(3) Der Strompreis wird vom Staat geregelt und darf zwischen 95% und 110% der Produktions- und Anschaffungskosten betragen.
(4) Der Staat verpflichtet sich 2021 mindestens 30% regenerative Energie zu nutzen.

§2. Kraftwerksicherheit
(1) Alle Kraftwerke werden halbjährlich durch eine Expertenkommission auf Mängel und Schäden überprüft. Der Innenminister hat das Recht auf Vorschlag dieser Kommission Kraftwerke temporär oder komplett zu schließen.
(2) Kraftwerke, die mit atomarem Brennstoff betrieben werden, dürfen nicht in bewohntem oder landwirtschaflich stark genutztem Gebiet betrieben werden. Es ist ein Schutzraum von 25km² zu bewohntem Gebiet und von 4km² zu landwirtschaflich genutzen Flächen einzuhalten.
(3) Jedes Kraftwerk muss über einen vom Innen- und Verteidigungsministerium genehmigten Notfall-Schutzplan, der Evakuierungs- und Verteidigungsstrategien enthält, verfügen.

§3. Entsorgung und Transport von atomaren Brennstoffen
(1) Atomare Brennstoffe dürfen nur in geprüften und dafür zugelassenen Behältern transportiert werden. Der Transport muss öffentlich angekündigt und vom Innenministerium genehmigt werden.
(2) Das einzige androische Endlager für atomare Brennstoffe befindet sich auf Ostrow Sofia. Zwischenlagerungen sind nicht zulässig.

§4. Wasserversorgung
(1) Die Föderale Republik Andro verpflichtet sich jedem Bürger Trinkwasser zu Verfügung zu stellen.
(2) Der Preis beträgt genau 105% der Produktionskosten in ARW/m³.

§5. Gas- und Heizölversorgung
(1) Jeder Bürger hat das Recht einen Gas-Anschluss zu beantragen. Wenn dieser aus geographischen oder technischen Gründen nicht zur Verfügung gestellt werden kann, muss eine Möglichkeit der Belieferung mit Heizöl geschaffen werden.

§6. Versorgungsnetze
(1) Als Versorgungsnetze im Sinne dieses Gesetzes gelten alle Leitungen, welche dem Transport von Strom, Gas, Öl oder Wasser (Energieträger) in jedweder Form dienen.
(2) Alle Versorgungsnetze, welche sich auf dem Territorium der Föderalen Republik Andro befinden, sind Eigentum der Föderalen Republik Andro.
(3) Die Wartung, Reparatur und Beaufsichtigung der Versorgungsnetze obliegt der "Föderalen Netzagentur", welche dem Finanzministerium der Föderalen Republik Andro direkt untergeordnet ist.
(4) Die "Föderale Netzagentur" genehmigt den Transport der Energieträger durch die Versorgungsnetze ohne Bevorzugung oder Benachteiligung der jeweiligen Erzeuger.
(5) Die "Föderale Netzagentur" ist berechtigt den Transport von Energieträgern durch de Versorgungsnetze zu verweigern, sollte der Erzeuger der Energieträger gegen föderale Gesetze oder die von der "Föderalen Netzagentur" aufgestellten Richtlinien verstoßen.

§7. Schlussbestimmungen
Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.


Zitieren
#36
[Bild: bgbl.jpg]

Ausgegeben zu Koskow am 23. März 2011
- Nr.36 -[/hr]



Exekutivabkommen zwischen der Regierung der Föderalen Republik Andro und der
Regierung der Vereinigten Staaten von Astor




Präambel
Mit diesem Exekutivabkommen zwischen den Regierungen der Signarstaaten erklären
beide Nationen eine friedliche und gemeinschaftliche Kooperation auf
diplomatischem Wege einzugehen.


§1. Anerkennung
Die Nationen Andro und die Vereinigten Staaten von Astor erkennen sich gegenseitig als gleichberechtigte
und souveräne Staaten sowie die Unantastbarkeit und Unverletzlichkeit ihrer
Grenzen an.

§2. Beziehungen
Beide Signarstaaten erklären, dass sie gemeinsame diplomatische Beziehungen
anstreben und diese künftig ausbauen und erweitern wollen. Ein dauerhafter
Kontakt und Austausch ist das angestrebte Ziel beider Nationen. Ein Austausch von Diplomaten und die Errichtung von
Konsulaten ist erwünscht.

