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Nebensächliche Randbemerkungen
#1
Zitat:Original von Cameron Philips
andere:
  Albumine, ausgenommen Eieralbumin und Molkenproteine (Lactalbumin):
   ungenießbar oder ungenießbar gemacht ........................................... 3502 90 20 
   andere ............................................................................................... 3502 90 70 
  Albuminate und andere Albuminderivate .............................................. 3502 90 90 

Die haben doch nen Rad ab!


Falls es interessiert: http://www.ezv.admin.ch/pdf_linker.php?doc=Tares_d6_35

Die Eidgenössischen Beamten sind sogar in der Lage das einigermaßen verständlich auszudrücken. Wink

Zitat:3502. Albumine (einschliesslich Eiweisskonzentrate mehrerer Molkenproteine, mit einem
auf die Trockensubstanz berechneten Gehalt an Molkenproteinen von mehr als 80
Gewichtsprozent), Albuminate und andere Albuminderivate
1) Die Albumine sind tierische oder pflanzliche Eiweissstoffe. Die erstgenannten,
namentlich Eialbumin (Ovalbumin), Blutalbumin (Serumalbumin), Milchalbumin
(Lactalbumin) und Fischalbumin, sind die wichtigsten. Im Gegensatz zu den Kaseinen
sind sie in Wasser ebenso gut löslich wie in Alkalien. Ihre Lösungen gerinnen beim
Erhitzen.
3503
2/11 (Stand: 1.4.2008)
Zu dieser Nummer gehören auch Molkeneiweisskonzentrate, die zwei oder mehr
Molkenproteine enthalten und die einen Molkenproteingehalt von mehr als 80
Gewichtsprozent aufweisen. Die Berechnung des Proteingehaltes hat durch die
Multiplikation mit dem Faktor 6.38 des Stickstoffgehaltes zu erfolgen.
Molkenproteinkonzentrate mit einem Proteingehalt von 80 Gewichtsprozent oder
weniger, berechnet auf die Trockensubstanz, gehören zu der Nr. 0404.
Die Albumine sind gewöhnlich in zähflüssigem Zustand, als gelbe, durchsichtige
Flocken oder als weisse, gelbliche oder rötliche amorphe Pulver im Handel.
Diese Stoffe dienen zum Herstellen von Leimen, Lebensmitteln und
pharmazeutischen Erzeugnissen, zum Fertigstellen von Leder, zum Zeugdruck, zum
Behandeln von Papier (insbesondere von photographischem Papier), ferner zum
Klären von Wein und anderen Getränken usw.
2) Hierher gehören auch die Albuminate (Salze der Albumine) und andere
Albuminderivate, insbesondere Eisenalbuminat, Quecksilberalbuminat, Bromalbumin,
Jodalbumin und Albumintannat.
Von dieser Nummer ausgeschlossen sind ausserdem:
a) Getrocknetes Blut, teilweise ungenau als Blutalbumin bezeichnet (Nr. 0511).
b) Albuminate der Edelmetalle (Nr. 2843) und andere Albuminate der Nrn. 2844 bis 2846
und 2852.
c) Blutalbumin das im Hinblick auf eine therapeutische oder prophylaktische Weise
zubereitet wurde und menschliches Blutplasma (Kapitel 30).
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