§.3 Schlussakte
Dieses Abkommen ist solange gültig bis es von beiden Seiten im Einvernehmen
geändert oder aufgehoben wird, oder wenn eine Signarmacht das Abkommen für
Beendet erklärt.
Weiterhin gilt das Abkommen als beendet, wenn es durch einen
völkerrechtlich bindenden Grundlagenvertrag oder ähnliches ersetzt und/oder erweitert wird.


[Bild: sisamp.jpg]

[Bild: sigpresident.png]
Paul Cunningham
President of the United States


Zitieren
#37
[Bild: bgbl.jpg]

Ausgegeben zu Koskow am 29. März 2011
- Nr.37 -[/hr]



Wahlgesetz



§ 5 Wahlvorgang
(2) Die Stimmen werden über das Wahltool "MN-Wahl" erhoben und ausgezählt.

Zitieren
#38
[Bild: bgbl.jpg]

Ausgegeben zu Koskow am 16. April 2011
- Nr.38 -[/hr]



Charta of the Association of the Renzian States (ARS)
Charta des Interessensverbandes der Renzianischen Staaten




§1 - Zielsetzung der Organisation[/B]
Die Association of the Renzian States dient der Konsensfindung aller Assoziierten Mitglieder um die definierten Ziele zur Stärkung und Entwicklung der renzianischen Region zu erreichen und somit die allgemeine Lebensqualität in Renzia zu verbessern.

§2 - Organe der Organisation
a) Ständiges Sekretariat
- das Ständige Sekretariat hat seinen Sitz in Asuka, Téngóku Kyówakoku.
- dem Ständigen Sekretariat steht ein Generalsekretär vor, welchem neben der Außendarstellung der Association of the Renzian States gegenüber Dritten sämtliche Verwaltungsaufgaben zufallen. Dabei übt der Generalsekretär keinerlei exekutive Gewalt aus, sondern ist er an die Vorgaben und Beschlüsse des Ständigen Ausschusses bzw. der Periodischen oder einer Außerordentlichen Gipfelkonferenzen gebunden.
- der Generalsekretär wird alle 4 Monate durch den Ständigen Ausschuss bestimmt und durch die Periodische Gipfelkonferenz entsprechend dieser Bestimmung ernannt. Die Bestimmung soll in den letzten beiden Wochen vor Zusammentritt der Periodischen Gipfelkonferenz geschehen. Der Generalsekretär muss Staatsbürger eines Assoziierten Mitgliedes sein.
- der Generalsekretär wird durch einen Stellvertretenden Generalsekretär bei seiner Tätigkeit unterstützt sowie bei Abwesenheit oder vorzeitiger Erledigung des Amtes vertreten. Die Stellung des Stellvertretenden Generalsekretärs rotiert innerhalb eines Zeitraums von 4 Monaten in alphabetischer Reihenfolge der Assoziierten Mitglieder. Die personelle Bestimmung liegt dabei im Ermessen des jeweiligen Assoziierten Mitgliedes.
- der Generalsekretär und der Stellvertretende Generalsekretär nehmen am Ständigen Ausschuss, der Periodischen und einer Außerordentlichen Gipfelkonferenz beratend teil.

b) Ständiger Ausschuss
- der Ständige Ausschuss dient dem konstanten Austausch und der Konsensfindung zwischen den Assoziierten Mitgliedern im Vorfeld der Periodischen Gipfelkonferenzen sowie der Beschlussfassung in allen anderen ihm durch diese Charta übertragenen Angelegenheiten. Jedes Assoziierte Mitglied bestimmt dabei autark über seinen dortigen Vertreter. Der Vertreter des ausrichtenden Assoziierten Mitgliedes leitet und moderiert die Sitzungen des Ständigen Ausschuss.
- der Ständige Ausschuss fasst seine Beschlüsse stets in einem Konsens, also in absoluter Einstimmigkeit der Assoziierten Mitglieder.
- auf Wunsch eines Assoziierten Mitglieds - und der Zustimmung aller Assoziierten Mitglieder - kann ein Staat welcher keine Mitgliedschaft inne hat, als Beobachtender Teilnehmer eingeladen werden und am allgemeinen Meinungsaustausch mitwirken. Ein solcher Beobachtender Teilnehmer hat jedoch kein Stimmrecht bei etwaigen Entscheidungsfindungen inne.
- die Ausrichtung des Ständigen Ausschusses rotiert innerhalb eines Zeitraums von 4 Monaten in alphabetischer Reihenfolge der Assoziierten Mitglieder.

c) Periodische Gipfelkonferenz
- die Periodische Gipfelkonferenz unter Teilnahme der jeweiligen Regierungschefs der Assoziierten Mitglieder dient als Plattform, um die im Ständigen Ausschuss erarbeiteten Ergebnisse und Beschlüsse der Weltöffentlichkeit publik zu machen und den Zusammenhalt innerhalb der Organisation zu fördern sowie der Beschlussfassung in allen anderen ihr durch diese Charta übertragenen Angelegenheiten. Der Regierungschef des ausrichtenden Assoziierten Mitgliedes leitet und moderiert die Sitzungen der Periodischen Gipfelkonferenz.
- die auf der Periodischen Gipfelkonferenz gefassten Beschlüsse werden vertraglich verankert und sind für alle Assoziierten Mitglieder bindend.
- auf Wunsch eines Assoziierten Mitglieds - und der Zustimmung aller Mitgliedsländer - kann ein Staat welcher keine Mitgliedschaft inne hat, zur Periodischen Gipfelkonferenz eingeladen werden. Dabei steht es dem eingeladenen Teilnehmer frei, ob er sich den Beschlüssen der Periodischen Gipfelkonferenz anschließen möchte, oder nicht.
- die Ausrichtung der Periodischen Gipfelkonferenz rotiert innerhalb eines Zeitraums von 4 Monaten in alphabetischer Reihenfolge der Assoziierten Mitglieder.

d) Außerordentliche Gipfelkonferenz
- sofern besondere Umstände dies erfordern, kann auf Wunsch eines Assoziierten Mitgliedes eine Außerordentliche Gipfelkonferenz einberufen werden.
- eine Außerordentliche Gipfelkonferenz wird keine Entscheidungen treffen, die diese Charta ausdrücklich der Periodischen Gipfelkonferenz vorbehält.
- eine Außerordentliche Gipfelkonferenz wird bei demjenigen Assoziierten Mitglied ausgerichtet, welches sie einberufen hat.
- ansonsten gelten für eine Außerordentliche Gipfelkonferenz die Regelungen für eine Periodische Gipfelkonferenz entsprechend.

§3 Finanzierung der Organisation
a) Jährlicher Haushalt
- der Organisation wird durch die Assoziierten Mitglieder ein jährlicher Haushalt zur Verfügung gestellt.
- jedes Assoziierte Mitglied trägt 12 Millionen téngesische Ryo zum jährlichen Haushalt bei.
- der jährliche Haushalt dient der Deckung der laufenden Kosten der Organisation und ihres Ständigen Sekretariates.
- die Kosten der Ausrichtung des Ständigen Ausschusses, der Periodischen und einer Außerordentlichen Gipfelkonferenz wird von den jeweilig ausrichtenden Assoziierten Mitgliedern getragen.

b) Sonderausgaben
- sofern besondere Ausgaben für Projekte o.ä. aufgewendet werden müssen oder der jährliche Haushalt zur Deckung der laufenden Kosten nicht ausreicht, können durch die Periodische oder eine Außerordentliche Gipfelkonferenz Sonderzahlungen der Assoziierten Mitglieder beschlossen werden.
- diesem Beschluss obliegt die Festlegung der Gesamthöhe dieser Sonderzahlungen und deren Aufteilung auf die Assoziierten Mitglieder.

§ 4 Amtssprachen der Organisation
- als Amtssprachen der Organisation dienen alle Sprachen der Assoziierten Mitglieder, welche diese auf nationaler Ebene als Amtssprache verwenden.
- alle offiziellen Dokumente der Organisation müssen in diesen Sprachen abgefasst sein.

§ 5 Beitritt eines Assozierten Mitgliedes
- beitreten kann jeder souveräne Staat auf dem renzianischen Kontinent welcher die folgenden Bedingungen erfüllt:
a. der beitrittswillige Staat muss diese Charta ratifizieren;
b. der beitrittswillige Staat muss ein Beitrittsgesuch an das Ständige Sekretariat stellen;
c. der Ständige Ausschuss muss dem Beitrittsgesuch zustimmen.
d. Sofern all dies geschehen ist, wird der Beitritt mit Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dieser Charta beim Ständigen Sekretariat vollzogen.

§ 6 Austritt eines Assoziierten Mitgliedes
- ein Assoziiertes Mitglied kann aus der Organisation austreten, sofern es dies dem Ständigen Sekretariat mitteilt.

§ 7 Ausschluss eines Assoziierten Mitgliedes
- ein Assoziiertes Mitglied kann aus der Organisation ausgeschlossen werden, sofern es gegen diese Charta verstößt.
- über den Ausschluss entscheidet der Ständige Ausschuss. Bei diesem Entscheid ist das Stimmrecht desjenigen Assoziierten Mitgliedes, welches ausgeschlossen werden soll, ausgesetzt.

§ 8 Änderungen der Charta
- diese Charta kann durch Protokoll geändert werden, sofern ein entsprechender Beschluss im Ständigen Ausschuss gefasst wird.
- das Änderungsprotokoll tritt in Kraft, sofern es von mindestens drei Viertel der Assoziierten Mitglieder ratifiziert wurde und entsprechende Ratifikationsurkunden beim Ständigen Sekretariat hinterlegt wurden.

§9 Definitionen
a) Rotation in alphabetischer Reihenfolge
- die alphabetische Reihenfolge orientiert sich am Namen des Assoziierten Mitgliedes anhand seines Namens in Imperianischer Sprache; das für die alphabetische Reihenfolge zugrundeliegende Schriftsystem ist die Medianische Schrift.
- die Periodische oder eine Außerordentliche Gipfelkonferenz beschließt und ändert ein Memorandum der alphabetischen Reihenfolge der Rotation. Für jedes Organ der Organisation wird eine eigene Reihenfolge festgelegt. Nach dem Beschluss jenes Memorandum beitretende Assoziierte Mitglieder werden erst auf der Periodischen Gipfelkonferenz in das Memoradum aufgenommen, die auf den Zeitpunkt folgt, in dem das Assoziierte Mitglied mindestens 4 Monate der Organisation angehörte.

b) Jahr
- die Grundlage des Jahres bildet der Gregorianische Kalender.

§10 - Übergangsbestimmungen
- durch Zusatzprotokoll zu dieser Charta können Übergangsbestimmungen festgelegt werden, welche bis zur ersten Periodischen Gipfelkonferenz nach Inkrafttreten dieser Charta Gültigkeit aufweisen.

§11 Inkrafttreten der Charta
- diese Charta soll 14 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft treten, als sie von mindestens drei Staaten ratifiziert wurde und die entsprechenden Ratifikationsurkunden bei der Regierung des Téngóku Kyowakoku hinterlegt wurden.
- so ein weiterer Staat innerhalb dieser 14 Tage seine Ratifikationsurkunde hinterlegt, so soll er mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Charta Mitglied dieser Organisation sein. Anderweitig ist das Beitrittsprozedere gem. § 5 durchzuführen.

Zusatzprotokoll
- zum ersten Generalsekretär wird durch die gründenden Assoziierten Mitglieder Pan Qiu Ma (Kaiserreich Chinopien) ernannt.
- der erste Stellvertretende Generalsekretär wird durch das Téngóku Kyowakoku gestellt.
- das Kaiserreich Chinopien richtet den ersten Ständigen Ausschuss aus.
- die Föderale Republik Andro richtet die erste Periodische Gipfelkonferenz aus.

Zitieren
#39
[Bild: bgbl.jpg]

Ausgegeben zu Koskow am 16. April 2011
- Nr.39 -[/hr]

Haushaltsplan für die Zeit von 1.3.2011 bis 1.9.2011

Staatseinnahmen (Jahr 2010): 674,5 Mrd. ARW
Gesamteinnahmensaldo (Oktober bis März): 337,25 Mrd. ARW



Vergabe von Geldern an folgende Ministerien und Einrichtungen:

Inneres: 227,25 Mrd. ARW
-Verwaltung: 10,5 Mrd. ARW
-Polizei: 24,5 Mrd. ARW
-Feuerwehr: 2,5 Mrd. ARW
-Einwanderungsbehörde: 1,5 Mrd. ARW
-sonstige Behörden: 9 Mrd. ARW
-LURAN: 10 Mrd.
-Soziales: 62,5 Mrd. ARW
-Gesundheit: 33,5 Mrd. ARW
-Umwelt: 15 Mrd. ARW
-Bildung: 26 Mrd. ARW
-Kultur: 18,5 Mrd. ARW
-Forschung: 20,5 Mrd. ARW
Justiz: 2 Mrd. ARW
-sonstiges: 1,25 Mrd. ARW

Verteidigung: 35 Mrd. ARW
-Landstreitkräfte: 15 Mrd. ARW
-Seestreitkräfte: 7 Mrd. ARW
-Luftstreitkräfte: 9 Mrd. ARW
-Strategische/Weltraum Truppen: 4 Mrd. ARW
-STAWKA: 1 Mrd. ARW

Finanzen: 65 Mrd. ARW
-Wirtschaft: 15 Mrd. ARW
-Arbeit: 15 Mrd. ARW
-Verkehr: 13 Mrd. ARW
-Bau: 9,5 Mrd. ARW
-Infrastruktur: 10 Mrd. ARW
-Staatsbetriebe: 1,75 Mrd. ARW
-Antikorruptionsamt: 0,5 Mrd. ARW

Äußeres: 4 Mrd. ARW

Ministerpräsidialamt: 2 Mrd. ARW

Duma: 0,75 Mrd. ARW

Schuldentilgung: 4,5 Mrd. ARW

Kreditaufnahme: 3,25 Mrd. ARW
-----------------------------
Gesamtschulden: 3,25 Mrd. ARW
------------------------------
Gesamt: 340,5 Mrd. ARW

Zitieren
#40
[Bild: bgbl.jpg]

Ausgegeben zu Koskow am 11. Mai 2011
- Nr. 40 -

Exekutivabkommen zwischen der Republik Andro und der Republik Eldeyja:

[doc][b]
Vereinbarung zwischen Seiner Exzellenz dem Ministerpräsidenten der Republik Eldeyja und Seiner Exzellenz, dem Ministerpräsidenten der Föderalen Republik Andro


Seine Exzellenz, der Ministerpräsident der Republik Eldeyja, stellvertretend für die Regierung der Republik Eldeyja und Seine Exzellenz, der Ministerpräsident der Föderalen Republik Andro, stellvertretend für die Regierung der Föderalen Republik Andro, sind im Bemühen, die Sicherheit ihrer Völker heute und in Zukunft zu wahren, zu folgender Vereinbarung gekommen:

1. Die Republik Eldeyja und die Föderale Republik Andro erkennen sich gegenseitig als souveräne Staaten an und werden die Grenzen der jeweils anderen Partei als unverletzlich achten.

2. Beide Regierungen werden sich - unter Berücksichtigung von Einschränkungen, die sich aus nationalem Recht oder internationalen Verpflichtungen ergeben - dafür einsetzen, den freien Warenverkehr zwischen ihren Staaten zu ermöglichen und zu fördern.

3. Ebenso werden beide Regierungen Anstrengungen unternehmen, dauerhaften diplomatischen Kontakt zueinander aufzunehmen. Diplomatische Vertreter einer Partei erhalten dabei im Hoheitsgebiete der anderen Partei diplomatische Immunität.

4. Beide Regierungen werden außerdem Anstrengungen unternehmen, den gesellschaftlichen und kulturellen Austausch zu fördern.

Für die Republik Eldeyja,
am 26. des April 2011,

[Bild: signaeinar.jpg]

Für die Föderale Republik Andro,
am 26. des April 2011,

[Bild: S_Isa_mp.jpg]
[/b]



Wahlgesetz:

Präambel
Dieses Gesetz regelt das Wahlrecht zur Duma, zum Ministerpräsidenten sowie zu Volksabstimmungen und dem Wahlamt.


§ 1 Wahlperiode & zeitlicher Ablauf
(1) In Andro sind alle Wahlen frei, gleich, allgemein, unmittelbar und direkt.
(2) Die Amtszeiten des Ministerpräsidenten und die Legislaturperioden der Duma werden durch die Verfassung geregelt.
(3)
Zehn Tage vor dem Beginn der Listenaufstellung und der Eröffnung des Wahlregisters wird die Wahl durch den Wahlamtsleider öffentlich bekannt gegeben.
Die Aufstellung der Listen und das Wahlregister dauern genau sieben Tage.
Fünf Tage nach der Schließung der Listen und des Wahlregisters wird der Wahlgang eröffnet, er dauert sieben Tage.
Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichtung des Endergebnisses müssen sich der Gewählte oder die Gewählten binnen vier Tagen zur Konstituierung oder Vereidigung einfinden.
Als Ende der Legislaturperiode oder Amtszeit gilt der Tag der Konstituierung der Duma oder der Vereidigung des Ministerpräsidenten.


§ 2 Wahlamtsleiter
(1) Die Duma ernennt einen Wahlamtsleiter, dieser führt das Wahlamt bis zu seiner Absetzung.
(2) Sollte sich kein Wahlamtsleiter finden oder sollte man sich nicht einigen können, so amtiert der Wahlamtsleiter der letzen Wahlen. Ist dieser dazu nicht imstande, so ernennt die Regierung einen.
(3) Der Wahlamtsleiter darf kein Mitglied der Regierung sein.

§ 3 Voraussetzungen
(1)Wahlberechtigt ist, wer zum Zeitpunkt der Wahl in das Amtliche Wählerverzeichnis mit Namen und authentifizierter e-Mail Adresse eingetragen ist.
(2)Die Eintragung in das Amtliche Wählerverzeichnis erfolgt nur wenn der Eintragungswillige bereits seit mindestens 7 Tagen ununterbrochen Bürger der Föderalen Republik Andro ist.
(3)Die Wählerevidenz wird durch den Innenminister geführt und für jederman öffentlich zugänglich gemacht.
(4)Wählbar sind nur Bürger, die seit mindestens 7 Tagen die androische Staatsbürgerschaft besitzen.
(5) Wer zum Zeitpunkt der Öffnung der Wählerevidenz noch nicht 7 Tage die androische Staatsbürgerschaft besitzt, ist nicht berechtigt sich in die Wählervidenz einzutragen.

§ 4 Listenaufstellung
(1) Zur Wahl zugelassen sind einzig Listen mit wenigstens einem Kandidat.
(2) Zur Wahl des Ministerpräsidenten sind nur Einzelkandidaturen erlaubt.
(3) Das Wahlamt kann Personen oder Listen die Teilnahme an einer Wahl verbieten, wenn diese die demokratische Grundordnung beschädigen oder beseitigen wollen oder die Kriterien des Wahlgesetzes nicht erfüllt werden.
Gegen einen ablehnenden Beschluss kann der Antragsteller vor Gericht klagen. Sollte er Recht bekommen, wird die Wahl aber nicht wiederholt. Der Kläger/die Klägerpartei ist dann aber zur nächsten Wahl umgehend zuzulassen

§ 5 Wahlvorgang
(1) Die Stimmen werden über das Wahltool "MN-Wahl" erhoben und ausgezählt.
(2) Nach Wahlende teilt der Wahlleiter das amtliche Ergebnisse mit.
(3) Stimmen werden immer ab der Hälfte nach der Kommastelle aufgerundet. (2,5 = 3; 2,4 =2 )
(3a) Wenn in einer Pattsituation durch eine Aufrundung mehr Sitze zu vergeben sind als vorhanden, dann erhält die Partei/Liste mit der höheren Nachkommastelle den Zuschlag, die mit den wenigsten muss darauf verzichten.
(4) Die Duma hat sich wie in der Verfassung oder der Geschäftsordnung der Duma zu konstituieren, jedoch spätestens 4 Tage nach der Wahl.
(5) Überhangmandate sind in der Duma möglich.
(6) Sollte wegen der Prozentverteilung eine Stimme nicht zu vergeben sein, so fällt diese an die stärkste Liste. Gibt es zwei gleich starke Parteien, so entfällt sie.
(7) Sollte im ersten Wahlgang zum Ministerpräsidenten kein Kandidat die absolute Mehrheit erreichen, so treten im zweiten Wahlgang die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen gegeneinander an.

§ 6 Volksabstimmungen
(1) Auf Antrag von 25% der Bevölkerung, 30% der Dum
a oder der Regierung können Volksabstimmungen eingeleitet werden. Die Anträge sind im Ministerrat einzureichen.
(2) Volksabstimmungen haben den zeitlichen Ablauf wie in §1 (3)
(3) Sie werden mit dem Wahltool "MN-Wahl" durchgeführt.
(4) Insofern es nicht anders geregelt ist, reicht für das Ermitteln des Ergebnisses die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(5) Ämter die vom Volk direkt gewählt werden, werden vom Wahlamt automatisch ausgeschrieben und die Volksabstimmung gemäß diesem Gesetz durchgeführt.
(6) Das Ergebnis einer Volksentscheidung ist für alle Staatsorgane bindend.

§ 7 Abstimmungsmöglichkeiten
Bei Abstimmungen über nur einen Kandidaten, eine Partei oder die Verfassung oder eine Volksabstimmung gibt es nur die Möglichkeit zu "Ja" oder "Nein" oder "Enthaltung". Die Möglichkeit "Enthaltung" wird bei der Mehrheitsfindung nicht berücksichtigt.

§ 8 In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft und ersetzt das bisherige Wahlgesetz.



Alle Gesetze treten hiermit in Kraft.

[/doc]
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